Landesarbeitsgericht Hamburg:
Beschluss vom 20. November 2006
Aktenzeichen: 8 Ta 14/06
(LAG Hamburg: Beschluss v. 20.11.2006, Az.: 8 Ta 14/06)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 20. November 2006 (Aktenzeichen 8 Ta 14/06) über einen Fall entschieden, bei dem es um die Einstellung eines Arbeitnehmers ging. Die Antragstellerin hatte den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung gebeten, dieser hatte jedoch seine Zustimmung verweigert. Daraufhin stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 99 IV BetrVG. Zudem beantragte sie die Feststellung der Eilbedürftigkeit der Maßnahme gemäß § 100 II 3 BetrVG. Das Arbeitsgericht hatte den Gegenstandswert für das Verfahren auf 18.750 Euro festgesetzt, was drei Monatsgehältern des einzustellenden Arbeitnehmers entsprach. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein und begehrte eine Herabsetzung des Gegenstandswerts auf 2.000 Euro bzw. 4.000 Euro. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Gegenstandswert für die Anträge gemäß § 99 IV und § 100 II 3 BetrVG in Orientierung an § 42 IV GVG festzusetzen sei. Das Arbeitsgericht hatte demnach richtig gehandelt. Des Weiteren wies das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass eine Herabsetzung des Gegenstandswerts aufgrund von Parallelverfahren in der Regel nicht in Betracht komme. Die Entscheidung ist endgültig und es sind keine weiteren Rechtsmittel statthaft. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LAG Hamburg: Beschluss v. 20.11.2006, Az: 8 Ta 14/06
1. Für Anträge auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung (§ 99 IV BetrVG) und auf Feststellung der Eilbedürftigkeit einer personellen Maßnahme (§ 100 II 3 BetrVG) stellt das Monatseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers einen geeigneten Anknüpfungspunkt zur Festsetzung des Gegenstandswerts dar. Ein Rückgriff auf den Hilfswert des § 23 III RVG kommt deshalb nicht in Betracht.
2. Die Herabsetzung des Gegenstandswertes für einen Antrag nach § 99 IV oder § 100 II 3 BetrVG im Hinblick auf Parallelverfahren kommt regelmäßig nicht in Betracht.
Hinweise: Leitsatz 1 bestätigt die ständige Rechtsprechung des LAG Hamburg (vgl. Beschlüsse v. 09.12.1996 - 3 Ta 21/95 - n. v.; v. 27.08.1998 - 3 Ta 14/99 - n. v.; v. 02.12.2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 05, 209; v. 15.03.2000 - 5 Ta 2/00 - juris; ebenso LAG Düsseldorf v. 11.05.1999 - 7 Ta 143/99 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 41).Leitsatz 2 widerspricht LAG Hamm v. 28.04.05 - 10 TaBV 45/05 - juris; ähnlich LAG Schleswig-Holstein v. 20.10.1999 - 4 Ta 144/99 - juris; LAG Berlin v. 21.10.2002 - 17 Ta(Kost) 6085/02 - NZA-RR 03, 383
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.05.2006 (9 BV 1/06) wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren hat die Beschwerdeführerin gemäß § 99 IV BetrVG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung sowie die Feststellung der Eilbedürftigkeit der personellen Einzelmaßnahme gemäß § 100 II 3 BetrVG beantragt. Das Verfahren wurde eingestellt, nachdem sich die Beteiligten außergerichtlich geeinigt hatten. Mit Beschluss vom 24.05.2006 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf EUR 18.750,- fest, was drei Monatsgehältern des einzustellenden Arbeitnehmers entspricht. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 30.05.2006 zugestellt. Mit ihrer am 08.06.2006 bei Gericht eingegangenem Beschwerde begehrt die Antragstellerin die Herabsetzung des Gegenstandswerts auf EUR 2000,- bzw. EUR 4000,-. Sie meint, bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sei von § 23 III 2 RVG auszugehen, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit gehandelt habe und Anhaltspunkte für einen wirtschaftlichen Wert fehlten. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass ca. 60 Parallelverfahren mit vergleichbaren Sachverhalten beim Arbeitsgericht anhängig waren bzw. sind, so dass sich der für den Gegenstandswert maßgebliche Arbeitsaufwand erheblich reduziert haben.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 III RVG zulässig, sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 II 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwer übersteigt EUR 200,-. Inder Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
1. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die Anträge nach § 99 IV sowie § 100 II 3 BetrVG in Orientierung an § 42 IV GVG insgesamt auf 3 Monatsgehälter des betroffenen Arbeitnehmers festgesetzt. Es ist damit der ständigen Rechtsprechung des LAG Hamburg gefolgt, wonach der Gegenstandswert für den Antrag nach § 99 IV BetrVG regelmäßig mit 2 Monatsgehältern und derjenige für den Antrag nach § 100 II 3 BetrVG regelmäßig mit einem weiteren Monatsgehalt anzusetzen ist (vgl. LAG Hamburg v. 09.12.1996 - 3 Ta 21/95 - n. v.; v. 27.08.1998 - 3 Ta 14/99 -n. v.; v. 02.12.2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 05, 209; v. 15.03.2000 - 5 Ta 2/00 - juris; ebenso LAG Düsseldorf v. 11.05.1999 - 7 Ta 143/99 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 41).
2. Es werden allerdings zahlreiche Gegenauffassungen vertreten:
a) So ist nach ständiger Rechtsprechung des LAG Hamm der Wert für den Antrag nach § 99 IV BetrVG mit 3 Monatsgehältern anzusetzen (vgl. LAG Hamm v. 08.03.2006 - 13 TaBV 187/05 - juris; LAG Hamm v. 13.05.2005 - 10 TaBV 41/05 - juris; LAG Hamm v. 25.04.2005 - 13 Ta 39/05 - juris; ebenso die ältere Rechtsprechung des LAG Köln v. 25.04.1995 - 7 Ta 399/94 - ArbuR 95, 332), derjenige für den Antrag nach § 100 II 3 BetrVG mit 1, 5 Monatsgehältern (LAG Hamm v. 08.03.2006, aaO).
b) Einige Landesarbeitsgerichte halten eine Orientierung an § 42 IV GKG, bzw. an § 12 VII ArbGG nicht für sachgerecht und greifen auf den Hilfswert von § 23 III RVG (früher § 8 II BRAGO) zurück (grundsätzlich: LAG Bremen v. 19.07.2001 - 4 Ta 33/01 - MDR 02, 178). Überwiegend wird dabei für den Antrag nach § 99 IV BetrVG der einfache Hilfswert von EUR 4.000,- in Ansatz gebracht (LAG Köln v. 19.01.2005 - 4 Ta 2/05 - juris; LAG Berlin v. 21.10.2002 - 17 Ta(Kost) 6085/02 - NZA-RR 03, 383; LAG Bremen v. 18.08.2000 - 1 Ta 45/00 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 46; LAG Hessen v. 06.01.2000 - 5 Ta 630/99 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 28.09.2005 - 10 Ta 213/05 - juris). Es gibt aber auch Entscheidungen, die "für einfach gelagerte Fälle" 3 / 4 des Hilfswerts (LAG Schleswig-Holstein v. 11.03.1997 - 4 Ta 2/97 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 33) oder - ohne Einschätzung des Schwierigkeitsgrades - die Hälfte des Hilfswerts für angemessen halten (LAG Schleswig-Holstein v. 20.10.1999 - 4 Ta 144/99 - juris).
Für den Antrag nach § 100 II 3 BetrVG auf der Grundlage dieses Ansatzes Gegenstandswerte von einem vollen Hilfswert (LAG Hessen v. 06.01.2000 - 5 Ta 630/99 - juris), einem halben Hilfswert LAG Köln v. 19.01.2005 - 4 Ta 2/05 - juris; LAG Berlin v. 21.10.2002 - 17 Ta(Kost) 6085/02 - NZA-RR 03, 383) sowie 1 / 8 Hilfswert (LAG Schleswig-Holstein v. 11.03.1997 - 4 Ta 2/97 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 33) für angemessen gehalten.
3) Die erkennende Kammer hält an der bisherigen Rechtsprechung des LAG Hamburg fest. Weder die Ausführungen der Beschwerde noch die Begründungen der Gegenauffassung rechtfertigen eine Änderung der bisher vertretenen Auffassung.
a) Bei dem Streit um die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts durch den Betriebsrat handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit (LAG Hamburg v. 02.12.2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 05, 209; LAG Berlin v. 18.03.2003 - 17 Ta(Kost) 6009/03 - NZA 04, 342; LAG Bremen v. 18.08.2000 - 1 Ta 45/00 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 46). Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit sind die materielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab herangezogen. Daneben sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits und die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles angemessen zu berücksichtigen (LAG Bremen v. 18.08.2000 - 1 Ta 45/00 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 46).
Eine Orientierung an dem in § 23 III RVG genannten Hilfswert von EUR 4000,- käme dabei nur in Betracht, wenn ein Anknüpfungspunkt für die Feststellung der wirtschaftlichen Bedeutung fehlte (LAG Hamburg v. 13.06.2002 - 6 Ta 13/02 - juris; LAG Hamburg v. 17.12.1996 - 3 Ta 27/96 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 37; LAG Hamburg v. 04.08.1992 - 2 Ta 6/92 - NZA 93, 43; LAG Hamm v. 12.06.2001 - 10 TaBV 50/01 - NZA-RR 02, 472, 473; ebenso: LAG Baden-Württemberg v. 05.11.1981 - 1 Ta 128/81 - AnwBl. 82, 312). Die entscheidende Frage ist deshalb, ob § 42 IV GKG (früher § 12 VII ArbGG), welcher den Gegenstandswert für Streitigkeiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses auf ein Vierteljahresgehalt beschränkt, einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Einschätzung der wirtschaftlichen Bedeutung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung, bzw. der Feststellung der Eilbedürftigkeit der Einstellung darstellt.
Die Gegenauffassung verneint diese Frage und meint, das Mitbestimmungsrecht stelle einen abstrakten gleichbleibenden Wert dar, der mit dem des individualrechtlichen Kündigungsschutzverfahrens nicht zu vergleichen sei, so dass § 12 VII ArbGG (jetzt § 42 IV GKG) nicht herangezogen werden könne (LAG Bremen v. 18.08.2000 - 1 Ta 45/00 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 46).
Dabei wird jedoch zu wenig berücksichtig, dass Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nicht um ihrer selbst willen bestehen. Sie dienen vielmehr dazu, den Arbeitgeber dazu zu veranlassen, neben den eigenen Interessen auch die Belange der durch den Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Bei einer Einstellung richtet sich das Interesse des Arbeitgebers darauf, den betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich zu Beschäftigen und in den betrieblichen Ablauf zu integrieren. Das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung kommt deshalb in der Höhe der vereinbarten Vergütung zum Ausdruck (ausführlich bereits: LAG Hamburg v. 09.12.1996 - 3 Ta 21/95 - n.v.). Die vereinbarte Vergütung ist deshalb auch als Anknüpfungspunkt für die Festsetzung des Gegenstandswert der Mitwirkung des Betriebsrats geeignet, weil diese Mitwirkung - oder deren Ersetzung im gerichtlichen Verfahren - für die Einstellung zwingend erforderlich ist..
4) Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auch nicht deshalb herabgesetzt, weil die Beschwerdeführerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag in einer Vielzahl von Fällen Anträge nach § 99 IV bzw. § 100 II 3 BetrVG gestellt hat.
a) Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts wird allerdings von einigen Landesarbeitsgerichten dann für sachgerecht gehalten, wenn um die Mitwirkung des Betriebsrats für mehrere Maßnahmen gestritten wird, die auf einer einheitlichen Unternehmerentscheidung beruhen (LAG Hamm v. 28.04.05 - 10 TaBV 45/05 - juris; ähnlich LAG Schleswig-Holstein v. 20.10.1999 - 4 Ta 144/99 - juris; LAG Berlin v. 21.10.2002 - 17 Ta(Kost) 6085/02 - NZA-RR 03, 383). Der Umfang der Reduzierung soll sich nach Auffassung des LAG Hamm in diesen Fällen nach einer an § 9 BetrVG orientierten Staffelung der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer richten und zwischen 75 % (bei 2 - 20 Betroffenen) und 95 % (bei 2001 - 400 Betroffenen) betragen (LAG Hamm v. 25.04.2005 - 13 Ta 39/05 - juris; LAG Hamm v. 08.03.2006 - 13 TaBV 187/05 - juris).
b) Die Kammer hält eine Herabsetzung des Gegenstandswerts im Hinblick auf weitere Verfahren zwischen den gleichen Beteiligten regelmäßig nicht für sachgerecht (kritisch auch: LAG Hamm v. 13.05.2005 - 10 TaBV 41/05 - juris). Allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen kann die Festsetzung eines geringeren Gegenstandswerts angezeigt sein, um die anwaltliche Vergütung im Bereich des Angemessenen zu halten. Das Vorliegen einer Mehrzahl von Fällen, die auf einer einheitlichen Unternehmerentscheidung beruhen, ist dafür nicht hinreichend. Erforderlich ist darüber hinaus, dass es sich auch tatsächlich um gleich gelagerte Fälle handelt. Das setzt bei Einstellungen voraus, dass keine Widerspruchsgründe in Betracht kommen, die mit der Person des Einzustellenden oder mit dessen besonderer Funktion zusammenhängen. Schließlich führte eine Vielzahl von Verfahren allenfalls dann zu einer Reduzierung des für den Einzelfall erforderlichen Aufwandes, wenn die Beteiligten in allen Fällen von den gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten werden.
Da dass Vorliegen der beiden zuletzt genannten Voraussetzungen nicht festgestellt werden kann, kommt hier eine Herabsetzung des Gegenstandswerts nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Es entsteht eine Gebühr gemäß Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 II GKG.
Gegen die vorliegende Entscheidung sind weitere Rechtsmittel nicht statthaft (§ 33 IV 3 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet gemäß § 33 IV 2 RVG auch nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes aus (vgl. Natter, NZA 2004, 686).
LAG Hamburg:
Beschluss v. 20.11.2006
Az: 8 Ta 14/06
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