Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 3. Dezember 2004
Aktenzeichen: 25 WF 278/04
(OLG Köln: Beschluss v. 03.12.2004, Az.: 25 WF 278/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2004 (Aktenzeichen 25 WF 278/04) den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 17.08.2004 (307 F 35/04) teilweise abgeändert.
Der vorläufige Gegenstandswert wurde wie folgt neu festgelegt:
- Für das Scheidungsverfahren beträgt er bis zu 2.454,39 EUR.
- Für den Versorgungsausgleich liegt er bei 1.353,24 EUR.
Die Beschwerde wurde teilweise begründet.
Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 GKG wird in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Streitgegenstandes nach freiem Ermessen bestimmt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles wie der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien. Der Mindestwert beträgt jedoch nach § 12 Abs. 2 S. 4 GKG immer mindestens 2.000 EUR.
Für Ehesachen wird nach § 12 Abs. 2 S. 2 GKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute als Grundlage für die Einkommensverhältnisse genommen. Dabei ist der Zeitpunkt des Antrags maßgeblich, also die Anhängigkeit der Instanz.
Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller ein Nettoeinkommen von 1.850,00 EUR, aus dem Kreditbelastungen in Höhe von 695,87 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von 456 EUR abgezogen wurden. Somit verbleibt ein Einkommen von 698,13 EUR. Die Antragsgegnerin hatte ein Nettoeinkommen von 120,00 EUR. Das Gesamteinkommen beträgt also monatlich 818,13 EUR, der dreifache Betrag davon ergibt den Gegenstandswert von 2.454,39 EUR.
Das Gericht folgt nicht der Auffassung, dass bei beiderseits ratenfreier Prozesskostenhilfe nur vom Mindestwert von 2.000 EUR ausgegangen werden sollte. Es schließt sich der Gegenmeinung an, dass für die Festsetzung von Ratenzahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe Gesichtspunkte maßgeblich sind, die für die Streitwertfestsetzung nicht relevant sind, wie z.B. die Kosten der Unterkunft und Heizung oder notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit dem Einkommen. Das Gericht betont, dass die Prozesskostenhilfe eine Sozialhilfeleistung im Bereich der Rechtspflege ist und sich daher an sozialhilferechtlichen Kriterien orientiert.
Die Festsetzung des Wertes für den Versorgungsausgleich ist zutreffend und wird nicht angegriffen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei und es erfolgt keine Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Beschluss v. 03.12.2004, Az: 25 WF 278/04
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 17.08.2004 (307 F 35/04) wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der vorläufige Gegenstandswert beträgt für
a) das Scheidungsverfahren bis 2.454, 39 EUR
b) den Versorgungsausgleich 1.353,24 EUR.
Gründe
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Gem. § 12 Abs. 2 S. 1 GKG ist in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach freiem Ermessen zu bestimmen. Er beträgt jedoch nach § 12 Abs. 2 S. 4 GKG mindestens 2.000 EUR.
Nach § 12 Abs. 2 S. 2 GKG ist in Ehesachen für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Dabei ist gem. § 15 GKG der Zeitpunkt des die Instanz einleitenden Antrags, also die Anhängigkeit entscheidend.
Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Antragsteller ausweislich der Angaben in seiner Prozesskostenhilfeerklärung über ein Nettoeinkommen von 1.850,00 EUR. Davon sind jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 26.4.2002 - 25 WF 89/02) in Abzug zu bringen die Kreditbelastung mit 695, 87 EUR sowie der Kindesunterhalt mit 456 EUR, so dass ein Einkommen von 698, 13 EUR verbleibt. Die Antragsgegnerin verfügte über ein Nettoeinkommen von 120,00 EUR. Es ergibt sich damit ein Gesamteinkommen von monatlich 818,13 EUR; der dreifache Betrag ergibt damit 2.454,39 EUR.
Der Senat folgt nicht der teilweise vertretenen Auffassung, dass bei beiderseits ratenfreier Prozesskostenhilfe nur vom Mindestwert 2.000 EUR auszugehen ist (so aber z.B. OLG Hamm [11.ZS] FamRZ 2004, 1297; OLG Schleswig OLGR 2004, 306). Er schließt sich vielmehr aus den nachfolgenden Gründen der Gegenmeinung (z.B. OLG Hamm [7. ZS] OLGR 2004, 227; OLG Koblenz OLGR 2004, 127; OLG Zweibrücken OLGR 2004, 195) an. Für die Festsetzung von Ratenzahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind nach § 115 ZPO Gesichtspunkte maßgeblich, auf die es für die Streitwertfestsetzung nicht ankommt, z.B. die Kosten der Unterkunft und Heizung oder die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§§ 115 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO, 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG). Zu Recht weist auch das KG (KGReport Berlin 2003, 385) darauf hin, dass es sich bei dem Institut der Prozesskostenhilfe um eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge zur grundgesetzlich geschützten Rechtsweggewährung handelt, die Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ausübt (BVerfGE 9, 258; 35, 355) und allein deshalb eine Sozialhilfeleistung als Hilfe in besonderen Lebenslagen für die Rechtsverfolgung unnötig macht. Sie orientiert sich daher an sozialhilferechtlichen Kriterien. Ein Zusammenhang mit der hiervon unabhängigen Streitwertbemessung existiert nicht. Den (berechtigten) Belangen der öffentlichen Hand, die hierzu erforderlichen Aufwendungen auf das Notwendigste zu beschränken, ist durch § 123 BRAGO Rechnung getragen.
Die Festsetzung des Wertes für den Versorgungsausgleich ist zutreffend und wird auch nicht angegriffen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
OLG Köln:
Beschluss v. 03.12.2004
Az: 25 WF 278/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/66dd32681754/OLG-Koeln_Beschluss_vom_3-Dezember-2004_Az_25-WF-278-04