Verwaltungsgericht Freiburg:
Beschluss vom 27. September 2007
Aktenzeichen: A 3 K 1834/07

(VG Freiburg: Beschluss v. 27.09.2007, Az.: A 3 K 1834/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung betrifft ein Kostenfestsetzungsverfahren. Es geht darum, ob die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden muss. In diesem Fall sind die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, die im Vorverfahren entstanden sind, nicht erstattungsfähig und deshalb nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens.

Des Weiteren handelt es sich um eine Angelegenheit, bei der mehrere Familienangehörige gegen eine ihnen erteilte Wohnsitzauflage klagen, um zum Ehemann bzw. Vater der Kläger umziehen zu können. Das Gericht entscheidet, dass es sich hier um dieselbe Angelegenheit handelt.

In der Entscheidung wird die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Zur Begründung führt das Gericht an, dass im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgen muss. Die Anrechnungsregelung gilt nur im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und soll eine doppelte Honorierung des Rechtsanwalts verhindern. Der unterliegende Prozessgegner wird nicht entlastet. Da im vorliegenden Fall kein Ausspruch des Gerichts über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren vorliegt, ist die Geschäftsgebühr nicht Gegenstand der gerichtlichen Kostenfestsetzung. Daher ist keine Anrechnung vorzunehmen.

Des Weiteren wird festgestellt, dass mehrere Familienangehörige, die gemeinsam gegen eine Entscheidung vorgehen, dieselbe Angelegenheit verfolgen. Die Verfahrensgebühr erhöht sich demnach, wenn mehrere Personen Auftraggeber sind. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen kann die Erhöhungsgebühr beanspruchen.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen gegenüber diesen nicht die volle Geschäftsgebühr beanspruchen kann. Diese muss nach der Anrechnung abgerechnet werden. Falls die Klägerinnen die Geschäftsgebühr bereits in voller Höhe bezahlt haben, ist der Prozessbevollmächtigte zur teilweisen Rückerstattung verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen musste nicht entschieden werden, da sie nicht verpflichtet ist, Kosten zu tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Freiburg: Beschluss v. 27.09.2007, Az: A 3 K 1834/07


1. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen, wenn die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, die im Vorverfahren entstanden sind, nicht erstattungsfähig und deshalb nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sind, weil kein Ausspruch des Gerichts über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren vorliegt.

2. Klagen mehrere Familienangehörige gegen eine der ihnen erteilten Duldungen beigefügte Wohnsitzauflage, um den Umzug zum Ehemann bzw. Vater der Kläger zu ermöglichen, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. v. Nr. 1008 vv RVG.

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27.06.2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Gründe

Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Zu Recht hat die Urkundsbeamtin als unter anderem von dem Beklagten den Klägerinnen zu erstattende Kosten die 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 der Anlage I zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: VV RVG) - in der ab 01.07.2006 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718 -) festgesetzt und darauf keine Geschäftsgebühr angerechnet. Eine Pflicht zur Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren folgt auch nicht aus der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG. Danach wird, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Nach den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BT-Dr 15/1971, 209) ist eine Anrechnung bereits aus systematischen Gründen erforderlich, weil der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren entscheidend davon beeinflusst wird, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Anrechnung auch erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern. Es müsse der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Die Anrechnungsregelung habe zur Folge, dass bei verwaltungsrechtlichen Mandaten eine Änderung zum geltenden Recht eintrete. Während nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die Geschäftsgebühr beim Übergang in ein gerichtliches Verfahren nicht angerechnet worden sei, könne dieser Rechtszustand im Hinblick auf die systematischen und prozessleitenden Überlegungen nicht beibehalten werden; dies sei auch vor dem Hindergrund der Regelung des § 17 Nr. 1 RVG zu sehen, der spürbare Verbesserungen der Vergütung in verwaltungsrechtlichen Mandaten zur Folge habe.

Dem gesetzgeberischen Willen, mit der Anrechnungsvorschrift eine doppelte Honorierung des Rechtsanwalts zu verhindern und eine außergerichtliche Erledigung zu fördern, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass damit zugleich eine Entlastung des unterliegenden Prozessgegners gewollt gewesen sein könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991; Bayer. VGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 4 C 06.1129 -, NJW 2007, 170; Beschl. der Kammer v. 10.08.2006 - A 3 K 11018/05 - juris; VG Köln, Beschl. v. 16.03.2006 - 18 K 6475/04.A - juris; a.A. Bayer. VGH, Beschl. v. 06.03.2006, NJW 2006, 1990 und Beschl. v. 03.11.2005 - 10 C 05.1131 - juris sowie wohl VGH Bad.-Württ., obiter dictum im Beschl. v. 27.06.2006 - 11 S 2613/05 -). Die Anrechnungsvorschrift bezieht sich allein auf das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. Die Anrechnung ist ein nur im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant wirksamer Rechenvorgang. Gekürzt wird lediglich der Honoraranspruch des Rechtsanwalts (vgl. VG Frankfurt, Beschl. v. 13.03.2006 - 2 J 662/06 - juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 12.06.2006 - A 1 K 10321/05 - juris). Damit ist auch gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht für die (annähernd) gleiche Tätigkeit zwei Mal honoriert wird. Gegen die Anwendung der Anrechnungsvorschrift spricht im Übrigen, dass andernfalls das Kostenfestsetzungsverfahren mit allein das Verhältnis des Rechtsanwalts und seines Mandanten betreffenden Fragen belastet werden würde, insbesondere geprüft werden müsste, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, die sich auf 0,5 bis 2,5 beläuft, entstanden ist.

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat auch nicht deshalb zu erfolgen, weil dem Klageverfahren ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO vorausgegangen ist, daher die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Vorverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO dem Grunde nach erstattungsfähig sind und zum Gegenstand der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO hätten gemacht werden können. Die Klägerinnen haben jedoch keinen Antrag beim Gericht mit dem Ziel gestellt, die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren festzustellen. Da es an einer Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren fehlt und der Kostenfestsetzungsantrag vom 31.05.2007 nicht auf die Festsetzung der im Vorverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen gerichtet war, war die Geschäftsgebühr nicht Gegenstand der gerichtlichen Kostenfestsetzung, so dass deren Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nicht in Betracht kommt. Der Beklagte steht damit nicht schlechter als in dem Fall, in dem das Gericht die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt hätte. In diesem Fall wäre zwar die Verfahrensgebühr aufgrund der teilweisen Anrechnung der Geschäftsgebühr in geringerer Höhe festzusetzen gewesen (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 14.05.2007 - 25 C 07.754 - juris; VG Freiburg, Beschl. v. 21.03.2007 - 2 K 1377/06 - juris, wonach eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr dann zu erfolgen hat, wenn das Gericht die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat und damit die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sind). Andererseits hätten aber die Kläger die Erstattung der Geschäftsgebühr in voller Höhe verlangen können. An der Höhe der vom Beklagten insgesamt zu erstattenden Kosten ändert dies nichts.

Zur Klarstellung weist der Einzelrichter darauf hin, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen gegenüber diesen nicht (mehr) die Geschäftsgebühr in voller Höhe beanspruchen kann. Aus der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG folgt - zumindest in entsprechender Anwendung -, dass die Geschäftsgebühr nur in der Höhe vom Prozessbevollmächtigten der Kläger beansprucht werden kann, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschrift ergibt. Sollten die Klägerinnen die Geschäftsgebühr bereits in voller Höhe entrichtet haben, wäre ihr Prozessbevollmächtigter zur teilweisen Rückerstattung verpflichtet. In welcher Höhe aber der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen die Geschäftsgebühr gegenüber den Klägerinnen geltend machen bzw. behalten kann, betrifft allein das Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinen Mandanten und hat - wie schon ausgeführt - keine Bedeutung für das Kostenfestsetzungsverfahren.

Die Urkundsbeamtin hat auch zu Recht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG von 1,3 auf 2,5 erhöht. Denn nach Nr. 1008 VV RVG erhöht sich die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 0,3, wenn in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber sind. Die Klägerinnen, bei denen es sich teilweise um minderjährige Kinder handelt, sind mehrere Auftraggeber (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, 1008 VV, Rn. 86). Es liegt auch dieselbe Angelegenheit vor. Die Klage war gegen die der den Klägerinnen erteilten Duldung beigefügte Wohnsitzauflage gerichtet mit dem Ziel, den Umzug zum Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen nach Heidelberg zu ermöglichen. Auch wenn wohl jede der Klägerinnen im Besitz einer eigenen Duldung ist und demgemäß auch die Wohnsitzauflage sich an jede der Klägerinnen gerichtet hat, so liegt wegen der familiären Verbindung der Klägerinnen - die Klägerin Ziff. 2 bis 5 sind die Kinder der Klägerin Ziff. 1 -, deren Vervollständigung gerade Grund für die Klage gewesen ist, eine Rechtsgemeinschaft vor, die die Annahme rechtfertigt, dass es bei allen Klägerinnen um dieselbe Angelegenheit geht. Wenn sich mehrere Kläger in Rechtsgemeinschaft gegen einen Verwaltungsakt wenden oder den Erlass eines Verwaltungsakts erstreben, handelt es sich um einen wirtschaftlich identischen Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.1991 - 1 B 95.90 -, NVwZ-RR 1991, 669). Damit ist der vorliegende Fall vergleichbar, in dem es den Klägerinnen um die Verwirklichung der familiären Gemeinschaft mit ihrem Ehemann bzw. Vater ging. Da im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 u. 2 GG die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Wohnsitzauflage nur einheitlich zu beantworten war, schied - wegen wirtschaftlicher Identität - eine Zusammenrechnung mehrerer Auffangstreitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG aus. War mithin nur ein Streitwert in Höhe von 5.000,-- EUR festzusetzen, kann der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen - sozusagen als Ausgleich - die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG beanspruchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Tragung von außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bedurfte es nicht, da diese nach der im Urteil vom 29.03.2007 getroffenen Kostenentscheidung nicht verpflichtet ist, Kosten zu tragen, und sie damit im hier anhängigen Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt ist.






VG Freiburg:
Beschluss v. 27.09.2007
Az: A 3 K 1834/07


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