Landgericht Köln:
Beschluss vom 24. Januar 2008
Aktenzeichen: 31 O 47/08
(LG Köln: Beschluss v. 24.01.2008, Az.: 31 O 47/08)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Köln hat in einem Beschluss vom 24. Januar 2008 (Aktenzeichen 31 O 47/08) eine einstweilige Verfügung erlassen. Diese wurde auf Antrag der Antragstellerin erlassen, da diese die Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht hat. Die Antragstellerin hat dafür Internetausdrucke, Markenunterlagen, eine eidesstattliche Versicherung und weitere Unterlagen vorgelegt.
Die einstweilige Verfügung beinhaltet folgende Anordnung: Die Antragsgegnerin (die andere Partei im Rechtsstreit) wird dazu verpflichtet, unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, das Zeichen "O1VZ" im Zusammenhang mit einer Internetplattform für ein Online-Netzwerk für Poker-Interessierte zu benutzen. Dabei ist das Zeichen entweder in der angegebenen Gestaltung oder als Bestandteil der Domainnamen "01vz.net" bzw. "01vz.com" gemeint.
Das Gericht hat diese Verfügung ohne mündliche Verhandlung und aufgrund der Dringlichkeit erlassen, unter Berücksichtigung der §§ 14, 15 des Markengesetzes und der §§ 91, 890, 936 ff. der Zivilprozessordnung.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt, basierend auf einem Streitwert von 275.000,00 Euro.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Köln: Beschluss v. 24.01.2008, Az: 31 O 47/08
Tenor
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken, Markenunterlagen, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unter-lassen,
das Zeichen
O1VZ
im Zusammenhang mit einer Internetplattform für ein Online-Netzwerk für Poker-Interessierte zu benutzen;
Gründe
insbesondere,
wenn das Zeichen wie folgt gestaltet ist
oder
als Bestandteil des Domainnamens "01vz.net" bzw. "01vz.com".
2.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 275.000,00 Euro auferlegt.
LG Köln:
Beschluss v. 24.01.2008
Az: 31 O 47/08
Link zum Urteil:
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