Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Oktober 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 187/04

(BPatG: Beschluss v. 12.10.2004, Az.: 33 W (pat) 187/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2004 (Aktenzeichen 33 W (pat) 187/04) einer Beschwerde des Anmelders stattgegeben und den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 2. Juni 2004 teilweise aufgehoben. Die Markenstelle hatte die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistungen "Verpflegung, Beherbergung von Gästen" zurückgewiesen. Der Anmelder hatte daraufhin Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass der Name "Burg Eltz" keinen konkreten Bezug zu den zurückgewiesenen Dienstleistungen habe und die Verbraucher nicht zwangsläufig mit den Dienstleistungen konfrontiert würden.

Das Bundespatentgericht stellte fest, dass die "Burg Eltz" eine real existierende Burg im Kreis Mayen-Koblenz in Rheinland-Pfalz sei und der Anmelder derzeit Eigentümer dieser Burg sei. Daher bestehe eine langjährige und derzeit bestehende Monopolstellung des Anmelders hinsichtlich der Dienstleistungen "Verpflegung und Beherbergung von Gästen" auf dieser Burg. Nur der Anmelder oder von ihm autorisierte Dritte könnten diese Dienstleistungen auf der Burg Eltz anbieten. Aus diesem Grund sei kein berechtigtes Bedürfnis der Mitbewerber an der freien Verwendung des Ortsnamens für diese Dienstleistungen gegeben.

Das Bundespatentgericht befand zudem, dass die angemeldete Marke "Burg Eltz" im Hinblick auf das eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis unterscheidungskräftig sei und keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG vorliegen. Der Begriff "Burg Eltz" verweise zwar auf den Ort der Erbringung der Dienstleistungen, erfülle jedoch gerade dadurch seine Kennzeichnungsfunktion. Da der Anmelder Eigentümer der Burg ist und nur er selbst oder von ihm autorisierte Dritte die Dienstleistungen auf der Burg Eltz anbieten könnten, gebe es ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die angemeldete Marke als Kennzeichnungsmittel verstehen werde.

Insgesamt wurde die Beschwerde des Anmelders daher begründet und der Beschluss der Markenstelle hinsichtlich der Dienstleistungen "Verpflegung, Beherbergung von Gästen" aufgehoben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 12.10.2004, Az: 33 W (pat) 187/04


Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 2. Juni 2004 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistungen "Verpflegung, Beherbergung von Gästen" zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 30. Juli 2003 die Wortmarke Burg Eltzfür verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 21, 25, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 41, 43 und 44 angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"Druckereierzeugnisse, Fotografien, Veranstaltung von Reisen, Verpflegung, Beherbergung von Gästen"

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß "Burg Eltz" der Name einer real existierenden Burg sei und für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Sachaussage darstelle. Hinsichtlich der Waren "Druckereierzeugnisse, Fotografien" sei sie ein Hinweis auf Thema und Inhalt. Für die Dienstleistungen "Veranstaltung von Reisen, Verpflegung, Beherbergung von Gästen" weise sie darauf hin, daß die Reisen zur Burg Eltz veranstaltet würden und die Verpflegung und Beherbergung auf der Burg erbracht würden.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er hat vorgetragen, daß es sich bei dem in Rede stehenden Zeichen zwar um den Namen einer Burg handle, aber jeder konkrete Bezug zu den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen fehle. Die angesprochenen Verkehrskreise stellten diesbezüglich keine analytischen Betrachtungen an. Der Verkehr erwarte nicht ohne weiteres, mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen konfrontiert zu werden. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, daß entsprechende Dienstleistungen nicht zwingend auf der Burg erbracht werden müssen und dies auch faktisch nicht geschehe.

Der Anmelder verweist weiter auf Voreintragungen mit den Bestandteilen "Schloß", "Kloster" und "Festung".

Er beantragt nunmehr, den Beschluß der Markenstelle hinsichtlich der Dienstleistungen "Verpflegung, Beherbergung von Gästen" aufzuheben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke im Hinblick auf das nunmehr eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis, soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung stehen gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Die Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses bezüglich geografischer Herkunftsangaben richtet sich dabei vor allem nach den Beurteilungsmaßstäben, die der Europäische Gerichtshof in der "Chiemsee-Entscheidung" zu Art 3 Abs 1 lit. c) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr 98/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom 21. Dezember 1988 vorgegeben hat. Diese Vorschrift liegt der inhaltsgleichen Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugrunde und ist für deren richtlienkonforme Auslegung maßgeblich (EuGH GRUR 1999, 723). Bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses an Ortsausgaben sind dementsprechend nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sondern es ist auch die Möglichkeit zu erörtern, ob eine entsprechende beschreibende Verwendung der fraglichen Angabe vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (EuGH aaO Ls 1, TZ 30; so auch BPatG GRUR 2000, 1050 - Cloppenburg).

Wie sich aus den Recherchen des Senats ergeben hat, handelt es sich bei der "Burg Eltz" um eine zwischen dem 13. und 16. Jahrhundert im Kreis Mayen-Koblenz in Rheinlandpfalz erbaute und derzeit eine der besterhaltenen Burgen des Mittelalters in Deutschland. Sie ist der noch in Familienbesitz befindliche Stammsitz der Grafen von und zu Eltz (Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl S 329). Der Anmelder in diesem Verfahren, K..., ist derzeit Ei- gentümer der Burg. Aus diesem Grund ist eine langjährige, gegenwärtig noch bestehende und künftig nicht ohne weiteres in Frage zu stellende tatsächliche und rechtliche Monopolstellung des Anmelders hinsichtlich der nunmehr noch begehrten Dienstleistungen "Verpflegung und Beherbergung von Gästen" auf dieser Burg zu bejahen. Denn nur er kann diese Dienstleistungen selbst oder durch von ihm autorisierte Dritte auf der Burg Eltz anbieten und nur im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen auf dieser Burg kommt überhaupt ein Freihaltungsbedürfnis in Betracht. Aus diesem Grunde ist ein berechtigtes Bedürfnis der Mitbewerber an der freien Verwendung des Ortsnamens für diese Dienstleistungen zu verneinen (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rz 321 mwN ua BPatG GRUR 1994, 627 - ERDINGER).

2. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Kann einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Im Zusammenhang mit dem nunmehr eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis und den noch beanspruchten Dienstleistungen "Verpflegung und Beherbergung von Gästen" ist der Gesamtbegriff "Burg Eltz" geeignet, eine Hinweisfunktion auszuüben. Ein unmittelbarer Bezug zwischen der Burg Eltz und diesen Dienstleistungen ist allenfalls insoweit ersichtlich, als "Burg Eltz" auf den Ort der Erbringung der Dienstleistungen verweist. Damit erfüllt die angemeldete Marke aber gerade ihre Funktion, zumal - wie ausgeführt - der Anmelder Eigentümer der seit Jahrhunderten in Familienbesitz befindlichen Burg ist und daher nur durch ihn selbst oder aufgrund seiner ausdrücklichen Genehmigung diese Dienstleistungen auf der Burg Eltz angeboten werden können.

Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nicht als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 12.10.2004
Az: 33 W (pat) 187/04


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