Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Mai 2008
Aktenzeichen: 28 W (pat) 92/05

(BPatG: Beschluss v. 21.05.2008, Az.: 28 W (pat) 92/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 21. Mai 2008 betrifft den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr für eine Marke. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hatte seinen Antrag zurückgenommen, wodurch das Verfahren von Anfang an gegenstandslos wurde. Dadurch wurde auch der zu Beginn angefochtene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, in dem der Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt wurde, unwirksam.

Hintergrund ist, dass der Beschwerdeführer am 28. April 1994 das Wort "Shrentecals Marke" für verschiedene Waren und Dienstleistungen angemeldet hatte. Die Eintragung erfolgte am 24. April 1995. Die erste Schutzdauer endete am 30. April 2004.

Am 2. November 2004 reichten die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers einen formularmäßigen Antrag zur Verlängerung der Schutzdauer ein. Allerdings wurde die Gebührenzahlung nicht fristgerecht durchgeführt, weshalb das Deutsche Patent- und Markenamt mitteilte, dass die Verlängerung nicht möglich sei. Die Frist zur Zahlung der Gebühr endete am 31. Oktober 2004, was aufgrund eines Sonntags auf den 1. November 2004 verschoben wurde, da dieser in Thüringen kein gesetzlicher Feiertag ist. Da der Antrag jedoch erst am 2. November 2004 bei der Dienststelle des Deutschen Patent- und Markenamts in Jena einging, war er zu spät.

Daraufhin stellten die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr. Dieser wurde jedoch vom Deutschen Patent- und Markenamt abgelehnt, da die Fristversäumung vom Beschwerdeführer zu vertreten sei. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundespatentgericht ein.

Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgenommen hatte, wurde das Verfahren gegenstandslos. Aus Gründen der Rechtsklarheit wurde jedoch festgestellt, dass auch der angefochtene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts unwirksam ist.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 21.05.2008, Az: 28 W (pat) 92/05


Tenor

Es wird festgestellt:

Nachdem der Antragsteller und Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr zurückgenommen hat, ist das Verfahren über diesen Antrag von Anfang an gegenstandslos geworden.

Damit ist auch der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss der Markenabteilung 3.1. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Mai 2005 wirkungslos geworden, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag des Markeninhabers zurückgewiesen worden war.

Gründe

Am 28. April 1994 hatte der Beschwerdeführer das Wort Shrentecals Marke für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 7 und 42 für die Eintragung in das Register angemeldet. Die Eintragung erfolgte am 24. April 1995. Mit Rücksicht auf das Datum der Anmeldung endete die erste Schutzdauer mit Wirkung vom 30. April 2004.

Am 2. November 2004 reichten die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers bei der Dienststelle des Deutschen Patent- und Markenamts in Jena per Telefax einen formularmäßigen Antrag zur Verlängerung der Schutzdauer der Marke ein, der auch die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Zahlung der fälligen Gebühren in Höhe von € ... umfasste.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 teilte das Deutsche Patent- und Markenamt den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit, dass die Schutzdauer seiner Marke nicht mehr verlängert werden könne, weil die Gebührenzahlung nicht fristgerecht erfolgt sei. Die Frist zur Zahlung der Gebühr hätte am 31. Oktober 2004 geendet. Da dieser Tag auf einen Sonntag gefallen sei, hätte die Frist am kommenden Werktag geendet und das sei in Thüringen bereits Montag, der 1. November 2004 gewesen, weil der 1. November in Thüringen kein gesetzlicher Feiertag sei. Für die Fristberechnung seien neben den vom Bund bestimmten Feiertagen nur die gesetzlichen Feiertage zu beachten, die in dem Bundesstaat Geltung hätten, in der die jeweilige Dienststelle des Deutschen Patent- und Markenamts ihren Sitz habe, bei der eine Erklärung zuerst eingehe - in diesem Fall die Dienststelle Jena. Dort sei der Antrag des Beschwerdeführers erst am 2. November 2004 eingegangen und damit zu spät.

Daraufhin stellten die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr. Der Beschwerdeführer sei ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen, die Zahlungsfrist einzuhalten, was im Einzelnen begründet wurde.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2005 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Fristversäumung i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG von dem Beschwerdeführer zu vertreten sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt.

Der Senat hat dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts gem. § 68 Abs. 2 MarkenG im Beschlusswege anheim gegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts ist dem Verfahren beigetreten und hat unter dem 24. Februar 2006 zu Sache Stellung genommen. Diese Stellungnahme geht insbesondere auf die rechtlichen Gründe dafür ein, dass für die jeweiligen Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts neben den durch den Bund bestimmten gesetzlichen Feiertagen nur die gesetzlichen Feiertage desjenigen Bundesstaates gelten, in dem die jeweilige Dienststelle ihren Sitz hat, was zur Folge hat, dass für die Dienststellen teilweise verschiedene Feiertage gelten, bzw. nicht gelten.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2008 hat der Markeninhaber und Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr zurückgenommen. Damit ist das Verfahren über diesen Antrag von Anfang an gegenstandslos geworden. Bei dieser Verfahrenslage war im Interesse der Rechtsklarheit - deklaratorisch - auszusprechen, dass auch der angefochtene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 2005, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden war, wirkungslos geworden ist.

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BPatG:
Beschluss v. 21.05.2008
Az: 28 W (pat) 92/05


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