Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht:
Beschluss vom 8. Juli 2013
Aktenzeichen: 5 OA 137/13

(Niedersächsisches OVG: Beschluss v. 08.07.2013, Az.: 5 OA 137/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragte Erledigungsgebühr nicht entstanden ist. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht nur, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dabei ist zu beachten, dass diese Mitwirkung mehr als bloße Kausalität erfordert. Es muss eine besondere, nicht nur unwesentliche und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts vorliegen, die über die Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht. Im vorliegenden Fall ist die Erledigungsgebühr nicht entstanden, da die Klage in materiell-rechtlicher Hinsicht vollständig erledigt war. Die Klägerin hatte die Verpflichtung der Beklagten zur Beförderung zur Kriminaloberkommissarin beantragt, und diese Beförderung wurde bereits vorgenommen, nachdem die Auswahlentscheidung aufgehoben wurde. Die Abgabe einer Erledigungserklärung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellt keinen Teilerfolg dar und löst keine Erledigungsgebühr aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

Niedersächsisches OVG: Beschluss v. 08.07.2013, Az: 5 OA 137/13


Gründe

I.

Die Klägerin begehrt im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - VV -). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts hat den entsprechenden Antrag der Klägerin vom 17. Oktober 2012 mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Januar 2013 abgelehnt; die Erinnerung der Klägerin gemäß §§ 165, 151 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. April 2013 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, der die Beklagte entgegentritt.

II.

Der Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern entscheidet (Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2007 - 2 OA 433/07 -, juris Rn. 2ff.; OVG M.-V., Beschluss vom 5.5.2010 - 1 O 27/10 -, juris Rn. 2), bleibt der Erfolg versagt. Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beanspruchte Erledigungsgebühr ist nicht angefallen.

Die 1,5-fache Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht nur, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledigt; das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Dass das Verwaltungsgericht hier von einer fehlenden anwaltlichen Mitwirkung im Sinne der Nr. 1002 VV-RVG ausgegangen ist, hält im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand.

Eine Rechtssache hat sich im Sinne der Nr. 1002 VV-RVG ganz oder teilweise erledigt, wenn eine abschließende streitige Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise nicht mehr notwendig ist (Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage 2009, Nr. 1002 VV-RVG Rn. 12; Curkovic, in: Bischof/Jungbauer u. a., RVG, 4. Auflage 2011, Nr. 1002 VV-RVG Rn. 6). Dabei ist unter €anwaltlicher Mitwirkung€ an der Erledigung mehr als bloße Kausalität zu verstehen (Mayer, a. a. O., Rn. 17). Entsprechend ihrem Charakter als €Erfolgsgebühr€ (Nds. OVG, Beschluss vom 6.12.2010 - 4 OA 135/10 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 21.1.2013 - 1 OA 190/12 -; Hartmann, KostG, 40. Auflage 2010, Nr. 1002 VV-RVG Rn. 1, 7; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, Nr. 1002 VV-RVG Rn. 2) entsteht die Erledigungsgebühr nur bei einer besonderen, nicht nur unwesentlichen und gerade auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtanwalts, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG) abgegoltenen Leistungen der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs sowie der Beratung des Mandanten zu einem verfahrensmäßig angemessenen Verhalten hinausgeht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.2.2009 - 4 OA 78/08 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9.9.2009 - 18 E 111/09 -, juris Rn. 25ff.; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 27.6.2012 - OVG 1 K 54.09 -, juris Rn. 4; Hartmann, a. a. O., Rn. 9; Mayer, a. a. O., Rn. 17f.). Mit der Erledigungsgebühr soll die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert werden (Nds. OVG, Beschluss vom 6.12.2010, a. a. O., Rn. 3; Curkovic, a. a. O., Rn. 9). Es ist deshalb erforderlich, dass durch besondere anwaltliche Bemühungen - d. h. vor allem durch Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde - erreicht wird, dass ein angefochtener belastender Verwaltungsakt aufgehoben oder zugunsten des Mandanten geändert wird (Nds. OVG, Beschluss vom 21.1.2013 - 1 OA 190/12 -; Curkovic, a. a. O., Rn. 9). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, dass der Prozessbevollmächtigte an der materiell-rechtlichen Erledigung mitgewirkt hat. Allein eine Mitwirkung daran, den Rechtsstreit nach einer Erledigung in der Sache nunmehr auch in prozessualer Hinsicht - durch Abgabe einer Erledigungserklärung - zu beenden, reicht insoweit nicht aus (OVG M.-V., Beschluss vom 5.5.2010, a. a. O., Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2011 - 8 OA 132/11 -; Bay. VGH, Beschluss vom 29.10.2012 - 3 C 12.913 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2013 - 6 E 1129/12 -, juris Rn. 5; Curcovic, a. a. O., Rn. 10), weil dies keine Tätigkeit darstellt, die über die allgemeine Prozessführung hinausgeht und deshalb bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten ist.

Gemessen hieran ist die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG nicht zur Entstehung gelangt.

Die materiell-rechtliche Erledigung ist im Streitfall dadurch eingetreten, dass die Beklagte die angefochtene Auswahlentscheidung vom 21. Mai 20 aufgehoben und die Klägerin am 31. August 20 zur Kriminaloberkommissarin befördert hat. Die Beklagte hatte gegenüber dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. August 20 mitgeteilt, die streitgegenständliche Auswahlentscheidung aufgehoben zu haben (Bl. 30/Gerichtsakte - GA -). Diese Entscheidung erfolgte - wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - nach Auswertung des einen Parallelfall betreffenden Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2012 (- 5 ME 141/12 -, juris). In diesem hatte der beschließende Senat die Praxis der Beklagten, im Rahmen von Beförderungsentscheidungen bei im Wesentlichen gleicher aktueller Beurteilung auf die Vorbeurteilungen abzustellen, insoweit aber nur die Vollnoten - und nicht auch die Binnendifferenzierungen der Gesamturteile - zu berücksichtigen, für rechtsfehlerhaft erklärt (a. a. O., Rn. 4ff.). Dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Aufhebungs- bzw. Beförderungsentscheidung der Beklagten in irgendeiner Form beteiligt gewesen sind, haben sie selbst nicht vorgetragen. Sie erblicken eine besondere Mitwirkung im Sinne der Nr. 1002 VV-RVG vielmehr in der Beratung ihrer Mandantin, welche zunächst mit der Abgabe einer Erledigungserklärung nicht einverstanden gewesen sei und erst aufgrund anwaltlicher Einwirkung davon abgesehen habe, das Verfahren €als Fortsetzungsfeststellungsverfahren (wegen Feststellung, Schadensersatz, Wiederholungsgefahr) weiterzuführen€ (Beschwerdebegründung - BB -, S. 5f., 8f.), um eine €gerichtliche Grundsatzentscheidung wegen des hier vorliegenden Problemkreises (Abstellen bei der Vorbeurteilung auf die Vollnote und nicht auf eine Binnendifferenzierung)€ (BB, S. 9) zu erreichen; aus Sicht der Klägerin habe lediglich ein Teilerfolg vorgelegen (BB, S. 9). Dieses Vorbringen vermag jedoch die Entstehung einer Erledigungsgebühr nicht zu begründen.

Zutreffend ist zwar, dass eine €anwaltliche Mitwirkung€ im Sinne der Nr. 1002 VV-RVG nicht nur im Zeitpunkt vor der Aufhebung/Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes bzw. dem Erlass des bisher abgelehnten Verwaltungsaktes möglich ist, sondern grundsätzlich auch danach. Der Rechtsanwalt muss also, damit die Erledigungsgebühr zur Entstehung gelangt, nicht zwingend bei der Aufhebung/Änderung des Verwaltungsaktes bzw. Neubescheidung mitgewirkt haben. Eine solche, zeitlich nach der behördlichen Aufhebungs-/Änderungsentscheidung bzw. Neubescheidung liegende Mitwirkung kann insbesondere in der eingehenden Beratung und Einwirkung auf einen Mandanten liegen, sich nur mit einem Teilerfolg zufrieden zu geben (Sächs. OVG, Beschluss vom 13.2.2013 - 3 E 118/12 -, juris Rn. 3; Curkovic, a. a. O., Rn. 9; Mayer, a. a. O., Rn. 19; Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 36, 50). Dies setzt jedoch voraus, dass der Rechtsstreit durch die Aufhebung/Änderung des Verwaltungsaktes bzw. die Neubescheidung materiell-rechtlich noch nicht vollständig erledigt ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.12.1982 - 6 OVG B 48/82 -, AnwBl 1983, 282, 283; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.2.2013, a. a. O., Rn. 3). So kann beispielsweise die Erledigungsgebühr entstehen, wenn ein mittels Anfechtungsklage angefochtener Erschließungsbeitragsbescheid durch die Behörde reduziert wird und der Kläger nach entsprechender Einwirkung durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Rücksicht auf die Beitragsreduzierung den Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt erklärt (OVG NRW, Beschluss vom 11.1.1999 - 3 E 808/98 -, juris Rn. 11ff. [zu der - in ihren Voraussetzungen inhaltsgleichen - Vorgängervorschrift des § 24 BRAGO]) oder wenn dem Rechtsstreit zwei Streitgegenstände - etwa ein Feststellungs- und ein Anfechtungsbegehren - zugrunde liegen und sich das Anfechtungsbegehren durch Aufhebung des Verwaltungsaktes erledigt, der Kläger aber nach Beratung durch seinen Prozessbevollmächtigten eine Hauptsacheerledigungserklärung auch im Hinblick auf das materiell-rechtlich nicht erledigte Feststellungsbegehren abgibt (Sächs. OVG, Beschluss vom 13.2.2013, a. a. O., Rn. 4); im Verpflichtungsfall hat die Rechtsprechung beispielsweise die Auslösung einer Erledigungsgebühr angenommen, wenn die Klage auf den Erlass eines Bauvorbescheides für einen eingeschossigen Anbau mit einer Grundfläche von 43 m x 48 m gerichtet war, während des gerichtlichen Verfahrens jedoch nicht dieses Vorhaben, sondern eine Alternativplanung für einen dreigeschossigen Anbau mit einer abweichenden Grundfläche genehmigt worden war und der Kläger gleichwohl nach Beratung durch seinen Prozessbevollmächtigten von einer Weiterverfolgung seines ursprünglichen Begehrens abgesehen hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.12.1982, a. a. O.).

Ein vergleichbarer Fall einer nur teilweisen materiell-rechtlichen Erledigung liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin hat mit ihrer Klage im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten begehrt, sie - die Klägerin - unter Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 21. Mai 20 zur Kriminaloberkommissarin zu befördern, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen. Beide Begehren waren - nachdem die Beklagte die Auswahlentscheidung aufgehoben und die Klägerin am 31. August 20 befördert hatte - in materiell-rechtlicher Hinsicht vollständig erledigt. Dementsprechend stellt die unter dem 5. September 20 erfolgte Abgabe der Erledigungserklärung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin kein €Sich-Zufrieden-Geben€ mit einem Teilerfolg dar. Führt das Vorgehen der Behörde zu einer Klaglosstellung, so ist die Hauptsache materiell erledigt. In diesem Fall ist ein €nachträgliches€ Mitwirken des Rechtsanwaltes nicht mehr möglich; die Abgabe der Erledigungserklärung folgt allein der neuen materiellen Rechtslage und ist schon durch die Verfahrensgebühr abgegolten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.12.1982, a. a. O.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, das €Sich-Zufrieden-Geben€ mit einem Teilerfolg bestehe hier darin, nach anwaltlicher Beratung von der Herbeiführung einer Grundsatzentscheidung Abstand genommen bzw. die eigentlich bestandene Absicht aufgegeben zu haben, die Verpflichtungsklage zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage wegen verspäteter Beförderung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Denn abgesehen davon, dass bereits fraglich erscheint, ob es einer €Grundsatzentscheidung€ des Verwaltungsgerichts zur angegriffenen Beförderungspraxis der Beklagten angesichts des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2012 (a. a. O.) überhaupt noch bedurft hätte, überzeugt der klägerische Vortrag bereits in dogmatischer Hinsicht nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zwar auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 4 C 10.10 -, juris Rn. 7 m. w. Nw.). Die Möglichkeit, das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umzustellen, setzt jedoch tatbestandlich gerade die vollständige materiell-rechtliche Erledigung des Verpflichtungsbegehrens voraus (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.6.2009 - BVerwG 3 C 11.08 -, juris Rn. 13). Dementsprechend kann immer dann, wenn sich die Frage der Fortführung eines (materiell-rechtlich erledigten) Verpflichtungsbegehrens als Fortsetzungsfeststellungsbegehren stellt, schon denklogisch keine bloß teilweise Erledigung dieses Verpflichtungsbegehrens vorliegen. Der - nach Einwirkung bzw. Beratung eines Prozessbevollmächtigten erfolgte - Verzicht, die Verpflichtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen, löst daher eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG nicht aus (im Ergebnis ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 27.7.2007 - 24 C 07.1241 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 4.12.2007 - 3 C 07.2689 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2013, a. a. O.; Mayer, a. a. O., Rn. 18).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige (feststehende) Gerichtsgebühr in Höhe von 50,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ergangenen Kostenverzeichnisses).






Niedersächsisches OVG:
Beschluss v. 08.07.2013
Az: 5 OA 137/13


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