Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Juli 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 164/04

(BPatG: Beschluss v. 19.07.2005, Az.: 24 W (pat) 164/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 19. Juli 2005 (Aktenzeichen 24 W (pat) 164/04) entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2004, in dem die Löschung der Marke 301 51 667 angeordnet wurde, teilweise wirkungslos ist. Dies betrifft den Teil der Anordnung, der aufgrund eines Widerspruchs aus der Marke IR 630 189 A ergangen ist.

Die Markeninhaberin hatte gegen den Beschluss form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. In der Zwischenzeit hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der Marke zurückgenommen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist. Diese Entscheidung dient der Rechtssicherheit und erfolgt von Amts wegen unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes.

Zu beachten ist, dass keine Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden.

Rechtsanwalt Dr. Ströbele, Dr. Hacker und Guth sind die verantwortlichen Richter in diesem Beschluss.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 19.07.2005, Az: 24 W (pat) 164/04


Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 301 51 667 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 630 189 A angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 27. Mai 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 51 667 wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 630 189 A angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb






BPatG:
Beschluss v. 19.07.2005
Az: 24 W (pat) 164/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6a027e9b1bc1/BPatG_Beschluss_vom_19-Juli-2005_Az_24-W-pat-164-04




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