Landgericht Dortmund:
Urteil vom 9. August 2007
Aktenzeichen: 16 O 103/07
(LG Dortmund: Urteil v. 09.08.2007, Az.: 16 O 103/07)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Dortmund hat in seinem Urteil vom 9. August 2007, Aktenzeichen 16 O 103/07, den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte sind Konkurrenten im Vertrieb von Küchentechnik. Streitpunkt war die Zulässigkeit einer Werbemaßnahme der Verfügungsbeklagten auf ihrer Internetseite www.C.de, bei der die Versandkosten erst nach einem Seitenbruch angegeben wurden. Die Verfügungsklägerin hielt dies für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 S. 2 der Preisangabenverordnung und forderte die Verfügungsbeklagte erfolglos zur Unterlassung auf. Das Gericht entschied, dass der Hinweis auf die Versandkosten in der Werbung der Verfügungsbeklagten nicht gegen die Preisangabenverordnung verstößt, da bei jedem Artikel ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass zusätzlich zu dem ausgeworfenen Preis Versandkosten anfallen. Über einen Link gelangt der Kunde dann zu den genauen Versandkosten. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, da die Versandkosten in ausreichend transparenter Art und Weise präsentiert werden und der Kunde den Endpreis vor Beginn des Bestellvorgangs berechnen kann. Der Antrag der Verfügungsklägerin wurde daher abgewiesen und sie wurde zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Dortmund: Urteil v. 09.08.2007, Az: 16 O 103/07
Tenor
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 24.07.2007 wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitbewerber im Vertrieb für Küchentechnik.
Die Verfügungsbeklagte betreibt einen Internethandel mit elektronischen Produkten über die Internetseite www. C .de. Hierzu gehören auch solche Produkte, die der Küchentechnik zugeordnet werden können, u. a. Herde, Backöfen, Kühlschränke, Dunstabzugshauben u. ä..
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer bundesweit verbreiteten Werbemaßnahme der Verfügungsbeklagten. Diese bietet auf ihrer Internetseite sämtliche Produkte zu den jeweils ausgewiesenen Preisen inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer an. Bei jedem Artikel ist, was die Preisangaben angeht, hinzugesetzt:
"zuzüglich Versandkosten". Dabei handelt es sich um sogenannte sprechende Links. Dass bedeutet, dass der Kaufinteressent zu den Versandkosten geführt wird, sobald er mit dem Mauszeiger das vorgenannte Feld berührt. Außerdem gibt es ein besonderes Feld mit Informationen zu Produkt-Infos, Datenschutz, AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum und Kontakt. Als weiteres Feld für Informationen ist hier auch der Begriff der Versandkosten aufgenommen.
Die Verfügungsklägerin, welche die Angaben zu den Versandkosten für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 S. 2 Preisangabenverordnung hielt ließ die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2007 auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Diese lehnte jedoch mit Antwortschreiben vom 19.07.2007 die Abgabe der vorbereiteten Unterlassungserklärung ab.
Die Verfügungsklägerin meint einen Anspruch auf Unterlassung gegenüber der Verfügungsbeklagten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu haben, da die Verfügungsbeklagte gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung verstoße. Ein am beworbenen Preis angebrachter Link auf eine dahinterliegende Webseite entspreche nicht den Vorgaben der Preisangabenverordnung. Erst nach einem Seitenbruch enthalte die Internetseite der Verfügungsbeklagten einen Informationskasten mit weiteren Angaben. Dort sei auch ein Link zu den Versandkosten angegeben. Durch diese Seitengestaltung werde der Verkehr nicht in hinreichender Weise auf zusätzliche Preisbestandteile hingewiesen. Die Verfügungsklägerin meint des Weiteren, dass auch kein Bagatelleverstoß im Sinne des § 3 UWG gegeben sei.
Die Verfügungsklägerin beantragt daher,
der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu verbieten
auf der Internetseite www. C .de Waren ohne Angaben der jeweils anfallenden Versandkosten zu bewerben.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte meint, nicht gegen die Preisangabenverordnung zu verstoßen. Sie weist darauf hin, dass bei jedem Artikel ausdrücklich angegeben sei, dass Versandkosten anfallen. Der sprechende Link und der Informationskasten, welcher ausdrücklich auf Versandkosten hinweise, reiche aus. Es brauche nicht neben dem Kaufpreis sofort die exakte Höhe der Versandkosten zu sehen sein, um der Preisangabenverordnung genüge zu tun.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet, weshalb er zurückzuweisen war.
Es ist zwar zutreffend, dass § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung auch für die Angabe der Versandkosten gilt, d. h. die Versandkosten müssen dem Angebot oder der Preiswerbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein. Dabei muss auch § 4 Abs. 4 Preisangabenverordnung zur Auslegung des § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung herangezogen werden, wonach Waren, die auf Bildschirmen angeboten werden, so auszuzeichnen sind, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden. Dabei entspricht es der Rechtsprechung, dass Hinweise auf die Versandkosten oder sonstigen Preisbestandteile ggf. auch durch einen Link gegeben werden können, wenn dieser eindeutig und unmissverständlich ist.
Unter Beachtung dieser Vorgaben verstößt der Hinweis auf die Versandkosten in der angegriffenen Werbung nicht gegen die Preisangabenverordnung. Anders als in dem vom OLG Hamburg im Urteil vom 03.02.2005 - Aktenzeichen 5 U 128/04 - entschiedenen Fall weist hier die Werbung bei jedem einzelnen Artikel darauf hin, dass zusätzlich zu dem ausgeworfenen Preis Versandkosten anfallen. Mit einem Mausklick auf den im Informationskasten aufgenommenen Link Versandkosten lässt sich dann anhand der Liefer- und Versandkosten eindeutig der Endpreis ermitteln. Selbst wenn man wegen des Seitenumbruchs zum Informationskasten Bedenken bezüglich der guten Wahrnehmbarkeit der Versandkosten hätte, weil bereits die erste Internetseite die Möglichkeit bietet, zum Bestellvorgang zu gelangen, führt dies im vorliegenden Fall nicht zu einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, weil die Bildschirmseite bei jedem Artikel mit dem zulässigen Mittel des sprechenden Links arbeitet. Dies bedeutet, dass der Kaufinteressent mit einem Mausklick "zuzüglich Versandkosten" sogleich zu den Versandkosten geführt wird, sobald er mit dem Mausanzeiger das vorgenannte Feld berührt. Auf der sich dann öffnenden Bildschirmseite werden die Versandkosten im Einzelnen angegeben, die der Verfügungsbeklagte in Rechnung stellt. Die Informationen zu den Liefer- und Versandkosten sind in der vorliegenden Form auch ausreichend. Der Kaufinteressent erfährt für den Fall des Postversands die genauen Preise sowohl für den Fall der Vorkasse als auch der Nachnahme. Dabei ist es unschädlich, dass hierbei die Preise nur für ein Frachtgewicht bis 31,5 kg angegeben werden. Der Kaufinteressent wird in einer weiteren Rubrik Spedition nämlich darauf hingewiesen, das Fernseher und Haushalts-Großgeräte mit einem Frachtgewicht über 30 kg per Spedition versendet werden. Auch hier werden die Speditionskosten, unterschieden nach Vorkasse und Nachnahme, mit einem genauen Betrag angegeben, so dass der Kaufinteressent ohne Weiteres durch Addition den Endpreis errechnen kann.
Damit wird die Werbung der Verfügungsbeklagten auch der Forderung gerecht, dass die Versandkosten bereits im Stadium der Werbung bekannt gegeben werden müssen, weil der Preis für den Kaufinteressenten vor Beginn des Bestellvorgangs transparent sein muss.
Nach alledem war der Antrag der Verfügungsklägerin mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Zif. 6 ZPO.
LG Dortmund:
Urteil v. 09.08.2007
Az: 16 O 103/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6a5133ffeb12/LG-Dortmund_Urteil_vom_9-August-2007_Az_16-O-103-07