Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. März 2005
Aktenzeichen: NotZ 27/04
(BGH: Beschluss v. 14.03.2005, Az.: NotZ 27/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 14. März 2005 (Aktenzeichen NotZ 27/04) eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen und den außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.
In dem konkreten Fall hatte sich der Beschwerdeführer für eine ausgeschriebene Notarstelle in Bayern beworben. Der Antragsgegner entschied sich jedoch, die Stelle dem weiteren Beteiligten zu übertragen. Die Auswahlentscheidung basierte auf einem Punktesystem, das verschiedene Kriterien berücksichtigte, wie z.B. die Prüfungsergebnisse, die Dauer notarspezifischer Tätigkeiten und ein Vorstellungsgespräch. Nach Angaben des Gerichts führte die Bewertung der Kriterien dazu, dass der weitere Beteiligte einen höheren Punktwert erhielt als der Beschwerdeführer.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtmäßig war und den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten beeinträchtigte. Das Gericht betonte, dass der Antragsgegner bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern den gesetzlichen Auswahlmaßstab der persönlichen und fachlichen Eignung angemessen berücksichtigt hatte. Das Punktesystem des Antragsgegners war grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Gericht prüfte auch die konkrete Anwendung der Auswahlkriterien im Einzelfall und befand sie als rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Frage der Gewichtung von Vorstellungsgesprächen in der Bewertung der Bewerber ließ der Bundesgerichtshof offen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Ergebnisse der Vorstellungsgespräche in diesem konkreten Fall keinen Einfluss auf die Besetzungsentscheidung hatten.
Insgesamt bestätigte der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts und wies die Beschwerde des Antragstellers zurück.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 14.03.2005, Az: NotZ 27/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der weitere Beteiligte seine außergerichtlichen Auslagen erster Instanz selbst trägt.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.
Gründe
I.
Der Antragsteller war vom 2. November 1995 bis zu 1. März 2002 (seit dem 1. April 1997 abgeordnet zum Deutschen Notarinstitut) im notariellen Anwärterdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Am 1. März 2002 wurde er zum Notar in D. ernannt, jedoch mit Ablauf desselben Tages auf seinen Antrag wieder entlassen, um weiterhin beim Deutschen Notarinstitut -seit dem 1. Februar 2001 als stellvertretender Geschäftsführer und Referatsleiter -tätig zu sein. Er hat sich, ebenso wie drei auswärtige Notarassessoren, um die vom Antragsgegner (mit Stichtag: 1. Dezember 2003) ausgeschriebene Notarstelle in S. (Bayern) beworben.
Mit Bescheid vom 23. April 2004 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß beabsichtigt sei, die Notarstelle dem weiteren Beteiligten, einem seit 1. Juli 1997 in Sachsen tätigen Notarassessor, zu übertragen. Beigefügt war ein Aktenvermerk vom 30. März mit einer Begründung der Auswahlentscheidung.
Demnach wendet der Antragsgegner für die Bewerbung ausschließlich außerbayerischer Bewerber um Notarstellen ein Punktesystem an, nach dem maximal 50 Punkte erreichbar sind. Dabei werden die Leistungen in der Zweiten juristischen Staatsprüfung und das Leistungsbild bei der Vorbereitung auf den Notarberuf mit jeweils 30 % der Gesamtbewertung (maximal je 15 Punkte) gewichtet. Die Dauer notarspezifischer Tätigkeiten wird mit 12 % (maximal 6 Punkte) bewertet. Das Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung wird mit 4 % der Gesamtbewertung (maximal 2 Punkte) berücksichtigt, notarspezifische Zusatzqualifikationen mit 4 % (maximal 2 Punkte). Ferner geht die Bewertung eines Vorstellungsgesprächs mit 20 % des Gesamtergebnisses (maximal 10 Punkte) in das Gesamtergebnis ein.
Im vorliegenden Fall beruhte die Auswahlentscheidung auf folgenden Bewertungen:
Antragsteller weiterer Beteiligter Zweite Jur. Staatsprüfung 12,75 14,25 Erste Jur. Staatsprüfung 0,8 1,9 Leistungsbild 15 15 Dauer notarspezifischer Tätigkeiten 3,66 3,19 Zusatzqualifikation 0 0 Vorstellungsgespräch 8 9 Summe 40,21 43,34
-Die betreffenden Punktwerte für die Zweite juristische Staatsprüfung werden folgendermaßen errechnet: Der notenbeste Bewerber erhält 15 Punkte, die übrigen Bewerber erhalten pro schlechterer Notenstufe 1,5 Punkte Abzug; zusätzlich werden für ein bis zu 5 % schlechteres Ergebnis 0,75 Punkte abgezogen, für ein bis zu 10 % schlechteres Ergebnis 1,5 Punkte usw.
Da hier der beste der vier Bewerber als Examensnote 11,36 Punkte hatte, errechnete sich -bei jeweils gleicher Notenstufe (voll befriedigend) -für den weiteren Beteiligten bei 10,92 Punkten ein Punktwert von 14,25 und für den Antragsteller (Examen 10,07 Punkte) ein Punktwert von 12,75.
-Zur Ermittlung der Punktewerte für die Erste juristische Staatsprüfung erhielt der notenbeste Bewerber 2 Punkte. Die übrigen Bewerber erhielten einen Abschlag von 0,2 Punkten pro schlechterer Notenstufen sowie Abschläge von 0,1 Punkten für eine bis zu 5 % schlechtere Prüfungsleistung usw. Dies führte hier bei der Bestnote von 12,45 Punkten eines dritten Mitbewerbers zu 1,9 Punkten für den weiteren Beteiligten (Examensnote: 11,87 Punkte) und zu 0,8 Punkten für den Antragsteller (Examensnote: 7,75 Punkte).
-Beim "Leistungsbild" erhielten beide Konkurrenten die Höchstpunktzahl von 15 Punkten. Der Antragsgegner wertete die Zeugnisse in dem Sinne aus, daß sie beiden höchste fachliche Fähigkeiten zusprächen. Aus den Beurteilungen des weiteren Beteiligten ergebe sich, daß dieser über ein weit überdurchschnittliches, fundiertes juristisches Wissen verfüge. Er verfüge über eine mehrjährige Erfahrung bei der Verwaltung von Notarstellen, seit November 2000 verwalte er solche Stellen. Im Vergleich zu dem Antragsteller verfüge er aufgrund seiner mehrjährigen Verwaltungstätigkeit über größere Erfahrungen in der notariellen Praxis sowie in der organisatorischen und wirtschaftlichen Führung eines Notariats. Die Tätigkeit des Antragstellers stelle aber gleichfalls hohe Anforderungen an organisatorisches und wirtschaftliches Führungsgeschick. Er habe im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit am Deutschen Notarinstitut wissenschaftlich in praktisch allen für die notarielle Praxis relevanten Rechtsgebieten sehr erfolgreich gearbeitet. Dies wiege den praktischen Erfahrungsvorsprung des Mitbewerbers auf. Insoweit seien Leistungsunterschiede zwischen beiden Bewerbern nicht zu erkennen.
-Unter "Dauer notarspezifischer Tätigkeiten" errechnete der Antragsgegner für den Antragsteller zum Stichtag acht Jahre und damit 3,66 Punkte, für den weiteren Beteiligten -der vom 9. März bis 31. Dezember 1998 an die Notarkammer Sachsen abgeordnet war, vom 1. November 2000 bis 31. Oktober 2001 eine Notarstelle in L. verwaltete und seit 26. November 2001 eine Notarstelle in T. verwaltet -sechs Jahre und damit 3,19 Punkte.
-Beim "Vorstellungsgespräch" vermerkte der Antragsgegner für den weiteren Beteiligten einen sehr günstigen Gesamteindruck. Er wurde mit 9 Punkten bewertet. Für den Antragsteller wurde ein günstiger Gesamteindruck notiert, der zu einer Bewertung mit 8 Punkten führte.
Gegen den Bescheid des Antragsgegners hat der Antragsteller (rechtzeitig) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtswidrig ist und dadurch den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtigt, § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO.
1. Maßstab für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars im Hauptberuf ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO die persönliche und fachliche Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Dabei ist gemäß Satz 3 die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Diese gesetzliche Regelung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (BVerfG, Beschluß vom 20. April 2004 -1 BvR 838/01 u.a. -NJW 2004, 1935, 1936 f).
Die gesetzlich festgelegten Kriterien der persönlichen und fachlichen Eignung enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbereich eine Ermessensentscheidung der Bestellungsbehörde ausschließen. Das Gericht hat daher die Auswahlentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das bedeutet indessen nicht, daß es seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen hätte. Die Rechtskontrolle hat den Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis zu beachten. Diese ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (Senat, BGHZ 124, 327, 330 f). Der Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums durch ein ausdifferenziertes Punkte-System zu konkretisieren. Dieses muß sich allerdings im Rahmen des gesetzlich abgesteckten Beurteilungsspielraums halten. Es dürfen daher nur Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die für die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers von Belang sind, denn das Maß der Eignung für das Amt des Notars stellt den umfassenden rechtlichen Auswahlmaßstab dar (aaO, 332 f).
2. Entgegen der Beschwerde liegt eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers weder in der vom Antragsgegner gehandhabten Verwaltungspraxis im allgemeinen noch in deren Anwendung im konkreten Einzelfall.
a) Das vom Antragsgegner angewendete "50-Punkte-System" ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
aa) Die generelle Berücksichtigung der Note des zweiten Staatsexamens mit 30 % und damit mit gleichem Gewicht wie die Beurteilungen der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen begegnet keinen Bedenken. Zu Recht hat bereits das Oberlandesgericht ausgeführt, daß sich bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für das Notaramt im Hauptberuf weder aus der Regelung in § 6 Abs. 3 BNotO noch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (aaO) -die sich maßgeblich mit der Bewerberauswahl für das Anwaltsnotariat befaßt -ableiten läßt, die Bewertung der fachlichen Leistungen bei der Vorbereitung auf den Beruf müsse zu mehr als 50 % gewichtet werden.
(1)
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt dem Ergebnis des Zweiten juristischen Staatsexamens deshalb eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber zu, weil es wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist (Beschluß vom 3. Dezember 2001 -NotZ 20/01 NJW-RR 2002, 705 f). Zu Recht verweist das Oberlandesgericht darauf, daß in der Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht nur Kenntnisse, d.h. konkrete Inhalte, abgefragt werden. In der Examensnote kommt daneben auch die Beurteilung des juristischen Grundverständnisses und der Fähigkeit der praktischen Rechtsanwendung, zum Denken in juristischen Kategorien und zur Lösung unbekannter Rechtsprobleme in vertretbarer Zeit zum Ausdruck. Daher gibt das Ergebnis des Staatsexamens auch Auskunft über die allgemeine juristische Befähigung (vgl. auch BVerfG aaO S. 1938). Im übrigen ist dem weiteren Beteiligten darin zuzustimmen, daß einige Bereiche, die vom Antragsteller als notarfern bezeichnet werden (öffentliches Recht, Arbeitsrecht) durchaus für den in der Praxis tätigen Notar von Bedeutung seien können. Die Pflicht zur umfassenden Beratung kann (anders als die mit abstrakten Rechtsfragen befaßte Tätigkeit des Antragstellers) darüber hinaus auch strafrechtliche Belange, insbesondere im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, umfassen.
(2)
Eine andere Einschätzung ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht die herausragende Bedeutung der Zweiten juristischen Staatsprüfung für die Beurteilung der fachlichen Eignung von Notaren im Hauptberuf ausdrücklich bekräftigt. Während für die Aufnahme in den Anwärterdienst diese Note sogar als vorrangig angesehen werden könne, sei im Zeitpunkt der Bewerbung um ein Notaramt im Hauptberuf zwar erneut dem Zweiten Staatsexamen, aber eben auch den bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten und beurteilten Leistungen Gewicht beizumessen (BVerfG aaO S. 1937). Wie im angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts ausgeführt, wird die Regelung des Antragsgegners diesen Anforderungen gerecht. Zusätzlich zu den Beurteilungen der auf den Notarberuf vorbereitenden Leistungen mit 30 % fließt noch die Dauer notarspezifischer Tätigkeit mit 12 % der Gesamtpunktzahl in die Bewertung ein, womit zugleich auch der Zuwachs an Erfahrung und fachlicher Qualifikation erfaßt wird. Das Zweite Staatsexamen liegt beim erstmaligen Zugang zum Notariat im Hauptberuf regelmäßig auch noch nicht so lange zurück wie in den Fällen des Anwaltsnotariats.
Im übrigen spielt die vom Antragsteller geforderte stärkere Gewichtung des Leistungsbildes im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Rolle, weil die Einschätzung des Antragsgegners, daß insoweit beiden relevanten Bewerbern gleichermaßen die Höchstnote zustehe, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
(3)
Soweit der Antragsteller das Umrechnungssystem des Antragsgegners beanstandet, weil es die zu erreichende Höchstpunktzahl von 15 Punkten von dem Zufall abhängig mache, welche Kandidaten sich im einzelnen bewerben, zeigt er keinen Rechtsfehler auf. Das Bewertungssystem des Antragsgegners führt dazu, daß an realistischerweise in Betracht kommende Spitzennoten angeknüpft wird, damit die Höchstpunktzahl von 15 auch tatsächlich erreicht werden kann und sich die aufgefächerten Ergebnisse somit nicht nur im unteren Bereich der Skala bewegen. Die Staffelung der Notenunterschiede nach der besonderen Rechenmethode des Antragsgegners, die hier zu Folge hat, daß sich bei einem Notenunterschied von 0,85 Punkten (der weitere Beteiligte: 10,92, der Antragsteller: 10,07) konkret ein Abstand von 1,5 Bewertungspunkten zwischen den am gerichtlichen Verfahren beteiligten Konkurrenten ergibt, hält sich in einem vertretbaren Rahmen. Ob es allgemein zu billigen wäre, daß nach dem System des Antragsgegners im Falle unterschiedlicher Notenstufen der Bewerber aufgrund der dann mehrfach vorzunehmenden Abschläge selbst geringfügige Abweichungen in der Examensnote zu beträchtlichen Unterschieden bei den zu veranschlagenden Bewertungspunkten führen können (etwa: beste Examensnote 11,50 Punkte = gut, nächstbeste Note 11,48 Punkte = voll befriedigend, ergeben einmal 15 und einmal 12,75 Bewertungspunkte [ 1,5 Punkte-Abzug wegen der niedrigeren Notenstufe, weiterer Abzug von 0,75 Punkten wegen der um bis zu 5 % schlechteren Examensnote]), braucht nicht entschieden zu werden, weil hier der Antragsteller und der weitere Beteiligte dieselbe Notenstufe erreicht haben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht geboten, bei einer Notendifferenz von 0,85 Punkten "annähernd gleiche" Befähigung anzunehmen. Aus dem Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 -NotZ 58/92 -DNotZ 1994, 332, 333 ergibt sich nichts Gegenteiliges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. März 2004 -Notz 19/03 -Umdruck S. 7 f).
bb) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß der Antragsgegner durchgehend das Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung mit 4 % berücksichtigt. Eine Heranziehung der in dieser Prüfung gezeigten juristischen Fähigkeiten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats innerhalb des Beurteilungsspielraums. Der Antragsgegner ist rechtlich nicht gehindert, neben dem abschließenden Zeugnis auch weitere Zeugnisse über den Verlauf der juristischen Ausbildung mit heranzuziehen. Dies darf nur nicht dazu führen, daß das Gewicht des Zweiten Staatsexamens hinter sie zurücktritt (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 -NotZ 58/92 -DNotZ 1994, 332, 333; vgl. auch Senatsbeschluß vom 12. Juli 2004 -NotZ 4/04 -NJW-RR 2004, 1701, 1703). Unter Umständen kann sogar eine Pflicht bestehen, die Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung zur Abrundung des Leistungsvergleiches mit einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 22. März 2004 -NotZ 20/03 -NJW-RR 2004, 859, 860). Die Verwaltungsübung des Antragsgegners geht dahin, daß die Gewichtung der Ersten juristischen Staatsprüfung mit 4 % des Gesamtergebnisses gegenüber 30 % für die Zweite juristische Staatsprüfung deutlich geringer ausfällt. Damit bleibt die Regelung insoweit innerhalb des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums. Etwaigen Bedenken, was das Abschlag-System im Falle unterschiedlicher Notenstufen der Bewerber angeht (siehe oben zu aa) (3)), braucht hier nicht nachgegangen zu werden.
Zum einen war der im konkreten Fall unter diesem Gesichtspunkt zu Lasten des Antragstellers vorgenommene (nochmalige) Abzug so geringfügig, daß er sich auf das Gesamtergebnis nicht ausgewirkt haben kann; zum anderen gebietet -unabhängig von der vorgenommenen Berechnungsmethode -insoweit die deutlich schwächere Examensnote des Antragstellers eine signifikant schlechtere Bewertung.
cc) Ob die generelle Bewertung der Ergebnisses der Vorstellungsgespräche mit 20 % in jedem Fall als rechtlich bedenkenfrei anzusehen ist, kann hier -da nicht entscheidungserheblich -offenbleiben.
(1) Gegen die Einbeziehung der Ergebnisse eines persönlichen Vorstellungsgespräches bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Diese Möglichkeit ist in § 6 Abs. 3 BNotO zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Es entspricht aber allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Dienstrechts, daß zur Prüfung und Gewichtung der persönlichen Eignung eines Bewerbers (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) sich der zukünftige Dienstherr neben schriftlichen Unterlagen auch einen unmittelbaren Eindruck verschaffen kann. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn -wie hier -der Bewerber den Anwärterdienst bei einer anderen Landesjustizverwaltung durchlaufen hat (Beschluß vom 22. März 2004 -NotZ 20/03 NJW-RR 2004, 859, 860).
Bei der Gewichtung des persönlichen Eindrucks aus einem Vorstellungsgespräch ist allerdings zu berücksichtigen, daß solche Gespräche nur eine "Momentaufnahme" von den Fähigkeiten des jeweiligen Bewerbers vermitteln können (Senat, aaO) und in besonders hohem Maße einer subjektiven Wertung unterliegen. Das Grundrecht nach Art. 33 Abs. 2 GG fordert jedoch ein Verfahren, das sich an objektivierbare und in den sachgegebenen Grenzen gerichtlich überprüfbare Methoden der Persönlichkeitsbeurteilung hält. Dem genügen die Eindrücke einer Seite über den Verlauf eines Gespräches, das sich weitgehend außerhalb der Sachfragen der angestrebten Amtsführung bewegt, nicht ohne weiteres (Beschlüsse vom 12. Juli 2004 -NotZ 4/04 -NJW-RR 2004, 1701, 1702 und NotZ 5/04 -Umdruck S. 6 ff). Eine ausschlaggebende Bedeutung darf der Dienstherr dem Vorstellungsgespräch etwa dann beimessen, wenn keine schriftlichen Leistungsbeurteilungen vorliegen, die wegen ihres sachlichen Gehaltes aussagekräftige Erkenntnisquellen zur persönlichen Eignung des Bewerbers darstellen (Senat, aaO).
(2) Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob sich der Antragsgegner mit einem generellen Ansatz von 20 % am Gesamtergebnis noch im Rahmen seines Beurteilungsspielraums bewegt. Anders als bei der Bewerbung um den Anwärterdienst liegen hier neben den Befähigungsnachweisen (insbesondere Ergebnisse der juristischen Staatsprüfungen) bereits dienstliche Beurteilungen vor, die Auskunft auch über die persönliche Eignung geben (vgl. Beschluß vom 22. März 2004 -NotZ 20/03 -NJW-RR 2004, 859, 860). Der Antragsgegner gewichtet im Rahmen des "Leistungsbilds" diese Beurteilungen, die regelmäßig längere Zeiträume, häufig mehrere Jahre, umfassen, selbst insgesamt mit 30 % und damit nur um die Hälfte stärker als die "Momentaufnahme" aus dem eigenen persönlichen Eindruck, der von einer Reihe von zufälligen Umständen (Krankheit, Streß, persönliche Symoder Antipathien etc.) beeinflußt sein kann. Ein gewisses Mißverhältnis könnte sich selbst dann ergeben, wenn noch -wie vom Oberlandesgericht erwogen -zusätzlich die "Dauer notarspezifischer Tätigkeit" mit einem Gewicht von 12 % berücksichtigt wird; selbst vor diesem Hintergrund kann ein "schlechter Tag" des Bewerbers oder eine Kommunikationsstörung zwischen ihm und seinen Gesprächspartnern unter Umständen (z.B. in einem relativ homogenen Bewerberfeld) dazu führen, daß der Eindruck aus einem Vorstellungsgespräch sämtliche sonst vorhandene Erkenntnisse hinsichtlich der persönlichen Eignung des Bewerbers überwiegt (vgl. Senat, aaO). Das könnte dazu Anlaß geben, den Einfluß der Ergebnisse der Vorstellungsgespräche auf die Gesamtbeurteilung -statt einer generellen Gewichtung mit einem Prozentsatz von 20 % -zu relativieren.
(3)
Wie schon das Oberlandesgericht angenommen hat, kommt es vorliegend auf diese Frage nicht an, weil auszuschließen ist, daß sich die geringfügig (um einen Punkt) zugunsten des weiteren Beteiligten unterschiedliche Bewertung des Eindrucks, den der Antragsgegner aufgrund der Vorstellungsgespräche von den Bewerbern gewann, auf die Besetzungsentscheidung ausgewirkt hat. Die Auswertung der Vorstellungsgespräche durch den Antragsgegner (8 von 40,21 Punkten für den Antragsteller und 9 von 43,34 Punkten für den weiteren Beteiligten) kann gestrichen werden, ohne daß der Vorsprung des weiteren Beteiligten (von 3,13 Punkten) im Gesamtergebnis maßgeblich beeinflußt würde.
dd) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner, daß nach den Auswahlkriterien des Antragsgegners nicht zusätzlich Sonderpunkte für Tätigkeiten beim Deutschen Notarinstitut, für Vortragstätigkeiten oder Veröffentlichungen zu notarspezifischen Themen zu vergeben sind.
(1)
Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß zu Recht darauf hingewiesen, daß solche Tätigkeiten ohne Rechtsfehler bereits im bestehenden Punktesystem des Antragsgegners Berücksichtigung finden können.
Die besondere fachliche Qualifikation, die sich aus der Gutachtertätigkeit ergibt, kann bei der Leistungsbewertung ("Leistungsbild") eine Rolle spielen. Diese Zeit wird außerdem im Rahmen der mit 12 % gewichteten notarspezifischen Tätigkeiten mitberücksichtigt. Im übrigen können zwar auch im Punktesystem des Antragsgegners über Sonderpunkte ganz besondere Qualifikationen prinzipiell berücksichtigt werden. Es ist aber nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner einen solchen Fall hier nicht angenommen hat. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist es im Blick auf die Beurteilungen während des Anwärterdienstes und darauf, daß die Notarassessoren bereits beträchtliches wissenschaftliches Potential einbringen und auch oft während der Ausbildung mit wissenschaftlichen Aufgaben betraut werden, nicht geboten, Tätigkeiten der Bewerber beim Deutschen Notarinstitut, wissenschaftlichen Veröffentlichungen und steuerrechtlichen Fachkenntnissen ein besonderes, zusätzliches Gewicht beim Leistungsvergleich beizumessen (Beschluß vom 22. März 2004-NotZ 19/03 -Umdruck S. 8 f).
(2)
Auf eine mögliche andere Gewichtung solcher Tätigkeiten in Verwaltungsvorschriften betreffend die Bewertung der Eignung der Bewerber bei der Auswahl von Anwaltsnotaren (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 6 AVNot NRW) kommt es wegen des Unterschieds zwischen dem Anwaltsnotariat und dem hier betroffenen Nur-Notariat mit dem dafür vorgesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO) nicht an. Die Unterscheidung schlägt sich nicht nur in einer unterschiedlichen Ausgestaltung des Berufsbildes nieder, sondern sie hat Auswirkungen insbesondere auf die Berufszugangsvoraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. April 2004 -1 BvR 838/01 u.a. -NJW 2004, 1935, 1937).
b) Auch die Anwendung der erörterten Verwaltungsgrundsätze des Antragsgegners im vorliegenden konkreten Einzelfall ist rechtlich nicht zu beantstanden.
aa) Bezüglich der Leistungsbeurteilung hält sich die Einschätzung des Antragsgegners, daß beide Bewerber die Höchstpunktzahl von 15 Punkten erfüllt haben, innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Dies gilt entgegen der Beschwerde insbesondere auch für die -im Ergebnis keinerlei Einschränkungen der Leistungsfähigkeit feststellende -Auswertung der Zeugnisse des weiteren Beteiligten. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß verwiesen.
Daß der Antragsgegner die Vortragstätigkeit und wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Antragstellers (der nur die ersten 17 Monate nach Einstellung als Notarassessor tatsächlich im Notardienst tätig war) -auch unter Einbeziehung seiner Tätigkeit beim Deutschen Notarinstitut und des dort bewiesenen Fachwissens einschließlich besonderer steuerrechtlicher Fachkenntnisse -nicht höher als die jahrelange praktische Notarstätigkeit des erfolgreichen Mitbewerbers bewertet hat, hält sich gleichermaßen innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner einen Erfahrungsvorsprung des weiteren Beteiligten gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der organisatorischen und wirtschaftlichen Führung eines Notariats angenommen und deshalb bei der Bewertung und Abwägung sämtlicher Tätigkeiten bis zum Stichtag jedenfalls keinen Vorrang des Antragstellers im "Leistungsbild" gesehen hat.
bb) Was die Bewertung der Vorstellungsgespräche angeht, hat sich, wie bereits ausgeführt, die geringfügig höhere Einstufung des weiteren Beteiligten durch den Antragsgegner nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt.
III.
Der angefochtene Beschluß hat daher Bestand. Zu ändern war aufgrund des Rechtsmittels des Antragstellers lediglich der Ausspruch über die Erstattung der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten durch den Antragsteller. Die gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO anwendbare Vorschrift des § 201 BRAO gilt nur für die Gerichtskosten, so daß die Entscheidung über die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten § 13a FGG zu entnehmen ist. Die Erstattung erstinstanzlicher Kosten kann nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ganz oder teilweise angeordnet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies kommt in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Gründe bestehen, die eine Kostenerstattung als billig erscheinen lassen (Senat, Beschluß vom 4. Dezember 1989 -NotZ 18/89 -juris [Umdruck S. 5]). Die Zurückweisung des Antrags für sich allein ist in der Regel noch kein ausreichender Grund, um eine Kostenerstattung anzuordnen. Es kommt hier also mangels besonderer Umstände der Grundsatz zum Tragen, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Auslagen im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen hat.
Die Entscheidung über die Kosten im Rechtsmittelverfahren folgt aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 1 BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Schlick Streck Galke Lintz Bauer
BGH:
Beschluss v. 14.03.2005
Az: NotZ 27/04
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