Bundespatentgericht:
Urteil vom 18. Oktober 2005
Aktenzeichen: 4 Ni 48/04

(BPatG: Urteil v. 18.10.2005, Az.: 4 Ni 48/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klage gegen das europäische Patent EP 0 787 572 wurde abgewiesen. Das Patent betrifft ein tragbares Schweißgerät zum Verschließen von Fugen zwischen angrenzenden Platten eines Fußbodens. Die Klägerin behauptet, dass der Patentgegenstand weder neu noch erfinderisch ist und beruft sich auf verschiedene Unterlagen. Das Gericht konnte jedoch nicht feststellen, dass das Patent nicht patentfähig ist. Das Patent umfasst eine Vorrichtung mit einer tragbaren Handfugenverschweißpistole, die einen Körper mit einer länglichen, wärmeleitenden Element aufweist. An diesem Element ist ein Wärmekonzentrationsansatz angebracht, der einen schmalen Heizständer aufweist. Darüber hinaus gibt es eine hohle Schweißspitze mit einem Schweißstab-Aufnahme-Rohr, das in einer Schmelzkammer endet. Die Schweißspitze hat eine nach oben gerichtete Füßspitze mit einer konkaven, nach unten zeigenden Rille, die mit der Schmelzkammer in Verbindung steht. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass diese Erfindung nicht neu oder erfinderisch ist. Die Klage wurde daher abgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Urteil v. 18.10.2005, Az: 4 Ni 48/04


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 787 572 (Streitpatent), das am 5. Februar 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität des US-Patents US 595776 vom 5. Februar 1996 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 697 07 723 geführt. Es betrifft ein tragbares Schweißgerät zum Verbinden von Kunststoffbodenplatten und umfasst insgesamt 11 Ansprüche, von denen die Ansprüche 1 bis 3 angegriffen sind. Anspruch 1 lautet wie folgt:

Eine Vorrichtung (10) zum Verschließen von Fugen zwischen angrenzenden Platten eines Fußbodens (11, 14) mit folgenden Merkmalen:

einer tragbaren Handfugenverschließungsschweißpistole (22), die einen Körper (24) mit einer longitudinalen Achse (26) und ein längliches, wärmeleitendes Element (30) aufweist, das von dem Körper (24) entlang der longitudinalen Achse (26) vorsteht, einem Wärmekonzentrationsansatz (34), der an dem wärmeleitenden Element (30) angebracht ist, undeiner hohlen Schweißspitze (44), die an dem Heizständer (42) angebracht ist und ein Schweißstab-Aufnahme-Rohr (48) umfasst, das in einer Schmelzkammer (50) endet, die eine längliche, offene Mündung (52) mit einem vorderen (54) und einem hinteren (56) Ende und mit einem vorderen und einem hinteren Abschnitt aufweist, die jeweils benachbart zu dem vorderen (54) und hinteren (56) Ende der Mündung (52) sind, wobei die Spitze (44) eine nach oben gerichtete Fußspitze (58) vor dem vorderen Ende (54) der Mündung (52) definiert, und wobei die Spitze (44) ferner einen separaten Kanal (62) in Verbindung mit der Schmelzkammer (50), der in einer Öffnung (64) endet, die sich hinter dem hinteren Ende (56) der Mündung (52) befindet, definiert, dadurch gekennzeichnet, dass der Wärmekonzentrationsansatz (34) einen schmalen Heizständer (42) aufweist, der von dem wärmeleitenden Element (30) mit einem Winkel von zumindest fünf Grad relativ zu der longitudinalen Achse (26) vorsteht, dass die Schmelzkammer (50) lateral durch Seitenwände (53) begrenzt ist, dass der vordere Abschnitt der Mündung (52) breiter ist als der hintere Abschnitt der Mündung (52), und dass die Fußspitze (58) mit einer konkaven, nach unten zeigenden Rille (60) gebildet ist, die zu der Schmelzkammer (50) führt und longitudinal mit derselben ausgerichtet ist und in Kommunikation mit derselben steht.

Wegen der weiter angegriffenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 787 572 B1 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien zum Prioritätszeitpunkt Handschweißpistolen mit den Merkmalen des Patentgegenstands bereits bekannt gewesen. Sie bietet hierfür Zeugenbeweis an und beruft sich im Übrigen auf folgende Unterlagen:

NK3 Janser Katalog "Programm 91/92", Deckblatt, S. 15 und Rückseite in Kopie, NK4 Janser Katalog "101", Deckblatt, S. 15 und Rückseite in Kopie, NK5 Kopie der Druckrechnung für den Katalog "101" vom 18. Oktober 1994, NK6 Ablichtung der Super-Rapid-Düse der Firma Zinser (Seitenansicht und Schnittbild), NK7 Ablichtung der Unteransicht der Super-Rapid-Düse der Firma Zinser, NK8 Bestätigungsschreiben der Firma Zinser vom 12. Februar 2002 mit anhängender Kopie der Zeichnung der "Super-Rapid-Düse Nr. 285 01 98-026" vom 3. September 1985, NK9 Patentschrift US 2 862 543 NK11 Vergrößerte Zusammenstellung aus der Seite 15 des Janser-Katalogs "101" mit eingefügten Bezugszeichen, NK12 Zusammenstellung von NK6 und NK7 mit Bezugszeichen.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 787 572 im Umfang der Ansprüche 1 bis 3 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass der Patentanspruch 1 in Form einer Zusammenfassung von Anspruch 1 und Anspruch 3 neu gefasst wird (Hilfsantrag 1) und weiter hilfsweise nach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsantrags 2.

Der Beklagte bestreitet, dass der Patentgegenstand gegenüber der Schweißdüse der Firma Z... nicht neu sei. Insbesondere seien alle kennzeichnenden Merk male des Anspruchs 1 des Streitpatents neu. Auch liege eine erfinderische Tätigkeit vor. Somit sei das Streitpatent im verteidigten Umfang bestandsfähig.

Hinsichtlich der Hilfsanträge 1 und 2 wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 2. März 2005 und auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2005 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, die sich nur gegen die Patentansprüche 1 bis 3 richtet, ist nicht begründet, denn das Ergebnis der Verhandlung hat zu keiner eindeutigen Feststellung im Sinne des Vorbringens der Klägerin geführt. Nachdem das Patent ordnungsgemäß erteilt worden ist, kann der Patentinhaberin die dadurch erlangte Rechtsstellung nur dann genommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie diese zu Unrecht erlangt hat (vgl. BGH GRUR 1991, 522, 523 m. w. N.).

Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht patentfähig ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Die auf Patentanspruch 1 unmittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 haben mit jenen Bestand; sie werden durch ihre Rückbeziehungen mitgetragen, ohne dass es weiterer Feststellungen bedürfte (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl. § 84 Rnr. 42 m. w. N.).

I 1. Das Streitpatent betrifft - soweit es angegriffen ist - eine Vorrichtung zum Verschließen von Fugen, bei der ein Wärmekonzentrationsansatz an einem wärmeleitenden Element angebracht ist. Des weiteren ist eine hohle Schweißspitze vorgesehen, die an einem Heizständer angebracht ist und ein Schweißstab-Aufnahme-Rohr umfasst, das in einer Schmelzkammer endet, die eine längliche, offene Mündung mit einem vorderen und einem hinteren Abschnitt aufweist. Die Schweißspitze geht in ihrem vorderen Ende in eine nach oben gerichtete Fußspitze über, wobei diese Spitze einen separaten Kanal aufweist, der in Verbindung mit der Schmelzkammer steht. Gemäß der Lehre des Patentanspruchs 1 soll nunmehr der Wärmekonzentrationsansatz einen schmalen Heizständer aufweisen, der in einem Winkel von zumindest 5 Grad relativ zu der longitudinalen Achse vorsteht. Zudem wird vorgeschlagen, dass die Schmelzkammer lateral durch Seitenwände begrenzt, dass der vordere Abschnitt der Mündung breiter als der hintere Abschnitt der Mündung, und dass die Fußspitze mit einer konkaven, nach unten zeigenden Rille gebildet ist, die zu der Schmelzkammer führt und longitudianal mit derselben ausgerichtet ist und in Kommunikation mit derselben steht.

2. Vor diesem Hintergrund war es Aufgabe der Erfindung (Seite 6 bis Seite 7 der DE 697 07 723 T2), dass ein Wärmeverschweißzubehör für tragbare Handfugenschweißpistolen geschaffen wird, das eine bessere Qualität und eine konstante Fuge zwischen den benachbarten Fußbodenplatten ermöglicht (Seite 6, dritter Absatz). Ferner soll dadurch die Ausrichtung der Handfugenschweißpistole relativ zum Boden ohne die Notwendigkeit nach konstanter, streng visueller Überwachung möglich sein (Seite 6, vierter Absatz). Auch sollen durch dieses Zubehörteil relativ kostengünstige Handgeräte einsetzbar und trotzdem konstant hochqualitative, thermisch verschweißte Fugen möglich sein (Seite 6 unten, Seite 7 oben). Durch dieses Zubehör können leichtgewichtige Handfugenschweißpistolen eingesetzt werden, die eine Qualität liefern, die vordem nur mit schweren, sperrigen, automatisierten Fugenverschließungsmaschinen erreichbar waren (Seite 7, zweiter Absatz).

3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung eine Vorrichtung zum Verschließen von Fugen zwischen angrenzenden Platten eines Fußbodens mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung (10) zum Verschließen von Fugen zwischen angrenzenden Platten eines Fußbodens (11, 14), mit 1.1 einer tragbaren Handfugenverschließungsschweißpistole (22) (gemeint ist ein Handschweißgerät), die 1.1.1 einen Körper (24) mit einer longitudinalen Achse (26) und ein 1.1.2 längliches, wärmeleitendes Element aufweist (30), das 1.1.3 von dem Körper (24) entlang der longitudinalen Achse (26) vorsteht, wobei 1.1.3.1 an dem wärmeleitenden Element (30) ein Wärmekonzentrationsansatz (34) angebracht ist, der 1.1.3.2 einen schmalen Heizständer (42) aufweist, der 1.1.3.3 von dem wärmeleitenden Element (30) mit einem Winkel von mindestens fünf Grad relativ zu der longitudinalen Achse (26) vorsteht, 1.2 mit einer hohlen Schweißspitze (44), die 1.2.1 an dem Heizständer (42) angebracht ist und 1.2.2 ein Schweißstab-Aufnahme-Rohr umfasst, das 1.2.3 in einer Schmelzkammer (50) endet, die 1.2.3.1 lateral durch Seitenwände (53) begrenzt ist und die 1.2.3.2 eine längliche, offene Mündung (52) mit einem vorderen (54) und einem hinteren (56) Ende und 1.2.3.3 einen vorderen und einen hinteren Abschnitt aufweist, die 1.2.3.4 jeweils benachbart zu dem vorderen (54) und dem hinteren Ende (56) der Mündung sind, wobei 1.2.3.5 der vordere Abschnitt der Mündung (52) breiter ist als der hintere Abschnitt der Mündung (52).

1.3 Die Schweißspitze (44) ist als eine nach oben gerichtete Fußspitze (58) vor dem vorderen Ende (54) der Mündung (52) definiert, wobei 1.3.1 die Fußspitze (58) ist mit einer konkaven, nach unten gezeigten Rille (60) versehen, die 1.3.2 zu der Schmelzkammer (50) führt und longitudinal mit derselben ausgerichtet ist und in Kommunikation mit derselben steht.

1.4 Die Schweißspitze (44) definiert einen separaten Kanal (62) in Verbindung mit der Schmelzkammer (50), der in einer Öffnung endet (64), die sich hinter dem hinteren Ende (56) der Mündung (52) befindet.

4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erfindung des Streitpatents als nicht neu gilt.

Zwar sind die Merkmale der Patentansprüche 1 bis 3 in mindestens einer der entgegengehaltenen Druckschriften vorhanden, in keiner wird jedoch die Lehre zum technischen Handeln gemäß den oben angeführten Patentansprüchen des Streitpatents vollständig beschrieben. So weist die Düse nach der US 2 862 543 wie auch nach den in den vorgelegten Zeichnungen einer Schweißdüse keinen Wärmekonzentrationsansatz auf, der an einem wärmeleitenden Element angebracht ist.

5. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Beim Verschließen von Fugen zwischen angrenzenden Platten eines Fußbodens wird in einer Schweißpistole, die ein wärmeleitendes Element aufweist, Heißluft auf einen Schweißstab geleitet. Dieser Schweißstab wird zuvor über ein Schweißstab-Aufnahme-Rohr einer Schweißspitze zugeführt und dort mittels der Heißluft in einer Schmelzkammer angeschmolzen und in diesem Zustand in die Schweißfuge hineingedrückt. Um nunmehr eine hochqualitative, thermisch verschweißte Fuge zu erzielen, ist eine konstante, visuelle Überwachung der Fuge notwendig. Um dies zu ermöglichen, weist der an der Schweißpistole vorgesehene Wärmekonzentrationsansatz einen schmalen Heizständer auf, der von dem wärmeleitenden Element mit einem Winkel von zumindest fünf Grad relativ zu der longitudinalen Achse vorsteht.

Für diese Anordnung und Ausgestaltung des wärmeleitenden Elements erhält der Fachmann, ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Kunststoff-Technologie mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet des Schweißens, aus dem Stand der Technik keine Anregungen.

Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der Wärmekonzentrationsansatz (Schweißvorsatz) nach der NK 6/7 vorveröffentlicht ist und somit zum Stand der Technik gehört. Unstrittig ist auch, dass das Gerät nach der NK 11 am maßgeblichen Tag bereits auf dem Markt war, da die DE 38 33 677 C1 (entsprechend der in NK 11 angegebenen US 5 023 925) bereits am 27. Juli 1989 veröffentlicht wurde. Dieses Gerät weist jedoch keinen patentgemäßen Wärmekonzentrationsansatz (34) auf und kann somit auch keinen Hinweis auf die patengemäße Lösung geben.

In der NK 11 ist zwar ein Heißluft-Handschweißgerät gezeigt, an das eine Düse angeschraubt ist (Einfachdüse Teil 224 400 004), die unter einem bestimmten Winkel relativ zu der longitudinalen Achse des Schweißgeräts vorsteht. Diese Düse weist jedoch kein Schweißstab-Aufnahme-Rohr auf und dient zum Aufheizen, Verschweißen oder Biegen von Kunststoffplatten bzw. Profilen.

Die in der NK 11 noch angeführte Super-Rapid-Düse (Teil 224 400 140) weist zwar ein Schweißstab-Aufnahme-Rohr auf, das mit einer Schmelzekammer in Verbindung steht, wie z. B. der NK 12 eindeutig zu entnehmen ist. Sie wird jedoch nicht unter dem beanspruchten Winkel von zumindest fünf Grad an das Heißluft-Handschweißgerät angeschraubt, sondern in direkter gradliniger Verlängerung des Handschweißgeräts, wie auch die untere Abbildung eindeutig zeigt.

Es liegen somit zwei unterschiedliche Düsen vor, die jeweils einem bestimmten Einsatzzweck zugeordnet sind und die jeweils getrennt über eine Schraubverbindung an die Schweißpistole angeschraubt werden. Es sind den vorgelegten Unterlagen nach der NK 6/7 bzw. NK 12 wohl Einzelheiten der patentgemäßen Düse zu entnehmen. Es sind jedoch keine Hinweise dafür enthalten, die den Fachmann dazu anleiten, zwei unterschiedliche Düsen, mit denen verschiedene Schweißtechniken durchgeführt werden, miteinander zu kombinieren. Auch müsste er von der bei beiden Düsen vorliegenden Verschraubung abgehen und die beiden Düsen durch einen Schiebesitz miteinander verbinden. Dazu gibt es aber keine Veranlassung, da, wie oben angeführt, die beiden Düsen für unterschiedliche Schweißtechniken eingesetzt werden.

Nachdem der Patentanspruch 1 bestandsfähig ist, sind die angegriffenen Patentansprüche 2 und 3 ebenfalls bestandsfähig. Es handelt sich hierbei um Unteransprüche, die durch ihre Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 von ihm getragen sind.

Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften sind von den Parteien nicht mehr aufgegriffen worden. Sie liegen auch weiter ab, wie der Senat überprüft hat.

Bei dieser Sachlage können die Hilfsanträge auf sich beruhen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Winkler Dr. Huber Voit Gießen Kuhn Pr






BPatG:
Urteil v. 18.10.2005
Az: 4 Ni 48/04


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