Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 12. Juli 1996
Aktenzeichen: 11 W 39/96
(OLG Köln: Beschluss v. 12.07.1996, Az.: 11 W 39/96)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln besagt, dass eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet ist, ihre Kunden über die Risiken eines gefährlichen Kreditgeschäfts zu informieren. Eine solche Warnpflicht besteht nur in Ausnahmefällen, wenn der Darlehensnehmer ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis hat und die Bank verpflichtet ist, ihn darauf hinzuweisen.
Im konkreten Fall wurde die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung des Beklagten keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Das Landgericht hat in seinem Beschluss richtig festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beklagten besondere Hinweise zu den Risiken des aufgenommenen Darlehens benötigten.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Bank nicht angerechnet werden kann, wenn sich bestimmte Risiken verwirklichen, die möglicherweise in den Gesprächen vor der Darlehenserteilung erwähnt wurden. Lebensrisiken wie die Trennung der Parteien und der Rückgang des Einkommens sind Risiken, die der Darlehensnehmer selbst berücksichtigen muss.
Es wird auch festgestellt, dass der Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin hat, da diese nicht dazu verpflichtet war, die Zwangsversteigerung der Immobilie durch Umschuldungsmaßnahmen zu verhindern. Die Klägerin war nicht rechtlich verpflichtet, die Bemühungen der Beklagten zur Umschuldung zu unterstützen.
Die Beschwerde hat somit keinen Erfolg und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 58.548,08 DM.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Beschluss v. 12.07.1996, Az: 11 W 39/96
Eine Bank ist grundsätzlich nicht gehalten, ihre Kunden auf Risiken eines gefährlichen Kreditgeschäfts hinzuweisen. Eine derartige Warnpflicht besteht ausnahmsweise, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers gegeben und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 1O. 4. 1996 - 9 O 74/96 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluß mit zutreffenden
Erwägungen Prozeßkostenhilfe versagt. Der Antrag des Beklagten zu
1) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war gemäß § 114 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach der ständigen Rechtsprechung, die im angegriffenen Beschluß
zutreffend zitiert wurde, besteht keine allgemeine Aufklärungs- und
Beratungspflicht der Banken gegenüber ihren Kunden hinsichtlich der
Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit eines Vorhabens. Eine Bank ist
grundsätzlich nicht gehalten, ihre Kunden auf Risiken eines
gefährlichen Kreditgeschäfts hinzuweisen. Eine derartige
Warnpflicht besteht ausnahmsweise nur dann, wenn im Einzelfall ein
besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers
besteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist
(BGH WM 1987, 1546; WM 1991, 91). Wie das Landgericht im
angegriffenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich im
vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, daß die in
geschäftlichen Dingen erfahrene Beklagte zu 2) und der
lebenserfahrene Beklagte zu 1) besonderer Hinweise zu den Risiken
des von ihnen aufgenommenen Darlehens bedurften. Insofern kann zur
Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die auch unter
Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht
ergänzungsbedürftigen Ausführungen des landgerichtlichen
Beschlusses Bezug genommen werden.
Nach der vertraulichen Selbstauskunft vom 3O. 7. 1991, die der
Kreditgewährung zugrundegelegt wurde, verfügten die Beklagten über
ein beachtliches Einkommen, das ihnen die Rückführung der
Verbindlichkeit ermöglichte. Soweit sich in der Folgezeit Risiken
verwirklicht haben, die möglicherweise in den Gesprächen vor der
Darlehenserteilung gegenüber dem Sachbearbeiter der Klägerin
erwähnt worden sind, rechtfertigt dies keine abweichende
Beurteilung. Die Trennung der Parteien und die zurückgegangenen
Einnahmen der Beklagten zu 2) nach einem Wechsel des Arbeitgebers
sind allgemeine Lebensrisiken, die zunächst vom Darlehensnehmer zu
beachten sind. Dies trifft auch für die der Baufinanzierung
zugrundegelegte Kostenschätzung des Architekten der Beklagten zu.
Es kann nicht der Klägerin angelastet werden, daß sich diese als
unrealistisch erwies. Die Anforderungen an die Beratungs- und
Betreuungspflicht von Banken würden überspannt, wenn ihnen bei der
Finanzierung des Umbaus einer gebrauchten Immobilie eine ins
einzelne gehende Prüfung der vorgelegten Bauunterlagen im Interesse
des Kunden abverlangt würde. Die Wahrung der eigenen Interessen ist
zunächst Sache des einen Baukredit beanspruchenden
Darlehensnehmers.
Schließlich steht dem Beklagten zu 1) auch kein befreiender
Schadensersatzanspruch gegenüber der Klageforderung unter dem
Gesichtspunkt der Verletzung einer "Vertragsbegleitungspflicht" zu.
Insbesondere kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, die
Zwangsversteigerung der teilweise umgebauten Immobilie, die von der
Stadtsparkasse D. betrieben wurde, durch die Unterstützung von
Umschuldungsmaßnahmen nicht verhindert zu haben. Nachdem die den
Beklagten gewährten Kredite notleidend geworden waren, war die
Beklagte nicht rechtlich verpflichtet, unter Hintanstellen der
eigenen Interessen Bemühungen der Beklagten zur Herbeiführung einer
Umschuldung zu fördern. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil
den Beklagten im Zwangsversteigerungsverfahren unstreitig die
Gelegenheit gegeben worden ist, das Zustandekommen einer
Umfinanzierung nachzuweisen. Der Beklagte zu 1) hat nichts dafür
vorgetragen, daß die Klägerin von ihr nach dem
Zwangsversteigerungsgesetz zustehenden Rechten in unzulässiger
Weise Gebrauch gemacht hat. Nach alledem kann die Beschwerde keinen
Erfolg haben.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 51 Abs. 2 BRAGO:
58.548,O8 DM.
OLG Köln:
Beschluss v. 12.07.1996
Az: 11 W 39/96
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