Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Dezember 2009
Aktenzeichen: 11 W (pat) 42/04
(BPatG: Beschluss v. 10.12.2009, Az.: 11 W (pat) 42/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2009 (Aktenzeichen 11 W (pat) 42/04) entschieden, dass das Patent DE 100 45 181 widerrufen wird. Das Patent betrifft eine "Frontlader-Waschmaschine". Gegen das Patent wurde Einspruch erhoben, und die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat das Patent zunächst aufrechterhalten. Die Einsprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt, da sie den Patentgegenstand für nicht patentfähig hält. Sie hat unter anderem eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, bei der eine Waschmaschine mit der Bezeichnung "Eurowasher" in den Handel gekommen ist. Die Patentinhaberin hat daraufhin eine Fotografie einer solchen Waschmaschine als Diskussionsbeitrag vorgelegt. Das Bundespatentgericht kommt zu dem Schluss, dass die Vorbenutzung der Waschmaschine "Eurowasher" erwiesen ist und dass die im Patent angegebenen Merkmale nicht auf eine erfinderische Tätigkeit hinweisen. Das Patent wird daher widerrufen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 10.12.2009, Az: 11 W (pat) 42/04
Tenor
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 29. April 2004 aufgehoben und das Patent DE 100 45 181 widerrufen.
Gründe
I.
Das am 13. September 2000 angemeldete Patent 100 45 181, dessen Erteilung am 13. Dezember 2001 veröffentlicht worden ist, betrifft eine "Frontlader-Waschmaschine".
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Durch Beschluss vom 29. April 2004 hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patentund Markenamtes das Patent aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie hält den Patentgegenstand für nicht patentfähig.
Die Einsprechende verweist unter anderem auf eine bereits im Einspruchsverfahren geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung VB1 -betreffend die FrontladerWaschmaschine "Eurowasher" mit Vertriebsbezeichnung "SIWAMAT XL" -zu deren Nachweis eineeidesstattliche Versicherung des Zeugen Dr. J... vom 12. März 2002 und die Dokumente Konstruktionszeichnung der Bosch-Siemens-Hausgeräte GmbH, Fabrik Berlin, Nr. 5420-0000020026, Eurowasher, bearing housing 10-1200, (Erstausfertigung 2. Juni 1998), und Konstruktionszeichnung der Bosch-Siemens-Hausgeräte GmbH, Fabrik Berlin, Nr. 5420-0000020028, Eurowasher, tub rear, (Erstausfertigung 5. Juni 1998), vorgelegt worden sind.
Ferner verweist sie unter anderem auf die bereits im Einspruchsverfahren berücksichtigte Druckschrift E6 DE 44 29 810 A1.
Die Patentinhaberin hat bereits im Einspruchsverfahren zu der Vorbenutzung VB1 eine Ablichtung einer Fotografie betreffend eine Siemens-Waschmaschine mit Grauguß-Nabe, WFL 2050/04 FD 8011 700029, erstellt am 9.8.02, eingereicht.
Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss des Patentamts abzuändern und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8 vom 10. Dezember 2009 sowie im Übrigen mit der Beschreibung und der Zeichnung gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Frontlader-Waschmaschine mit einer aus Laugenbehälter und Wäschetrommel bestehenden Wascheinheit, die im Maschinengehäuse schwingungsfähig eingebaut und mit Unwucht-Ausgleichsgewichten versehen ist, wobei die Trommel-Antriebsachse in einer Lagernabe des Laugenbehälters mittels Wälzlager drehbar gelagert ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Lagernabe des Laugenbehälters (10) selbst als rückseitiges Unwucht-Ausgleichsgewicht ausgelegt ist, ohne dass dabei getrennte Unwucht-Ausgleichsgewichte mit der Rückwand verbunden sind."
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 8 und weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Einspruch ist zulässig.
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
A. Wie die Patentschrift erläutert, bezieht sich der Patentgegenstand auf eine Frontlader-Waschmaschine mit einer aus Laugenbehälter und Trommel bestehenden Wascheinheit. Die Wascheinheit ist schwingungsfähig eingebaut und mit Unwucht-Ausgleichsgewichten versehen. Die Trommel-Antriebsachse ist in einer Lagernabe des Laugenbehälters mittels Wälzlager drehbar gelagert (vgl. Abs. [0001] der Patentschrift). Es seien Frontlader-Waschmaschinen bekannt, bei denen die lagerseitigen Unwucht-Ausgleichsgewichte auf der Außenseite der Rückwand des Laugenbehälters befestigt seien, was Platz und zusätzlichen Montageaufwand erfordere. Die Befestigung der Ausgleichsgewichte könne sich zudem lockern oder lösen, was zu erhöhten Geräuschen oder Beschädigungen führen könne. In einer weiteren Druckschrift sei eine Waschmaschine mit einem Unwuchtausgleich gezeigt, der als Ausgleichsmasse auf der Welle der Wäschetrommel über Federmittel gehalten und dort fest angeordnet sei, was ebenfalls zusätzlichen Platz beanspruche und das Fassungsvermögen der Wäschetrommel einschränke (vgl. hierzu Abs. [0002] bis [0004] der Patentschrift).
Dem Gegenstand des angefochtenen Patents liegt die Aufgabe zugrunde, bei einer gattungsgemäßen Frontlader-Waschmaschine den lagerseitigen Unwucht-Ausgleich mit die Montage vereinfachenden Mitteln platzsparend zu gestalten (vgl. Abs. [0005] der Patentschrift).
Die Lösung des Problems soll gemäß dem gegliedert wie folgt lautenden Anspruch 1 bestehen in einer:
a) Frontlader-Waschmaschine mit einer aus Laugenbehälter und Wäschetrommel bestehenden Wascheinheit, b) die im Maschinengehäuse schwingungsfähig eingebaut und mit Unwucht-Ausgleichsgewichten versehen ist, c) wobei die Trommel-Antriebsachse in einer Lagernabe des Laugenbehälters mittels Wälzlager drehbar gelagert ist, dadurch gekennzeichnet, d) dass die Lagernabe des Laugenbehälters selbst als rückseitiges Unwucht-Ausgleichsgewicht ausgelegt ist, ohne dass dabei getrennte Unwucht-Ausgleichsgewichte mit der Rückwand verbunden sind.
Aus Sp. 1, Z. 44, der Patentbeschreibung geht hervor, dass mit "Rückwand" die Rückwand des Laugenbehälters gemeint ist.
Als Fachmann anzusehen ist ein Diplom-Ingenieur (zumindest FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion und der Entwicklung von Haushaltsgeräten, insbesondere von Waschmaschinen und Wäschetrocknern.
Er erkennt den Begriff Unwucht-Ausgleichsgewicht als im physikalischen Sinne nicht korrekt, da es sich vorliegend eigentlich um eine die Resonanzfrequenz herabsetzende Zusatzmasse handelt. Die Patentinhaberin spricht in diesem Zusammenhang zutreffender von einem "Ballastgewicht", das der Unwucht der schwingungsfähig aufgehängten Wascheinheit (aus Laugenbehälter und Trommel) entgegenwirkt (vgl. Schriftsatz der Patentinhaberin vom 24. September 2002, Bl. 20 bis 23 der Einspruchsakte).
Der Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 verdeutlicht gemäß dem Oberbegriff aus sich heraus bereits, dass bei der patentgemäßen Maschine eine Mehrzahl von Unwucht-Ausgleichsgewichten vorhanden ist. Somit kann -entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung -das Merkmal d) im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die Lagernabe des Laugenbehälters das einzige Unwucht-Ausgleichsgewicht in einer patentgemäßen Frontlader-Waschmaschine ist. Dies hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung auch so gesehen. Beim Gegenstand des Anspruchs 1 können folglich auch weitere von der Lagernabe getrennte Unwucht-Ausgleichsgewichte vorhanden sein, sofern diese nicht mit der Rückwand des Laugenbehälters verbunden sind.
B. Eine Frontlader-Waschmaschine mit den im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Senat sieht die offenkundige Vorbenutzung VB1 einer Frontlader-Waschmaschine der Einsprechenden mit der internen Bezeichnung "Eurowasher" und der externen Vertriebsbezeichnung "SIWAMAT XL" als erwiesen an.
Die Echtheit der von der Einsprechenden dazu vorgelegten Beweismittel steht für den Senat außer Frage, zumal die Patentinhaberin die Authentizität der Dokumente und den mit der eidesstattlichen Versicherung vorgelegten Tatsachenvortrag des Zeugen nicht nur nicht bestritten hat, sondern selbst eine Fotografie (in Kopie) einer derartigen Frontlader-Waschmaschine als Diskussionsbeitrag eingereicht hat. Einer Einvernahme des dazu angebotenen Zeugen bedurfte es daher nicht.
Der eidesstattlichen Versicherung nach erfolgte die Lieferfreigabe der Frontlader-Waschmaschinen "Eurowasher" am 30. März 1999. Unmittelbar nach der Lieferfreigabe wurden die Frontlader-Waschmaschinen "Eurowasher" an Händler geliefert und dort zum Verkauf angeboten. Die Frontlader-Waschmaschinen "Eurowasher" wurden in 1999 in einer Stückzahl von über 200.000 hergestellt.
Zur Überzeugung des Senats ist die Frontlader-Waschmaschine "Eurowasher" ohne Vorbehalt in den freien Handel gekommen, wodurch sich für beliebige Interessenten die Möglichkeit eröffnete, die Maschine zu erwerben, frei zu benutzen und von dessen charakteristischen Merkmalen Kenntnis zu erlangen. Es bedarf keiner Feststellung, dass von der gegebenen Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Schulte PatG, 8. Aufl., § 3 Rn. 62).
Die somit zum Stand der Technik zu zählende Frontlader-Waschmaschine "Eurowasher" bzw. "SIWAMAT XL" weist zunächst bereits sämtliche im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 genannten Merkmale a) bis c) auf, nämlich eine aus einem Laugenbehälter und einer Wäschetrommel bestehende Wascheinheit, die im Maschinengehäuse schwingungsfähig eingebaut und mit Unwucht-Ausgleichsgewichten versehen ist, wobei die Trommel-Antriebsachse in einer Lagernabe des Laugenbehälters mittels Wälzlager drehbar gelagert ist. Die Fotografie einer gattungsgemäßen Frontlader-Waschmaschine der Einsprechenden, die die Patentinhaberin in das Einspruchsverfahren eingebracht hatte, lässt den Kunststofflaugenbehälter der Wascheinheit sowie das auf der Trommelantriebsachse angeordnete Speichenrad des Drehantriebs für die Wäschetrommel erkennen; eine der beiden Federn der schwingenden Aufhängung der Wascheinheit ist links vor dem Topgewicht teilweise zu sehen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz der Patentinhaberin vom 24. September 2002). Die Konstruktionszeichnung Nr. 5420-0000020026 offenbart zudem das die Lagernabe bildende Lagergehäuse der Trommelantriebsachse. Der Fachmann erkennt anhand der dort angegebenen Maß-Toleranzen, dass die beiden Lagersitze für den Einsatz von Wälzlagern vorgesehen sind.
Diese Merkmale sind -wie die Patentinhaberin selbst ausgeführt hat -ohnehin vorausgesetzt und bei Frontlader-Waschmaschinen allgemein üblich (vgl. Schriftsatz der Patentinhaberin vom 24. September 2002).
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist jedoch auch das im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 angegebene Merkmal d) nicht geeignet, das Vorliegen einer Erfindung gegenüber dem Stand der Technik zu begründen.
Aus der Fotografie ist nicht ersichtlich, ob das zur Rückseite hin angeordnete Topgewicht mit der Rückwand des Laugenbehälters verbunden ist.
Wenn der Fachmann vor die Aufgabe gestellt ist, bei einer Frontladermaschine gemäß dem durch offenkundige Vorbenutzung bekannten Stand der Technik den lagerseitigen Unwucht-Ausgleich mit die Montage vereinfachenden Mitteln platzsparend zu gestalten, wird es sein Augenmerk auf die als Zusatzmassen zu berücksichtigenden Komponenten richten.
Diese sind -wie die Fotografie der gattungsgemäßen Maschine zeigt -das rückwärtig angeordnete getrennte Unwucht-Ausgleichsgewicht -dort ausgestaltet als Topgewicht -der an die Rückseite des Laugenbehälters montierte Antriebsmotor und die Lagernabe. Aus der Konstruktionszeichnung Nr. 5420-0000020026 geht hervor, dass die Lagernabe dieser Frontlader-Waschmaschine aus einem Eisengusswerkstoff -"cast iron GG20" -gefertigt ist. Grauguss ist bekanntlich ein Material mit hohem spezifischem Gewicht, so dass der Fachmann die Masse der Lagernabe zu beachten hat, die in die aus einem spezifisch leichtem Kunststoffverbundwerkstoff PP+20% Talcum bestehende Laugenbehälterrückwand der schwingungsfähig eingebauten Wascheinheit integriert ist (vgl. Schriftfeld der Konstruktionszeichnung Nr. 5420-0000020028).
Das Argument der Patentinhaberin, bei der bekannten Frontlader-Waschmaschine reiche die Masse der Lagernabe nicht aus, die erforderliche Kompensation der Unwucht zu gewährleisten, da dort ein Kontergewicht -das besagte Topgewicht erforderlich sei, geht insoweit fehl, als der Fachmann unabhängig davon, ob ein derartiges getrenntes Unwucht-Ausgleichsgewicht vorhanden ist oder nicht, dennoch die Lagernabe als ein neben dem an der Rückseite des Laugenbehälters angeordneten Motor und dem Topgewicht das Verhalten der Wascheinheit nennenswert beeinflussendes Bauteil entsprechend so auszulegen hat, dass es zur Dämpfung der aufkommenden Vibrationen beiträgt. Die Patentinhaberin hat dem entsprechend von sich aus auch eingeräumt, dass es für den Fachmann auf dem vorliegenden Fachgebiet klar sei, die Lagernabe in Größe und Gewicht unabhängig vom Material so auszubilden, dass diese die Erfordernisse der Unwucht-Kompensation erfüllten. Es sei selbstverständlich, dass er dazu vorzugsweise ein Material mit hohem spezifischem Gewicht verwenden müsse (vgl. Schriftsatz der Patentinhaberin vom 24. September 2002, Bl. 22 der Einspruchsakte, zweiter Absatz).
Das Merkmal, wonach die Lagernabe des Laugenbehälters selbst als rückseitiges Unwucht-Ausgleichsgewicht ausgelegt ist, ist im engeren Sinn physikalisch stets gegeben, jedenfalls betrifft es eine für den Fachmann bei der Konstruktion einer gattungsgemäßen Frontlader-Waschmaschine schon grundsätzlich mit einzubeziehende Erwägung und ist folglich an sich nahe liegend. Die allfällig vorzunehmende Festlegung der dafür erforderlichen Masse ist, wie die Auswahl eines Werkstoffs ausreichender Dichte, eine handwerkliche Maßnahme.
Ausgehend von der gemäß der VB1 bekannten Maschine wird der Fachmann zudem die Notwendigkeit der Montage des dort zur Unwucht-Kompensation vorgesehenen getrennten und als Topgewicht auf dem Laugenbehälter angeordneten Unwucht-Ausgleichgewichts in Frage stellen, wenn er die Druckschrift E6 heranzieht.
Die Druckschrift E6 betrifft unter anderem eine gattungsgemäße Trommelwaschmaschine mit einem schwingenden Aggregat, im Wesentlichen bestehend aus einem aus Stahl gefertigten Laugenbehälter und einer im Laugenbehälter drehbar gelagerten Trommel, wobei der Laugenbehälter aus einem zylinderförmigen Mantel, einer Rückwand und einer mit der Türöffnung versehenen Vorderwand besteht (vgl. Sp. 1, Z. 2 bis 9).
Ähnlich wie bei der vorbenutzten Frontlader-Waschmaschine ist auch bei der aus der Druckschrift E6 bekannten Trommelwaschmaschine der Antriebsmotor im Bereich der Rückwand des Laugenbehälters angeordnet und wird als zusätzliche Ausgleichsmasse genutzt (vgl. inbes. Fig. 1 und 5 sowie Sp. 2, Z. 41 bis 43). Als einzige weitere Unwucht-Ausgleichsmasse im Bereich der Rückwand 3 des Aggregats erkennt der Fachmann dort ein Lagergehäuse, das zur Aufnahme des Trommelzapfens 8 entweder in eine aus Stahlblech bestehende Lagerschüssel 9 vormontiert ist (vgl. Fig. 1 und Sp. 3, Z. 47 bis 50) oder ein Lagergehäuse in Form eines aus Gusseisen gefertigten Lagerkreuzes 20 (vgl. Fig. 5, Sp. 4, Z. 28 bis 30).
Lediglich an der Vorderwand 4 des Aggregats ist noch eine Unwucht-Ausgleichsmasse positioniert, nämlich das Ausgleichsgewicht 12, entweder bestehend aus einer auf einer kreisringförmigen Spannscheibe 13 aufgebrachten Zusatzmasse 14 (vgl. Fig. 1 und Sp. 3, Z. 65 bis Sp. 4, Z. 1) oder bestehend aus Gusseisen (vgl. Fig. 5 und Sp. 4, Z. 30 und 31).
Die Druckschrift E6 zeigt somit bereits, dass bei geeigneter Auslegung der als Unwucht-Ausgleichsgewichte in Betracht zu ziehenden Komponenten ein mit der Rückwand des Laugenbehälters verbundenes rückseitiges Unwucht-Ausgleichsgewicht entbehrlich ist.
Diese Lehre überträgt der Fachmann auf eine Frontlader-Waschmaschine der gattungsgemäßen Art, denn der Vorteil liegt auf der Hand, dass ohne ein getrenntes mit der Rückseite des Laugenbehälters verbundenes Unwucht-Ausgleichsgewicht die Montage vereinfachend und Platz sparend gestaltet werden kann. Wenn diese Möglichkeit schon bei dem aus Stahl gefertigten Laugenbehälter gemäß der Druckschrift E6 besteht, dann erst recht bei spezifisch leichteren Kunststofflaugenbehältern mit darin integrierter schwerer Gusseisenlagernabe, die in der gemäß der Vorbenutzung VB1 bekannten Maschine zum Einsatz kommen.
Somit ist das kennzeichnende Merkmal d) insgesamt gesehen nicht geeignet, einen patentbegründenden Beitrag zur Merkmalsgesamtheit des Anspruchs 1 zu liefern.
Der geltende Anspruch 1 hat daher keinen Bestand.
C. Zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 sind auch die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 nicht bestandsfähig. Eigenständig ein Patent begründende Merkmale haben sie nicht zum Inhalt; diese wurden daraus auch nicht geltend gemacht.
Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Dr. W. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze Hubert Bb
BPatG:
Beschluss v. 10.12.2009
Az: 11 W (pat) 42/04
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