Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 20. Mai 1997
Aktenzeichen: 10 S 880/97
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 20.05.1997, Az.: 10 S 880/97)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Gerichtsentscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 20. Mai 1997 mit dem Aktenzeichen 10 S 880/97 betrifft die Rangfolgeentscheidung der Landesanstalt für Kommunikation hinsichtlich der Einspeisung von Fernsehprogrammen in die Kabelnetze. Die Antragstellerin ist eine in Großbritannien zugelassene Veranstalterin eines englischsprachigen Fernsehprogramms, das auch in Baden-Württemberg verbreitet wird. Bisher wurde das Programm in den Kabelkanälen im Kontingent Nr. 4 eingespeist, jedoch hat die Antragsgegnerin, die Landesanstalt für Kommunikation, eine neue Rangfolgeentscheidung getroffen. Diese beinhaltet unter anderem eine zeitliche Kanalteilung des Programms der Antragstellerin mit einem deutschsprachigen Kinderprogramm der Beigeladenen Nr. 2. Die Antragstellerin hat gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt und beantragt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt wird. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben, jedoch haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene Nr. 2 Beschwerde eingelegt. Mit dem vorliegenden Beschluss hat der VGH Baden-Württemberg diese Beschwerden zugelassen und die Vollziehung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts einstweilen ausgesetzt. Der VGH Baden-Württemberg ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerden zulässig und begründet sind. Die Rangfolgeentscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der zeitlichen Kanalteilung ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt voraussichtlich nicht die Rechte der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat daher keinen Anspruch darauf, dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entscheidung wiederhergestellt wird. Die gerichtliche Entscheidung hat vermutlich eine enge Auslegung des Landesmediengesetzes Baden-Württemberg zum Inhalt, die die Rangfolgeentscheidung und die damit verbundene zeitliche Kanalteilung als zulässig ansieht. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Kanalteilung von der Antragsgegnerin ausführlich begründet wurde und die Bewertung der Programminhalte der Antragstellerin und der Beigeladenen Nr. 2 nachvollziehbar ist. Es wird davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch darauf hat, dass ihr Programm ohne zeitliche Teilung weiterhin ganztägig eingespeist wird. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsstellerin auferlegt. Der Streitwert wurde aufgrund eines Streitwertkatalogs auf 125.000 DM festgesetzt. Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ist unanfechtbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 20.05.1997, Az: 10 S 880/97
1. § 10 Abs 2 S 3 bis 5 LMedienG (MedienG BW) ermächtigt die Landesanstalt für Kommunikation zur Festlegung herangeführter Fernsehprogramme der Rangfolge in den Kabelnetzen; dabei kann im Einzelfall auch die Teilung der Sendezeit zwischen zwei in einem Kabelkanal weiterverbreiteten Programmen als Ausdruck der Gleichrangigkeit von dieser Ermächtigung umfaßt sein.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist die in Großbritannien zugelassene Veranstalterin eines auch nach Baden-Württemberg herangeführten englischsprachigen Fernsehprogramms. Sie verbreitet ihr Programm von London aus über Satellit und in Deutschland auch über die Kabelnetze der Beigeladenen Nr. 1. Seit einigen Jahren wird es aufgrund entsprechender Rangfolgeentscheidungen der Antragsgegnerin in die baden-württembergischen Kabelkanäle im Kontingent Nr. 4 für die Weiterverbreitung "sonstiger gemäß §§ 11 oder 12 LMedienG herangeführter Fernsehprogramme" nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Rechtsverordnung der Landesanstalt für Kommunikation über einen Nutzungsplan für die drahtlosen Frequenzen und für die Kabelnetze vom 21.09.1994 (GBl. S. 504, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.11.1995, GBl. S. 861) - NutzungsplanVO - eingespeist. Das Programm der Antragstellerin wird täglich 24 Stunden gesendet; es wurde zunächst auch in den baden-württembergischen Kabelnetzen in voller Länge im Normalbandbereich, teilweise im Hyperbandbereich, weiterverbreitet.
Seit Mitte 1996 strahlt die Antragstellerin wochentags von 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr das übernommene Programm des englischsprachigen Senders CNBC und von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr das ebenfalls übernommene Programm des englischsprachigen Senders MSNBC aus. Die Programmelemente von CNBC enthalten überwiegend Informationen über Börsen und weltweites Wirtschaftsgeschehen; diejenigen von MSNBC bestehen aus einer Magazinsendung über neue Medien. Ab 20.00 Uhr besteht das Programm der Antragstellerin überwiegend aus Unterhaltungssendungen.
Das Programm der Beigeladenen Nr. 2 ist ein deutschsprachiges Fernsehprogramm für Kinder der Altersgruppe von 3-13 Jahren, das bis zum 31.12.1996 in den baden-württembergischen Kabelnetzen der Beigeladenen Nr. 1 in Kanalteilung mit dem Programm ARTE weiterverbreitet wurde. Dem Programm der Beigeladenen Nr. 2 war zuletzt nach § 2 Abs. 1 NutzungsplanVO im Kontingent Nr. 4 der Rang 17 zugewiesen; die Antragstellerin hatte den Rang 16.
Nachdem der Mitteldeutsche Rundfunk und die Wetter- und Reisetelevision GmbH und Co. KG die Weiterverbreitung neuer Programme, u.a. des ARD/ZDF- Kinderkanals, angezeigt hatten, beschloß der Vorstand der Antragsgegnerin am 17.07.1996, die Rangfolge in den Kontingenten Nrn. 3 und 4 des § 2 Abs. 1 NutzungsplanVO neu festzulegen. Nach Anhörung u.a. der Antragstellerin zu einer möglichen Kanalteilung mit dem Programm der Beigeladenen Nr. 2 setzte der Vorstand der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07.01.1997 unter Anordnung des Sofortvollzugs fest, daß das Programm der Beigeladenen Nr. 2 in Kanalteilung mit dem der Antragstellerin in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr in die Kabelnetze eingespeist wird. Auch für vier weitere Programme wurden zeitliche Kanalteilungen angeordnet (ARTE - Kinderkanal ARD/ZDF; Eurosport - Wetter- und Reise-TV). Zugleich setzte die Antragsgegnerin die Rangfolge für die Einspeisung der herangeführten Programme u.a. im Kontingent Nr. 4 des § 2 Abs. 1 NutzungsplanVO gemäß § 10 Abs. 2 S. 3ff. LMedienG neu fest. Danach erhielt die Antragstellerin den Rang 16 und die Beigeladene Nr. 2 den Rang 17, jeweils in Kanalteilung untereinander.
Über den dagegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 17.02.1997 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit wiederhergestellt, als er sich gegen die unter Nr. 2 und Nr. 5 des Bescheides zu Lasten der Antragstellerin angeordnete Kanalteilung richtet.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene Nr. 2 haben die Zulassung der Beschwerden gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts und die einstweilige Aussetzung dieses Beschlusses beantragt. Mit Beschluß vom 27.03.1997 hat der Senat die Beschwerden zugelassen und die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts einstweilen ausgesetzt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene Nr. 2 beantragen die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin. Die Beigeladene Nr. 1 hat sich, ohne einen Antrag zu stellen, den Ausführungen der Antragsgegnerin angeschlossen.
Gründe
Die Beschwerden sind zulässig und begründet.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin angeordnete zeitliche Teilung des Fernsehkabelkanals wiederherzustellen, soweit sie die Antragstellerin und die Beigeladene Nr. 2 betrifft, bleibt ohne Erfolg. Das Interesse der Antragstellerin, einstweilen ihr Programm ohne zeitliche Teilung weiterhin ganztägig auf einem Kabelplatz im Kontingent für die Weiterverbreitung sonstiger gemäß §§ 11 oder 12 LMedienG herangeführter Fernsehprogramme einzuspeisen, überwiegt nicht das öffentliche Interesse bzw. das Interesse der Beigeladenen Nr. 2 an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Teils der Rangfolgeentscheidung der Antragsgegnerin. Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß an der Rechtmäßigkeit der Kanalteilung ernsthafte Zweifel bestehen und der Widerspruch der Antragstellerin daher erhebliche Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist bei der im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, daß die Entscheidung der Antragsgegnerin Rechte der Antragstellerin voraussichtlich nicht verletzt.
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin über ihre Rangfolge in den Kabelnetzen zu, den sie, soweit diese Entscheidung ihr im Verhältnis zu Mitbewerbern einen Nachteil bringt, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht im Wege des § 123 VwGO, sondern nach § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gerichtlich verfolgen kann. Denn zur einstweiligen Sicherung ihrer Rechte reicht es aus, wenn sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene nachteilige neue Festlegung begehrt. Im Hauptsacheverfahren sind der Widerspruch und gegebenenfalls die Anfechtungsklage ausreichend, um die Bestandskraft der Rangfolgeentscheidung insoweit zu verhindern und somit die Voraussetzungen für die Beteiligung an einem erneuten Verfahren zur Festsetzung der Rangfolge zu schaffen (vgl. den Beschl. d. Senats v. 15.11.1993 - 10 S 2330/93 - sowie OVG Berlin, Beschl. v. 16.08.1991, DVBl. 1991, 1265, 1266).
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es auch als zulässig angesehen, daß die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nur hinsichtlich des ihr zugeteilten Rangplatzes und der angeordneten zeitlichen Kanalteilung mit dem Programm der Beigeladenen Nr. 2 begehrt. Denn das der Antragstellerin zustehende Recht auf eine fehlerfreie Entscheidung über die Rangfolge und Kanalbelegung läßt sich auf die ihr gegenüber getroffene Regelung beschränken. Zwar dürfte die Antragsgegnerin bei der Festlegung der Rangfolge grundsätzlich im Wege einer Gesamtabwägung hinsichtlich aller für die Einspeisung angezeigten Programme eine Gesamtentscheidung und deshalb keine Regelung nur für die einzelnen Veranstalter getroffen haben. Diese Gesamtentscheidung ist aber trotz ihrer Einheitlichkeit wohl in dem Sinne teilbar, daß die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Einzelentscheidungen und der damit verbundenen Einzelkonkurrenzen isoliert möglich ist. Die Belegung der übrigen Kanäle bleibt danach von dem Rechtsschutzverfahren im Konkurrentenstreit um einen der Kanäle unberührt. Der Umstand, daß bei etwa fehlerhafter Belegung eines Kanals möglicherweise ein dritter Veranstalter seinen Kabelplatz räumen muß, schließt das wahrscheinlich nicht aus (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 30.05.1996 - OVG 8 S 393.95). Es wäre nämlich Sache der Antragsgegnerin, etwaigen Auswirkungen dieses Rechtsstreits auf die Gesamtentscheidung im übrigen - auch soweit sie dritte Veranstalter betreffen sollten - gegebenenfalls durch den Erlaß notwendiger Folgeregelungen für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache Rechnung zu tragen. Im Ergebnis stimmt der Senat daher der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, daß vorliegend eine isolierte Anfechtung der die Antragstellerin betreffenden Kanalteilung und mithin ein darauf bezogener Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zulässig ist.
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
Die zugleich mit der Festsetzung der Rangfolge für die Weiterverbreitung des Fernsehprogramms der Antragstellerin in den Kabelnetzen Baden-Württembergs angeordnete zeitliche Kanalteilung zwischen den Programmen der Antragstellerin und der Beigeladenen Nr. 2 dürfte entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in § 10 Abs. 2 LMedienG eine ausreichende Rechtsgrundlage haben. Danach trifft die Antragsgegnerin u.a. für die herangeführten Rundfunkprogramme die Entscheidung über deren Rangfolge, wenn nach dem Nutzungsplan nicht genügend Kanäle zur Verfügung stehen, um gemäß Abs. 1 Nr. 2 alle entsprechenden Programme weiterverbreiten zu können (S. 1 in Verbindung mit S. 3). Dabei soll die Antragsgegnerin, solange eine Befragung der an das Kabelnetz Angeschlossenen nicht durchgeführt worden ist, den Programmen, die am ehesten die Programmvielfalt fördern, und im übrigen grundsätzlich den deutschsprachigen Rundfunkprogrammen, die einen wesentlichen Anteil europäischer Werke enthalten, den Vorrang einräumen (S. 5). Diese Regelung konkretisiert die Weiterverbreitung herangeführter Rundfunkprogramme (vgl. § 7 Abs. 3 und § 12 LMedienG) im einzelnen Kabelnetz und ermächtigt zur Festlegung der Rangfolge der Einspeisung, wenn ein Kapazitätsengpaß auftritt, also mehr Weiterverbreitungsinteressenten als Kabelkanäle im Übertragungskontingent vorhanden sind. Sie rechtfertigt, wie der Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 5 LMedienG deutlich macht, nicht nur eine einmalige, nach erstmaligem Auftreten eines Kapazitätsengpasses zu treffende Rangfolgeentscheidung und - siehe sogleich - gegebenenfalls Kanalteilung, sondern auch - wie im vorliegenden Fall - im Sinne einer dynamischen Regelung spätere Änderungen; eines Rückgriffs auf § 49 LVwVfG bedarf es daher auch beim Entzug bisheriger Vergünstigungen nicht (vgl. den Beschl. d. Senats v. 15.11.1993, a.a.O.; Birkert, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 1993, § 10 RdNrn. 3, 5 und 6).
a) Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat bei summarischer Prüfung davon aus, daß die mit der getroffenen Rangfolgeentscheidung verbundene Kanalteilung von der Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 2 S. 3-5 LMedienG gedeckt ist. Zwar läßt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Antragsgegnerin zur "Entscheidung über die Rangfolge" ermächtigt wird, die Befugnis zur Rangteilung und damit verbunden auch zur Kanalteilung nicht ohne weiteres herleiten. Denn bei Festlegung einer Rangfolge steht schon begrifflich - hiervon geht auch § 10 Abs. 2 S. 3 u. 5 LMedienG aus - die Einräumung von Vorrang bzw. Nachrang im Vordergrund. Dies dürfte aber nicht bedeuten, daß die Festlegung einer Rangfolge zwingend auch eine Bestimmung des Vorrangs im Verhältnis zweier Veranstalter untereinander zum Inhalt haben muß. Vielmehr kann im Einzelfall auch die Teilung der Sendezeit als Ausdruck der "Gleichrangigkeit" zwischen den Programmen zweier Veranstalter dem Begriff der Rangfolge zuzuordnen sein, solange dadurch das primäre Ziel, Vor- und Nachrang festzulegen, nicht überhaupt in Frage gestellt wird. Dieses Verständnis liegt ersichtlich auch der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde. Insbesondere hat sie nicht gegen die genannte Einschränkung verstoßen, denn sie hat die Rangfolge der Antragstellerin und der Beigeladenen Nr. 2 mit den Rangstellen 16 und 17 - abgesehen von der internen Gleichrangigkeit durch das Sendezeitsplitting - jedenfalls gegenüber den anderen vor- und nachrangigen Veranstaltern im Gesamtkonzept der Reihenfolge der Weiterverbreitung festgelegt.
Für diese Auslegung des § 10 Abs. 2 S. 3-5 LMedienG spricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Zweck geht dahin, wie aus dem weiteren Wortlaut hervorgeht, den Programmen den Vorrang einzuräumen, die am ehesten die Programmvielfalt fördern. Das Gebot der Programmvielfalt wird in Fällen, in denen ein Veranstalter - hier: - die Beigeladene Nr. 2 - nach der Art seines Programmes - hier: Kinderprogramm - dieses sinnvollerweise nicht während der gesamten Sendezeit, sondern nur tagsüber anbieten kann, am ehesten dadurch entsprochen, daß ihm nicht im Sinne eines absoluten Vorrangs ein Kanal zur alleinigen Nutzung, sondern nur zeitlich geteilt mit dem Programm eines weiteren Veranstalters, der die nicht beanspruchte Sendezeit - Abend- und Nachtzeit - ausfüllen kann, zugeteilt wird. Anderenfalls blieben Weiterverbreitungskapazitäten ungenutzt, was der Förderung der Programmvielfalt abträglich wäre. Durch die Teilung der Sendezeit wird außerdem sowohl der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit der Veranstalter (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) in ihrer Gesamtheit als auch der grundrechtlich garantierten Informationsfreiheit der Zuschauer (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) bestmöglich entsprochen und eine Optimierung der Nutzung vorhandener technischer Kapazitäten erreicht.
Diesem Verständnis des § 10 Abs. 2 S. 3-5 stehen wohl auch nicht die Regelungen des § 21 Abs. 1 und Abs. 4 LMedienG entgegen. § 21 Abs. 1 S. 1 LMedienG ermächtigt die Antragsgegnerin lediglich, bei der Entscheidung über die Anträge mehrerer Veranstalter auf Zulassung zum privaten Rundfunk bei Kapazitätsengpässen auf eine Einigung über die Aufteilung der Sendezeiten hinzuwirken; kommt eine solche Einigung nicht zustande, nimmt die Antragsgegnerin nach § 21 Abs. 1 S. 2 LMedienG eine Auswahl ohne die Befugnis zum Sendezeitsplitting vor (vgl. Amtliche Begründung des Entwurfs zum Landesmediengesetz, LT-Drucks. 10/5420, S. 39, 53 u. 55). Nach § 21 Abs. 4 S. 2 LMedienG kann die Antragsgegnerin allerdings bei der Zulassung privater Fernsehprogramme die Sendezeit unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einigung unter zwei Antragstellern aufteilen. Aus diesen Vorschriften geht hervor, daß der Gesetzgeber im Bereich der Zulassung zum privaten Rundfunk die Frage des Sendezeitsplittings gesehen und einer ausdrücklichen Regelung zugeführt hat. Daraus kann aber wahrscheinlich nicht im Wege einer systematischen Auslegung der Umkehrschluß gezogen werden, für die Weiterverbreitung von - bereits zugelassenen - Programmen in Kabelkanälen müsse das Schweigen des Gesetzgebers so gedeutet werden, daß die zeitliche Aufteilung eines Kanals auf zwei Programme unzulässig sei. Denn der Gesetzgeber hat, wie insoweit aus der amtlichen Begründung des später beschlossenen Gesetzentwurfs hervorgeht (LT-Drucks. 9/955, S. 77, 78), in diesem Zusammenhang die Möglichkeit von zeitlichen Kanalteilungen wohl gar nicht bedacht und sie deshalb ausdrücklich weder verneint noch bejaht. Es dürfte deshalb berechtigt sein, bei der Weiterverbreitung von Programmen die Möglichkeit derartiger Kanalteilungen vom vorstehend dargelegten Gesetzeszweck her zu betrachten und die Auslegung nicht im Wege eines Umkehrschlusses aus § 21 Abs. 1 und 4 LMedienG vorzunehmen, zumal auch die Aufteilung nach § 21 Abs. 4 S. 2 LMedienG Fernsehprogramme (Fensterprogramme) betrifft, die - insoweit dem vorliegenden Sachverhalt ähnlich - ihrer Art nach nicht die gesamte Sendezeit beanspruchen.
Ferner steht voraussichtlich § 2 Abs. 9 NutzungsplanVO einer mit einer Rangfolgeentscheidung verbundenen zeitlichen Kanalteilung nicht entgegen, die entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 10 Abs. 2 S. 5 LMedienG die Programmvielfalt am ehesten fördert. § 2 Abs. 9 NutzungsplanVO ermächtigt im Falle eines Kapazitätsengpasses die Antragsgegnerin, programmlich nicht genutzte Zeiten im Benehmen mit dem Veranstalter anderen Veranstaltern zuzuweisen. Über diese Regelung hinaus dürfte eine unmittelbar auf die - vorrangige - gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 2 S. 3-5 LMedienG gestützte Aufteilung der Sendezeit nicht ausgeschlossen sein. Dies wäre wohl auch dann anzunehmen, wenn die Antragsgegnerin beim Erlaß ihrer verordnungsrechtlichen Regelung das Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung zum Sendezeitsplitting nicht erkannt hätte. Denn dadurch könnten die ihr bereits durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeiten nicht geschmälert werden.
Schließlich dürften gegen diese Auslegung des § 10 Abs. 2 S. 3-5 LMedienG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Ein Verstoß gegen das bei der Verwirklichung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) zu beachtende Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber die zur Regelung des Zugangs zu den Kabelnetzen für die Weiterverbreitung von Programmen notwendigen Entscheidungen in § 10 Abs. 2 LMedienG getroffen hat, und sich angesichts der danach vorhandenen Regelungsdichte auch die hier streitige Zulässigkeit einer mit der Festlegung der Rangfolge verbundenen Kanalteilung - wie dargelegt - mit den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung dieser Bestimmung entnehmen läßt (vgl. zum Gesetzesvorbehalt im Rundfunkrecht BVerfG, Urt. v. 16.06.1981, BVerfGE 57, 295ff., 319ff.; Urt. v. 04.11.1986, BVerfGE 73, 118ff., 196f.; Wille, Rechtsfragen der Teilung von Kabelkanälen, ZUM 1996, 356ff., 359ff.). Des weiteren verletzt diese Auslegung nicht die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der Freiheit des Rundfunks um ein Grundrecht handelt, das seinem Inhaber nicht zum Zwecke der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen eingeräumt ist, sondern der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient und deshalb für die Veranstalter privaten Rundfunks eine gesetzliche Ordnung verlangt, in der die Grundlinien der Rundfunkordnung zu regeln sind. Der Gesetzgeber muß sicherstellen, daß das Gesamtangebot der inländischen Programme der bestehenden Meinungsvielfalt im wesentlichen entspricht und daß ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleistet ist. Außerdem muß er im Rahmen einer begrenzten Staatsaufsicht den Zugang zur Veranstaltung privater Rundfunksendungen regeln und, solange dieser nicht jedem Bewerber eröffnet werden kann, Auswahlregelungen treffen (BVerfG, Urt. v. 16.6.1981, a.a.O.). Inhaltlich ist die Rundfunkfreiheit vor allem Programmfreiheit. Sie gewährleistet, daß Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können (BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, BVerfGE 90, 60ff., 87ff.). Einschränkungen der Weiterverbreitung in Kabelnetzen, die bei Engpässen allen Bewerbern eine gleiche Chance des Zugangs gewährleisten, verletzen bei sachgerechter Handhabung weder die Rundfunkfreiheit noch den in Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Gleichbehandlungsgrundsatz (BVerfG, Urt. v. 16.06.1981, a.a.O., 327).
Gemessen an diesen Maßstäben verstößt eine durch § 10 Abs. 2 S. 3-5 LMedienG im Zusammenhang mit der Rangfolgeentscheidung erlaubte zeitliche Aufteilung eines Fernsehkabelkanals für die Weiterverbreitung herangeführter Fernsehprogramme wohl nicht gegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Insbesondere dürfte die Programmfreiheit nicht verletzt sein. Denn eine Beeinträchtigung der publizistischen Maßstäbe für die inhaltliche Gestaltung des Programms wird damit weder unmittelbar noch mittelbar herbeigeführt; die Veranstalter können über den Inhalt ihrer Sendungen frei entscheiden und bleiben von einer Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke unberührt (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, a.a.O., 87); ferner können sie ihr Programm im Gebiet der Zulassung bzw. über Satelliten uneingeschränkt verbreiten. Das Erfordernis des chancengleichen Zugangs zum Kabelnetz bleibt ebenfalls gewahrt.
Die gesetzliche Zulassung einer Kanalteilung dürfte auch nicht, wie die Antragstellerin meint, gegen § 35 Rundfunkstaatsvertrag (Gesetz vom 19.11.1991, GBl. S. 745; mit späteren Änderungen) - RStV - verstoßen. Denn die danach (Abs. 1 S. 1) durch das Landesrecht zu gestattende "zeitgleiche und unveränderte" Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, wird durch ein Sendezeitsplitting wohl nicht beeinträchtigt, weil diese ausdrücklich nur im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten gefordert wird. Dementsprechend gewährt § 35 Abs. 2 RStV dem Landesgesetzgeber das Recht, Einzelheiten zu regeln, insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle. Dies gilt auch und gerade für die Fälle nicht ausreichender Übertragungskapazitäten (vgl. Amtliche Begründung, abgedruckt bei Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, 2. Auflage, 1995, § 35). Danach sind landesrechtliche Auswahl- und auch Aufteilungsregelungen bei Kapazitätsengpässen offenbar zulässig, so daß die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung des § 10 Abs. 2 S. 3-5 LMedienG nicht gegen die objektiv-rechtlichen Anforderungen des § 35 RStV verstoßen dürfte. Davon abgesehen gibt § 35 RStV den Rundfunkveranstaltern keine eigenständige Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Einspeisung ihrer Programme in Kabelnetze eines bestimmten Bundeslandes (Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., RdNr. 8).
b) Die Antragsgegnerin hat auch, soweit bei summarischer Prüfung erkennbar, von der ihr in § 10 Abs. 2 S. 3-5 LMedienG eingeräumten Entscheidungsbefugnis ohne Rechtsfehler zu Lasten der Antragstellerin Gebrauch gemacht. Die Gründe der mit dem Widerspruch angefochtenen Entscheidung machen deutlich, daß das Hinzukommen neuer Weiterverbreitungsanzeigen von zwei Veranstaltern von Spartenprogrammen der Antragsgegnerin Anlaß gegeben haben, in Wahrnehmung des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums (vgl. LT-Drucks. 10/5420 S. 46; Birkert, a.a.O., § 10 RdNr. 5) eine neue Rangfolgeentscheidung zu treffen. Die Neubewertung der Beiträge der weiterzuverbreitenden Programme zu der vom Gesetz angestrebten Vielfalt des Programmangebots wird mit den sie tragenden Erwägungen ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Dabei wird ersichtlich, daß die Antragsgegnerin die große Knappheit der Kabelkanäle zum Ausgangspunkt ihrer Überlegungen gemacht hat, durch Kanalteilungen das Kabelnetz voll auszunutzen und eine optimale Programmvielfalt zu erreichen. Die eingehende Begründung der Bewertung des veränderten Programmangebots unter dem Aspekt der Vielfalt läßt bei überschlägiger Betrachtung keine rechtlich erheblichen Mängel erkennen. Die Neubewertung erschöpft sich nicht in einer Gegenüberstellung der Programme der Antragstellerin und der Beigeladenen Nr. 2. Vielmehr werden auch die anderen weiterzuverbreitenden Programme zu Recht in die Betrachtung einbezogen. Insoweit läßt sich auch nicht beanstanden, daß die Antragsgegnerin die Herausnahme bereits eingespeister Programme nur dann befürwortet, wenn ein neues Programm in seiner gesamten Sendezeit einen höheren Beitrag zur Vielfalt im Gesamtangebot bietet als ein bisher eingespeistes.
Auf dieser Grundlage erweist sich die Annahme der Antragsgegnerin, eine Herausnahme des von seinem bisherigen Kanalplatz im Kontingent Nr. 3 bei ARTE wegen des Vorrangs des neuen öffentlich-rechtlichen Kinderkanals verdrängten Programms der Beigeladenen Nr. 2 würde zu einem nicht tragbaren Verlust an Vielfalt im Gesamtangebot der Kabelnetze führen, als rechtlich wohl nicht angreifbare Einschätzung. Zu Recht dürfte die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang davon abgesehen haben, ein anderes Programm wegen geringen Vielfaltbeitrags aus dem Angebot zu nehmen. Sie hat statt dessen mit nachvollziehbaren Gründen den Vielfaltbeitrag des Programms der Antragstellerin so bewertet, daß eine Kanalteilung dieses Programms und desjenigen der Beigeladenen Nr. 2 vertretbar erscheint. Dabei hat sie sich von der zutreffenden Erkenntnis leiten lassen, daß das Programm der Antragstellerin tagsüber bis 16.00 Uhr als Spartenprogramm der Sparte "Information" mit Schwerpunkt der Berichterstattung über Börsen- und weltweites Wirtschaftsgeschehen einzustufen ist und daß das zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr ausgestrahlte Programm "MSNBC-The Site" eine Nachrichten- und Magazinsendung darstellt. Diesen Programminhalt hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise mit dem englischsprachigen Programm von "CNN International" verglichen und letzteres wegen seiner besonderen Konzeption als wichtige aktuelle Informationsquelle für nicht verzichtbar erachtet. Zusätzlich hat sie darauf abgehoben, daß der Bereich der Wirtschaftsinformationen auch von deutschsprachigen Veranstaltern wie "n-tv" abgedeckt wird. Sie hat daher den Informationsanteilen des tagsüber verbreiteten Programms der Antragstellerin als Vielfaltbeitrag nur eine nachrangige Bedeutung zuerkannt und im übrigen den gesetzlichen (§ 10 Abs. 2 S. 5 LMedienG) Vorrang deutschsprachiger Programme berücksichtigt. Hingegen hat sie das ab 20.00 Uhr gesendete Programm der Antragstellerin als eine sonst im Gesamtangebot nicht enthaltene Form des typisch amerikanischen Unterhaltungsfernsehens gewürdigt und es als einen entsprechenden Vielfaltbeitrag anerkannt. Das tagsüber verbreitete Programm der Beigeladenen Nr. 2 hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Tagesprogramm der Antragstellerin aufgrund seines höheren Vielfaltbeitrags im Bereich der Kindersendungen als vorzugswürdig angesehen und dies mit dem erkennbar hohen pädagogischen Anspruch im einzelnen begründet. Sie hat insoweit darauf hingewiesen, daß im Programmschema gewalthaltige oder nicht kinderspezifische Sendungen fehlen und daß das Programm insgesamt ein positives, kindgerechtes Weltbild vermittelt und auch einen wichtigen Ansatz bietet, Möglichkeiten und Begrenzungen im Umgang mit dem Fernsehen zu erfahren. Das Programm stellt nach der Einschätzung der Antragsgegnerin daher im Gesamtangebot eine wichtige Ergänzung für die Zielgruppe der Kinder dar. Dabei hat die Antragsgegnerin die Bedeutung einer Ausdehnung der Sendezeit bis 20.00 Uhr für die Erreichung der Zielgruppe der Beigeladenen Nr. 2 und damit für deren wirtschaftliche Existenzfähigkeit im einzelnen hervorgehoben und auch für diesen Zeitraum ein im besonderen Maß zur Vielfalt beitragendes Programm bejaht. Die in dieser Vorabendzeit verbreiteten Sendungen verbinden nach Auffassung der Antragsgegnerin in besonderer Weise unterhaltenden Inhalt mit pädagogischem Wert und tragen daher für die Zielgruppe der Kinder in besonderem Maße zur Vielfalt in den Kabelnetzen bei.
Diese Bewertungen erscheinen dem Senat nachvollziehbar und können von ihm bei summarischer Prüfung rechtlich nicht beanstandet werden. Die Einwände, die die Antragstellerin dagegen vorbringt, erscheinen nicht stichhaltig. So hat die Antragsgegnerin nicht deshalb Rechte der Antragstellerin verletzt, weil sie das Programm der Beigeladenen Nr. 2 nicht mit demjenigen eines nachrangigen Veranstalters zeitlich geteilt hat; entsprechende Erwägungen zum Vielfaltbeitrag eines derartigen anderen Programms hat die Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Des weiteren ist die Antragsgegnerin, soweit es um erhebliche Umstände geht, nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, wie dies die Antragstellerin behauptet. Sie hat die Inhalte der Programmteile, die die Antragstellerin von den Sendern CNBC und MSNBC seit einiger Zeit übernommen hat, zutreffend erkannt und bei der Neubewertung des von der Antragstellerin geleisteten Beitrags zur Programmvielfalt angemessen berücksichtigt. Dies geht bereits aus der Begründung des angefochtenen Bescheids nachvollziehbar hervor. Soweit die Antragsgegnerin darin eine Änderung des ursprünglichen Charakters des Programms der Antragstellerin sieht, dürfte dies sachlich zutreffend und rechtlich nicht zu beanstanden sein. Die Ansicht der Antragsgegnerin, die Übernahme der Programmelemente von CNBC und MSNBC durch die Antragstellerin sei als "privatrechtliche Kanalteilung" zu betrachten, mag von der rechtlichen Einordnung her unrichtig sein. Sie ändert aber nichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Einschätzung dieser Sendungen durch die Antragsgegnerin. Es ist im übrigen nichts dafür ersichtlich, daß die angefochtene Kanalteilung wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltungen durch die Antragstellerin nicht zuließe (vgl. insoweit den Rechtsgedanken aus § 21 Abs. 4 S. 2 a.E. LMedienG).
Da auch in sonstiger Hinsicht Rechtsfehler der umstrittenen Rangfolgeentscheidung bzw. Kanalteilung zu Lasten der Antragstellerin nicht erkennbar sind, war den Beschwerden stattzugeben und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene Nr. 2, anders als die Beigeladene Nr. 1, einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, auch ihre außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruhen auf §§ 25 Abs. 2 S. 1 u. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Der Senat orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563 = DVBl. 1996, 605), nach dem sich der Streitwert in rundfunkrechtlichen Verfahren wegen Kanalbelegung durch Fernsehprogramme in der Hauptsache auf 500.000,-- DM beläuft und im Eilverfahren zu halbieren ist (vgl. I. 7., II. 36.3). Da im vorliegenden Fall lediglich eine Kanalteilung Streitgegenstand ist, geht der Senat von einer weiteren Reduzierung des Streitwerts um die Hälfte aus, so daß ein Streitwert von 125.000,-- DM angemessen erscheint.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 S. 2 GKG).
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 20.05.1997
Az: 10 S 880/97
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https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6cc2869b405d/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_20-Mai-1997_Az_10-S-880-97