Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Dezember 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 101/08

(BGH: Beschluss v. 07.12.2009, Az.: AnwZ (B) 101/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 7. Dezember 2009 (Aktenzeichen AnwZ (B) 101/08) entschieden, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. Mai 2008 zurückgewiesen wird. Der Antragsteller muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 50.000 Euro festgesetzt.

Die Gerichtsentscheidung bezieht sich auf den Antragsteller, der im Jahre 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurde. Im Jahr 1991 wurde er wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und daraufhin aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Im Jahr 1995 wurde er wegen Untreue, Unterschlagung und Scheckkartenmissbrauch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und es wurde ein Berufsverbot gegen ihn verhängt. Im Jahr 2002 wurde er wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und stellte einen Antrag auf anderweitige Zulassung. Dieser Antrag wurde zunächst abgelehnt, jedoch wurde der Antragsteller später in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen.

Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antragsteller legte daraufhin sofortige Beschwerde ein und wollte die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die sofortige Beschwerde statthaft und zulässig ist und bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Antragsteller ist verfahrensfähig und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Antragsteller unwahr vorträgt, um das Verfahren zu verzögern.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung erfüllt. Es lag ein Vermögensverfall vor und es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Der Widerrufsgrund ist nicht nachträglich entfallen.

Die Entscheidung der Vorinstanz des Anwaltsgerichtshofs wurde somit bestätigt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 07.12.2009, Az: AnwZ (B) 101/08


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senates des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 4. November 1949 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 20. Februar 1991 ( ) wurde er wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Danach wurde er aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen (Beschluss des Ehrengerichts F. vom 28. Mai 1993 - ). Am 17. Mai 1995 wurde der Antragsteller wegen Untreue in zwei Fällen, Unterschlagung und Scheckkartenmissbrauch in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Amtsgericht F. ). Zugleich wurde ein Berufsverbot gegen ihn verhängt. Am 10. Oktober 2002 wurde der Antragsteller von der Rechtsanwaltskammer F. nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 7 Nr. 3 BRAO wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schreiben vom 22. November 2002 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf anderweitige Zulassung (§ 33 BRAO a.F.). Er unterhielt bereits ein Büro in B. . Der Antrag wurde zunächst zurückgewiesen. Das gerichtliche Verfahren erledigte sich, nachdem § 33 BRAO a.F. mit Wirkung zum 1. Juni 2007 aufgehoben worden war; auf seinen erneuten Antrag vom 27. Juni 2007 wurde der Antragsteller am 28. Juli 2007 in die Rechtsanwaltskammer B. aufgenommen.

Mit Bescheid vom 12. September 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Mai 2008 zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen.

Mit Urteil des Landgerichts B. vom 17. Oktober 2007 ist der Antragsteller wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu einer Gesamtgeldstraße von 300 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt worden.

II.

Die Zulässigkeit der sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach dem im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung vom 21. Mai 2008 geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen (§ 215 Abs. 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung von Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I 2449, 2456). Für das Verfahren der vor dem 1. September 2009 anhängig gewordenen sofortigen Beschwerde sind ebenfalls die bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen anzuwenden (vgl. § 215 Abs. 3 BRAO).

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO) und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Der Antragsteller ist verfahrensfähig. Davon hat der Senat auch ohne Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Antragstellers auszugehen. Gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. gelten für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entsprechend. Das FGG kennt keine allgemeingültigen Bestimmungen über die Fähigkeit eines Beteiligten, wirksam Rechtshandlungen vorzunehmen oder entgegenzunehmen. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten daher die Vorschriften des BGB über die Geschäftsfähigkeit (BGHZ 35, 1, 4). Volljährige Personen sind geschäftsfähig (vgl. §§ 104 Nr. 1, 106 BGB). Störungen der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB), welche die Geschäftsfähigkeit und damit die Verfahrensfähigkeit eines Erwachsenen ausschließen können, treten nur ausnahmsweise auf. Regelmäßig ist daher von der Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit eines Erwachsenen auszugehen. Anlass, die Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit eines Erwachsenen sachverständig zu prüfen, besteht nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 f.; v. 4. November 1999 - III ZR 306/98, ZIP 1999, 2073, 2074 zur Frage der Prozessfähigkeit). Solche sieht der Senat hier nicht.

a) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens und die Bestellung eines Prozesspflegers verlangt. In einem von ihm eingereichten Schriftstück heißt es dazu:

"Durch meine Krankheit fühle ich mich seit ca. drei Wochen nicht in der Lage, geistesmäßig die Strukturen des Ablaufes eines Rechtsstreits zu erfassen und den Sinnzusammenhang der mit den in Streit befindlichen Rechtspositionen zu erkennen. Um mich herum ist nur ein grauer Raum einer Unwirklichkeit verbunden mit dem Gefühl des Aufplatzens der Hirnschale und einem Druck im Gehirn, so dass ein Denken in wirklicher Art nicht für mich erkennbar ist. Ein Herantasten an den in Schriftsätzen zu verarbeitenden Stoff führt zu einer in sich verweilenden Gedankenverwirrtheit, ohne dass die Gedanken selbst zu einem Gesamten eingefasst werden können und verwertbar sind. Hinzu kommt ein Gedankenverlust, d.h. trotz Lesens des Akteninhalts ist der Aufbau einer sachgerechten Argumentationskette nicht möglich, da der Inhaltsstoff gedankenmäßig wieder verloren geht."

In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller darüber hinaus behauptet, Ärzte der C. hätten ihn wegen seiner schweren Diabetes-Erkrankung untersucht; man habe ihm erklärt, Diabetes könne irreparable Hirnschäden verursachen, und einer der Ärzte habe Bedenken hinsichtlich seiner Geschäftsfähigkeit geäußert. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Behauptungen überprüft und für unwahr befunden. Keiner der befragten Ärzte hatte Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers gehabt oder geäußert. Das vom Antragsteller eingereichte Schriftstück, das ein Neurologe verfasst haben soll, hat der Anwaltsgerichtshof für unerheblich gehalten, auch weil der Antragsteller den Verfasser nicht namentlich benannt hatte, so dass eine Befragung nicht möglich war. Der Anwaltsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass der Antragsteller der mündlichen Verhandlung am 2. April 2008 ohne Schwierigkeiten folgen und alle Fragen verständig und flüssig beantworten konnte; Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit hat er folgerichtig nicht gesehen und kein Gutachten eingeholt.

b) Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 21. Mai 2008 hat der Antragsteller selbst form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung "auf den bisherigen Sach- und Rechtsvortrag Bezug genommen". Auf die Verfügung vom 14. Oktober 2008 hin, mit der ihm eine weitere Frist zur Begründung der sofortigen Beschwerde eingeräumt worden war, hat der Antragsteller wie folgt geantwortet:

"Um was geht es hier eigentlich€ Ich bin Schwerdiabetiker und kann mich auch nur sehr schwer erinnern. Ich bitte um Fristverlängerung einer Beantwortung - da ich jetzt eine Anwältin eingeschaltet habe. Auf eine mündliche Verhandlung wird nicht verzichtet."

Kurze Zeit später meldete sich die Rechtsanwältin N. für den Antragsteller, legte eine Vollmacht vor, beantragte (und erhielt) Akteneinsicht und beantragte weiter die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. Sie behauptete, ihr Mandant habe den Sachverhalt wirr und unklar vorgetragen, so dass ihr nicht möglich gewesen sei, diesen klar zu erfassen.

Nach wie vor bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit des Antragstellers. Die Behauptungen des Antragstellers selbst, die sich aus seinem eigenen Schreiben sowie den Schriftsätzen seiner Anwältin ergeben, reichen nicht aus. Der Antragsteller hat bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof unwahre Behauptungen über angebliche Beschwerden und Äußerungen von Ärzten aufgestellt. Dagegen, dass der Antragsteller tatsächlich geistig beeinträchtigt ist, spricht überdies, dass er alle wichtigen Verfahrenshandlungen form- und fristgerecht selbst vorgenommen hat. Trotz seiner angeblichen Vergesslichkeit und Unfähigkeit, die gerichtlichen Schreiben in ihrer Bedeutung zu erfassen, hat er die sofortige Beschwerde rechtzeitig und beim zuständigen Gericht, nämlich dem Anwaltsgerichtshof, eingelegt. Auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 14. Oktober 2008, die er angeblich nicht einordnen konnte, hat er insoweit reagiert, wie er tatsächlich noch Einfluss auf den Ablauf des Verfahrens nehmen konnte, nämlich erklärt, dass er nicht auf die mündliche Verhandlung verzichte, um so eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu verhindern. Der Senat geht daher davon aus, dass der Antragsteller weiterhin - auch gegenüber der eigenen Verfahrensbevollmächtigten - unwahr vorträgt, um das Verfahren zu verzögern.

Mit Schriftsatz vom 30. November 2009 hat der Antragsteller nunmehr eine "Nervenärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Instanz" des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. S. vom 26. November 2009 vorlegen lassen, in der es heißt:

"Herr A. Fi. steht bei mir in ambulanter Behandlung. Diagnosebedingt ist er zur Zeit und bis auf Weiteres nicht prozessfähig. Bei fragiler Prognose ist der Zeitpunkt der Prozessfähigkeit zur Zeit offen. Eine künftige Begutachtung der Prozessfähigkeit könnte mittelfristig, z.B. in 3 Monaten, nötig sein."

Das nunmehr vorgelegte nervenärztliche Attest ändert im Ergebnis nichts. Das Attest ist im Termin mit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erörtert worden. Nach deren Auskunft handelt es sich bei dem Aussteller des Attestes um den behandelnden Arzt, bei dem der Antragsteller regelmäßig therapeutische Sitzungen hat. Es ist inhaltlich jedoch dermaßen unbestimmt und unklar, dass der Senat ihm keinerlei Bedeutung beimisst. Insbesondere ist nicht erkennbar, was der Aussteller des Attestes unter dem Rechtsbegriff "prozessfähig" versteht, ob dem Antragsteller also wirklich Geschäftsunfähigkeit bescheinigt werden soll oder nur die Unfähigkeit, an einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor Gericht teilzunehmen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, die ihrer Darstellung nach Kontakt zu ihm hat, ist zu dessen Zustand befragt worden. Sie hat erklärt, sein Zustand sei wechselhaft; teils wirke der Mandant "gebrochen" und antriebsarm, teils habe er "lichte Momente". Auf Fragen des Senats hat sie angegeben, mit ihrem Mandanten die Frage einer Betreuung erörtert zu haben; er habe nichts dagegen gehabt. Unternommen habe sie bisher in dieser Hinsicht jedoch nichts. Angesichts des bisherigen Prozessverhaltens des Antragstellers geht der Senat davon aus, dass auch das Attest vom 26. November 2009 allein der Verzögerung des Verfahrens dient.

2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.).

a) Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 12. September 2007, waren diese Voraussetzungen erfüllt.

aa) Hierzu hat der Anwaltsgerichtshof gegen den Antragsteller gerichtete Forderungen in Höhe von insgesamt 113.716,89 € festgestellt. Den Ausführungen auf Seite 12 f. des angefochtenen Beschlusses hat der Antragsteller nichts Erhebliches entgegen gesetzt. Selbst wenn man die vom Anwaltsgerichtshof nur vermuteten, nicht aber für konkret nachgewiesen erachteten Forderungen mit den laufenden Nummern 10 und 11 der Forderungsaufstellung außer Betracht ließe, bliebe ein offener Betrag von fast 50.000 €. Hinzu kommen die Zinsen, welche der Anwaltsgerichtshof jedenfalls teilweise nicht berücksichtigt hat, sowie die Forderung mit der laufenden Nummer 21. Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 7. September 2007 Abgabenrückstände von 27.540,64 € mitgeteilt, welche die Einkommen- und die Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis einschließlich 2003 betrafen. Aus der Mitteilung ergibt sich auch, dass der Antragsteller für 2004 und 2005 keine Erklärungen abgegeben hat, so dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden sollten. Angaben dazu, wie diese Forderungen beglichen werden sollen, hat der Antragsteller nicht gemacht. Ausreichendes Vermögen hat der Antragsteller behauptet, aber nicht nachgewiesen.

bb) Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

b) Der Widerrufsgrund ist nicht nachträglich entfallen.

aa) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272).

bb) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht.

(1) Mit Schriftsatz seiner Anwältin vom 13. Februar 2009 hat der Antragsteller vortragen lassen, es sei "teilweise gelungen, sich über die Forderungen der Gläubiger einen Überblick zu verschaffen". Es verbleibe jedoch "ein ca. 50 %iger Anteil der Nichtaufklärung". Dieses Defizit lasse sich nur durch direkte Nachfragen bei den Gläubigern oder deren Anwälte beseitigen, was aber "bei fast teilweise über 15 Jahren zurückliegenden Fällen" schwierig sei, "da selbst die Gläubiger über keine Akten mehr verfügen, Insolvenzen eingetreten sind oder die Forderungen abgetreten sind und vor allem deshalb keinerlei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (von ganz wenigen abgesehen) durchgeführt worden" seien, was dafür spreche, dass die Forderungen abgeschrieben worden seien, wodurch "eine Erfüllung durch steuermindernde Steuerverpflichtungen der Gläubiger eingetreten" sei. Der Antragsteller hat weiterhin vortragen lassen, die vorgelegten Unterlagen seien unvollständig, und die Antragsgegnerin habe "entlastende Urkunden", aus denen sich "sogar Zahlungsmitteilungen herleiten" ließen, zurückgehalten.

Beide Einwände sind unerheblich. Es geht hier um eine überschaubare Anzahl von gegen den Antragsteller gerichteten Forderungen, welche die Antragsgegnerin hinreichend präzise umschrieben hat; ganz überwiegend befinden sich bei den von der Anwältin des Antragstellers eingesehenen Akten Kopien der Titel und Vollstreckungsaufträge. Die älteste Forderung aus einem Urteil des Landgerichts P. vom 25. März 1999 war Gegenstand eines Vollstreckungsversuchs im Jahre 2003. Bei den Akten befindet sich die Kopie einer Mitteilung des Amtsgerichts Ch. vom 12. August 2003 über den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Kann der Antragsteller nicht ebenso präzise sagen, ob und wann er die Forderungen beglichen hat oder zu begleichen gedenkt, sind seine Vermögensverhältnisse nach wie vor nicht geordnet. Der Vorwurf der Unterdrückung entlastender Urkunden entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Wären Zahlungen erfolgt oder Vereinbarungen mit Gläubigern über eine Stundung oder einen Erlass getroffen worden, müsste der Antragsteller selbst dies belegen können.

(2) Mit Schriftsatz vom 30. November 2009 hat der Antragsteller nunmehr zu jeder einzelnen Forderung vorgetragen. Teilweise hat er Kopien vorgelegt, aus denen sich die Tilgung der Forderung ergibt (z.B. Nr. 3, 4, 6, 8, 10, 11, 17, 19, 22); in anderen Fällen hat er die Berechtigung der Forderungen bestritten, teilweise auch glaubhaft gemacht, dass die Forderungen nicht bestehen (z.B. ist die Forderung Nr. 9 bereits unter Nr. 1 aufgeführt; hinsichtlich der Forderung Nr. 14 liegt die Kopie eines abweisenden Urteils vor; die Forderung Nr. 17 soll durch den Haftpflichtversicherer reguliert worden sein). Die Tilgung anderer Forderungen wird jedoch nur behauptet, nicht belegt (z.B. die Forderung Nr. 1 der R. G. , Nr. 12 der Landesjustizkasse Br. - , Nr. 21 des Finanzamts Ch. ). Soweit sich der Antragsteller hierzu auf das Zeugnis eines Rechtsanwalts H. J. K. aus Bo. beruft, geht der Senat diesem Beweisantritt nicht nach. Der Zeuge soll die Unterlagen des Antragstellers gesichtet haben und dabei zu dem Ergebnis gelangt sein, die entsprechenden Forderungen seien getilgt. Wäre dies richtig, hätte der Antragsteller Einzelheiten über Zahlungen, Erlasse oder Vergleiche vortragen und seine Angaben belegen können. Nicht dargetan hat der Antragsteller überdies, ob und wie er die mit Urteil vom 17. Oktober 2007 verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten begleichen will; seine Verfahrensbevollmächtigte, die von diesem Urteil nichts wusste, konnte insoweit keine Auskunft geben.

cc) Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären. Die Vorstrafen des Antragstellers lassen ebenso wie sein Verhalten im vorliegenden Verfahren keine vom Regelfall abweichende günstige Prognose zu.

Ganter Ernemann Lohmann Wüllrich Frey Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 21.05.2008 - II AGH 21/07 -






BGH:
Beschluss v. 07.12.2009
Az: AnwZ (B) 101/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6dd29862db82/BGH_Beschluss_vom_7-Dezember-2009_Az_AnwZ-B-101-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share