Landgericht Hamburg:
Urteil vom 1. Juli 2008
Aktenzeichen: 312 O 310/08

(LG Hamburg: Urteil v. 01.07.2008, Az.: 312 O 310/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um einen Streit zwischen der Antragstellerin, einem Hersteller von Medizinsystemen, und dem Antragsgegner, einem Röntgentechniker, über die Pflicht des Antragsgegners, bestimmte Produkte mit CE-Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen. Die Antragstellerin behauptet, dass die Schaltungen des Antragsgegners Zubehör zu Medizinprodukten im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG) seien und daher mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden müssten. Die Antragstellerin beantragt eine einstweilige Verfügung, um dem Antragsgegner das Anbieten und Inverkehrbringen der Schaltungen ohne CE-Kennzeichnung zu verbieten.

Das Gericht weist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch ab. Es kommt zu dem Schluss, dass die Schaltungen des Antragsgegners keine Medizinprodukte im Sinne des MPG sind, sondern Produktbestandteile von Röntgengeräten. Daher besteht keine Kennzeichnungspflicht für den Antragsgegner.

Das Gericht stellt außerdem fest, dass der Antragsgegner nicht gegen das Stoffverbot des Elektrogerätegesetzes (ElektroG) verstößt, da die Schaltungen als Kontrollinstrumente im Sinne des Gesetzes gelten. Das Stoffverbot des ElektroG gilt nicht für Geräte der Kategorien 8 und 9, zu denen auch die Kontrollinstrumente gehören. Das Gericht führt weiter aus, dass Ausnahmen vom Stoffverbot im Hinblick auf den Schutz der Umwelt und die Vermeidung von Elektroschrott zugelassen werden müssen. In Anbetracht der geringen Menge an Quecksilber in den Schaltungen und der langen Lebensdauer von Röntgengeräten ist der Einfluss der Schaltungen auf die Umwelt vernachlässigbar.

Insgesamt ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet und wird vom Gericht zurückgewiesen. Die Antragstellerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Hamburg: Urteil v. 01.07.2008, Az: 312 O 310/08


Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.05.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Pflicht des Antragsgegners, es zu unterlassen, bestimmte Produkte in den Verkehr zu bringen, solange diese keine CE-Kennzeichnung aufweisen.

Die Antragstellerin stellt her und vertreibt Medizinsysteme zur bildgebenden Diagnostik, insbesondere Röntgenanlagen.

Der Antragsgegner ist Röntgentechniker und seit elf Jahren selbständig unter der Firma Medizintechnik G. tätig. Er führt Reparaturen, Umzüge, Entsorgungen und auch Modifikationen an Röntgenanlagen aller Fabrikate durch. Der Antragsgegner vertreibt und installiert sogenannte Fail-Safe-Schaltungen für Röntgengeräte. Bei der Fail-Safe-Schaltung handelt es sich um eine Sicherheitsabschaltung für ein Röntgengerät mit zwei und mehr Röntgenstrahlern oder Anwendungsgeräten. Diese Sicherheitsabschaltung soll gewährleisten, dass das Gerät dann keine Strahlung aussendet, wenn die Strahlrichtung nicht der Aufnahmeeinstellung des Anwendungsgeräts entspricht, also die Strahlung nicht auf den Patienten an der aufzunehmenden Stelle gelenkt würde.

Seit dem 1. Januar 2008 müssen Röntgenanlagen mit einer solchen Notabschaltung oder einer entsprechenden technischen Lösung ausgerüstet sein. Dies hat zur Folge, dass eine Reihe von älteren Röntgengeräten, die noch nicht standardmäßig mit einer Fail-Safe-Schaltung ausgerüstet sind, nachgerüstet werden müssen. Dieses Erfordernis ergibt sich aus einer Sachverständigen-Prüfrichtlinie in Verbindung mit der Röntgenverordnung.

Die Antragstellerin vertreibt eine selbst entwickelte technische Lösung. Der Antragsgegner hat ein eigenes Schaltermodell mit einem Gesamtgewicht von unter 100 g entwickelt, das er aus von Dritten bezogenen Fertigteilen herstellt, über seine Webseite im Internet bundesweit anbietet und verkauft bzw. selbst in Röntgengeräte einbaut. Der Schalter enthält zwei im rechten Winkel zueinander liegende sogenannte Quecksilberschalter mit je 0,45 g Quecksilber. Je nach Stellung des Röntgengerätes fließt das Quecksilber in den Schaltern, der Schwerkraft folgend, in eine bestimmte Richtung und öffnet bzw. schließt dabei einen eingebauten stromleitenden Kontakt. Ist dieser geschlossen, kann der Strom fließen und das Gerät führt seine Funktion aus, ist er hingegen geöffnet, so unterbricht dies den Stromkreislauf, was zu einer Abschaltung des Gerätes führt.

Eine CE-Kennzeichnung weisen die Schaltungen des Antragsgegners nicht auf, ebenso wenig wie sonstige Kennzeichnungen technischer Daten oder Angaben zum Hersteller des Produkts.

Anfang April bestellte und erhielt die Antragstellerin eine solche Schaltung vom Antragsgegner. Nach eingehender Untersuchung der Schaltung mahnte die Antragstellerin den Antragsgegner mit Schreiben vom 6. Mai 2008 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 lehnte der Antragsgegner die Abgabe dieser Erklärung ab, woraufhin die Antragstellerin den am 23. Mai 2008 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellte.

Die Antragstellerin behauptet unter Nennung von Einzelheiten, dass die technische Ausführung des vom Antragsgegner hergestellten Schalters in verschiedener Hinsicht zu bemängeln sei.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die vom Antragsgegner angebotenen Schalter nicht verkehrsfähig seien, da sie Zubehör zu Medizinprodukten im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG seien und als solche mit dem CE-Kennzeichen versehen sein müssten und weil sie darüber hinaus gegen § 5 ElektroG verstießen, da sie mehr als 0,1 Gewichtsprozent Quecksilber enthielten.

Die Antragstellerin beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für jeden Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu verbieten

a) zu Zwecken des Wettbewerbs, den nachfolgend bildlich wiedergegebenen Quecksilberschalter (links: Draufsicht, rechts: Rückseite) zum Zweck des Einbaus in Röntgensysteme anzubieten und oder in den Verkehr zu bringen, anbieten und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, solange diese Schalter nicht die erforderliche CE-Kennzeichnung nach dem Medizinproduktegesetz aufweisen.

(Bild Bl 2 d. A.)

Hilfsweise:

b) zu Zwecken des Wettbewerbs, Quecksilberschalter anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen, deren Quecksilbergehalt 0,1 Gew% je homogenen Werkstoff übersteigt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass jedenfalls die Nachrüstung von (Alt-)Geräten, die bei Inbetriebnahme erlaubterweise noch keine CE-Kennzeichnung führten, auch unter Zuhilfenahme solcher Bauteile erfolgen dürfe, die keine eigene CE-Kennzeichnung tragen.

Bezogen auf den von der Antragstellerin gestellten Hilfsantrag ist der Antragsgegner der Auffassung, dass das Stoffverbot des § 5 ElektroG aufgrund des dortigen Abs. 1 S. 2, Alt. 2 nicht zutreffe. Darin heißt es, dass das Verbot nicht für Elektro- und Elektronikgeräte gelte, die vor dem 01.06.2006 erstmals in Verkehr gebracht wurden. Der Antragsgegner behauptet, dass die von ihm nachgerüsteten Geräte sämtlich vor dem 01.06.2006 angeschafft worden seien und demnach nicht dem § 5 ElektroG unterfielen.

Gründe

Der Antrag vom 22.05.2008 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, jedoch insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

I.

Die Kammer sieht eine Eilbedürftigkeit als (noch) gegeben an. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind, wenn auch in zeitlichem Abstand von ein paar Tagen, doch zumindest innerhalb von weniger als zwei Monaten nach Kenntniserlangung (hier: nach Erhalt des Quecksilberschalters) gestellt worden. Die Antragstellerin hat hierzu auch glaubhaft vorgetragen, dass sie den Zeitraum zwischen Kenntniserlangung und Abmahnung zu Zwecken der Untersuchung des streitgegenständlichen Schalters genutzt hat. Auch der Zeitraum zwischen der Antwort auf die Abmahnung und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist hinsichtlich der Dringlichkeit (noch) nicht zu beanstanden.

II.

1. Der Hauptantrag unter a) ist unbegründet. Der Antragstellerin steht diesbezüglich kein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 1 MPG zu.

Eine Kennzeichnungspflicht hinsichtlich der Schalter besteht für den Antragsgegner nicht.

Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 MPG dürfen Medizinprodukte, mit Ausnahme von Sonderanfertigungen, Medizinprodukten aus Eigenherstellung, Medizinprodukten gemäß § 11 Abs. 1 MPG sowie Medizinprodukten, die zur klinischen Prüfung oder Invitro-Diagnostika, die für Leistungsbewertungszwecke bestimmt sind, nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind.

Ungeachtet der Frage, ob in Ausnahme zu § 6 Abs. 1 S. 1 MPG die Nachrüstung von (Alt-)Geräten, die bei Inbetriebnahme erlaubterweise noch keine CE-Kennzeichnung führten, auch unter Zuhilfenahme solcher Bauteile erfolgen darf, die keine eigene CE-Kennzeichnung tragen, sind die Quecksilberschalter aus der Herstellung des Antragsgegners schon keine Medizinprodukte im Sinne des § 6 Abs. 1 MPG.

Medizinprodukte im Sinne des § 6 Abs. 1 MPG sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 MPG neben den Medizinprodukten selbst auch deren Zubehör. Zubehör wird gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 MPG als eigenständiges Medizinprodukt behandelt.

Die Quecksilberschalter des Antragsgegners sind nach Auffassung der Kammer jedenfalls schon nicht als Zubehör für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG und auch nicht als Zubehör im Sinne des § 97 BGB einzuordnen. Die Schalter sind vielmehr Produktbestandteil der Röntgengeräte, in welche sie als sogenannte "Fail-Safe-Schalter" zur Sicherung vor unkontrollierter Strahlung eingebaut werden. Als Produktbestandteil dürfen die Schalter aber wiederum keine CE-Kennzeichnung tragen (vgl. OLG München, Urt. v. 15.10.1998 € 6 U 2806/98, MD 1999, 197 ff; Hill/Schmitt, WiKo Medizinprodukterecht, § 3 MPG Rdnr. 47.1).

Gemäß § 3 Nr. 9 MPG sind Zubehör für Medizinprodukte Gegenstände, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen sowie Software, die selbst keine Medizinprodukte sind, aber vom Hersteller dazu bestimmt sind, mit einem Medizinprodukt verwendet zu werden, damit dieses entsprechend der von ihm festgelegten Zweckbestimmung des Medizinproduktes angewendet werden kann.

Allerdings ist § 3 Nr. 9 MPG sprachlich derart missglückt, dass eine wortlautgetreue Umsetzung des Art. 1 Abs. 2 lit. b) der zugrundeliegenden Medizinprodukterichtlinie (Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, ABl. EG Nr. L 169 S. 1) nicht mehr konstatiert werden kann. Der Hersteller des Zubehörs kann nicht den Zweck des Medizinprodukts bestimmen. Vielmehr muss laut der Richtlinie der Gegenstand nach seiner vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zusammen mit einem Produkt zu verwenden sein, damit dieses entsprechend der vom Hersteller desProduktsfestgelegten Zweckbestimmung des Produkts angewendet werden kann.

Die Norm ist folglich richtlinienkonform so auszulegen, dass der Hersteller des Medizinprodukts dessen Zweckbestimmung festlegt, während sich der Hersteller des Zubehörs bei der Zweckbestimmung an der für das Medizinprodukt festgelegten Zweckbestimmung zu orientieren hat (vgl. Schrenk, Medizinproduktegesetz und Arzthaftung, 2004, S. 140 f.; so auch OLG München, Urt. v. 15.10.1998 € 6 U 2806/98).

Hersteller im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG wäre in diesem Falle der Antragsgegner. Die Fail-safe-Schalter sind allerdings von ihm nicht dazu bestimmt, mit Medizinprodukten, nämlich Röntgengeräten, verwendet zu werden, damit diese entsprechend der von ihm festgelegten Zweckbestimmung der Schalter angewendet werden können. Die Zweckbestimmung der Schalter ist insoweit, als Sicherung die Röntgengeräte entsprechend der Sachverständigen-Prüfrichtlinien funktionieren zu lassen.

Damit sind die Schalter nicht dazu bestimmt,mitden Röntgengeräten verwendet zu werden, d. h. als eine selbständige Einheit neben den Röntgengeräten fort zu existieren, wobei die Röntgengeräte selbst unverändert angewendet werden. Sie werden vielmehr integraler Bestandteil dieser Röntgengeräte, ohne die eine Benutzung dieser Röntgengeräte nicht mehr zulässig ist, und werden somitinden Röntgengeräten verwendet.

Die Schalter sind somit nicht Zubehör, sondern Produktbestandteil, was auch durch einen Vergleich mit den Regelungen des bürgerlichen Rechts bestätigt wird. Während Zubehörstücke gemäß § 97 Abs. 1 BGB bewegliche Sachen sind, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen, ist der Begriff des Bestandteils, im Gegensatz zum "wesentlichen Bestandteil" im Sinne des § 93 BGB, im Gesetz nicht definiert. Der Gesetzgeber hat ihn vielmehr als allgemein verständlich vorausgesetzt. Als Bestandteile werden diejenigen körperlichen Gegenstände angesehen, die entweder Teile einer natürlichen Sacheinheit sind oder durch Verbindung miteinander ihre Selbständigkeit dergestalt verloren haben, dass sie, solange die Verbindung dauert, als eine einheitliche Sache erscheinen (vgl. Staudinger-Jickeli/Stieper, BGB, §§ 90-133, 2004, § 93 Rdnr. 7 m. w. N.). Allein die wirtschaftliche Zweckbestimmung des einen Teils für den anderen begründet dabei aber noch keine Bestandteilseigenschaft. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um einen Bestandteil, eine selbständige Sache innerhalb einer Sachgesamtheit oder um Zubehör (§ 97 BGB) handelt, sind die Verkehrsauffassung und die natürliche Betrachtungsweise unter Zugrundelegung eines technisch-wirtschaftlichen Standpunktes (BGHZ 20, 154, 157). Geeignete Beurteilungskriterien sind Art und beabsichtigte Dauer der Verbindung, der Grad der Anpassung der bisher selbständigen Sachen aneinander und ihr wirtschaftlicher Zusammenhang. Regelmäßig begründet eine feste Verbindung die Bestandteilseigenschaft, allerdings bietet die Art der Verbindung nur ein äußeres Merkmal. Denn auch eine lose Verbindung kann genügen, wenn der Verkehr die verschiedenen Teile als eine einzige Sache auffasst (vgl. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Auflage 2006, § 93 Rdnr. 2 m. w. N.).

Der Antragsgegner hat die Quecksilberschalter zum Zwecke der Sicherung von Röntgengeräten hergestellt. Schalter und Gerät sollen dabei dauerhaft miteinander verbunden werden. Ob sie derart fest miteinander verbunden werden, dass sie nicht mehr voneinander getrennt werden können oder ob der Schalter lediglich mit dem Röntgengerät verschraubt wird und gegebenenfalls auch wieder ausgebaut werden kann, ist für die Beurteilung, ob es sich um einen Bestandteil handelt, unerheblich, da die verschiedenen Teile vom Verkehr jedenfalls als eine einheitliche Sache aufgefasst werden (ähnlich BGHZ 20, 154, 157 f.: elektrische Messgeräte, die in andere Apparate eingebaut werden, um deren Betrieb zu ermöglichen, sind € allerdings keine wesentlichen € Bestandteile).

Zum einen erscheinen die Schalter mit einem Gesamtgewicht von unter 100 g, sofern sie in das "Gesamtkonstrukt" Röntgengerät eingebaut werden, schon aufgrund ihrer minimalen Größe kaum mehr als eigenständige Sache, sondern werden im Zusammenhang mit dem Hauptgerät vielmehr als eine optische Sachgesamtheit wahrgenommen.

Zum anderen sind die sogenannten Fail-Safe-Schaltungen bei neu gefertigten Röntgengeräten mittlerweile standardmäßig integriert. Dabei erhält das neue Röntgengerät, welches als Medizinprodukt nach § 6 Abs. 1 S. 1 MPG kennzeichnungspflichtig ist, als Gesamtheit eine CE-Kennzeichnung, nicht aber etwa einzelne Teile davon. Würde der Quecksilberschalter nicht als Bestandteil sondern als Zubehör des Röntgengerätes eingestuft werden, würde er mit einer eigenen CE-Kennzeichnung versehen werden.

Nicht anders als bei den neuen Röntgengeräten mit einer integrierten Fail-Safe-Schaltung kann dann aber der Fall beurteilt werden, für den die erforderlichen Schalter erst nachträglich eingebaut werden. Auch hier verschmelzen Schalter und Hauptgerät zu einer Sachgesamtheit.

Maßgebend für die Einordnung der Quecksilberschalter als Produktbestandteil von Röntgengeräten ist jedenfalls deren enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Das Röntgengerät wäre ohne eine Fail-Safe-Schaltung nicht verkehrsfähig und für den Betreiber somit wirtschaftlich wertlos, da es ohne ein solches Sicherungssystem mittlerweile nicht mehr betrieben werden dürfte. Andersherum ist auch der Fail-Safe-Schalter ohne ein Röntgengerät, in das er eingebaut wird, ohne eigenständige Funktion.

Ein Verstoß gegen § 3 UWG liegt aufgrund der fehlenden Kennzeichnungspflicht nicht vor, so dass der Antragstellerin auch kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Alt. 2 UWG zusteht.

2. Auch der Hilfsantrag unter b) ist unbegründet. Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 ElektroG zu. Ein Verstoß gegen § 3 UWG liegt auch hinsichtlich des Hilfsantrages nicht vor.

Der Antragsgegner verstößt nicht gegen das Stoffverbot aus § 5 Abs. 1 ElektroG. Dem Antragsgegner ist nicht zu verbieten, die streitgegenständlichen Schalter auch mit einem Quecksilbergehalt von je 0,45 g Quecksilber anzubieten und in den Verkehr zu bringen.

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 ElektroG dürfen neue Elektro- und Elektronikgeräte zwar grundsätzlich nur noch bis zu 0,1 Gewichtsprozent Quecksilber je homogenem Werkstoff enthalten. Hier aber greift, ungeachtet der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 S. 2, Alt. 2 ElektroG, jedenfalls die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 S. 2, Alt. 1 ElektroG, wonach Satz 1 nicht für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 gilt. Kategorie 9 des Anhangs I zum ElektroG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG erfasst "Überwachungs- und Kontrollinstrumente", so unter anderem "Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor".

Die Quecksilberschalter des Antragsgegners sind jedenfalls Kontrollinstrumente im Sinne der Anlage 9 des Anhangs I zum ElektroG. Sie sind Geräte, die die Stromversorgung von Röntgenanlagen in Röntgenlabors kontrollieren bzw. regeln. Die Schalter bewirken gerade, dass in bestimmten Fällen die Stromzufuhr in Röntgengeräten aus Sicherheitsgründen unterbrochen und das Gerät infolgedessen abgeschaltet wird.

Über den klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 ElektroG hinaus müssen Ausnahmen aber gerade auch im Hinblick auf den wesentlichen Sinn und Zweck des Stoffverbotes gestattet werden. Dieser wird neben dem Schutz der menschlichen Gesundheit insbesondere im Schutz der Umwelt gesehen (vgl. auch Bullinger/Fehling/Schmalz, Elektrogesetz, 1. Auflage 2005, § 5 Rdnr. 6). Gemäß § 1 Abs. 1 ElektroG ist vorrangiger Zweck des Gesetzes die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten sowie die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und die Konzentration von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfällen zu verringern. Der Großteil solcher Abfälle entsteht regelmäßig in privaten Haushalten. Dies ergibt sich aus § 1 S. 3 ElektroG, in dem es heißt, dass bis 31. Dezember 2006 durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr gesammelt werden sollen. Die Abfallproduktion gewerblich genutzter Einrichtungen, wie etwa Röntgenlabors, können hingegen nicht im Focus des Gesetzgebers gestanden haben. Insbesondere aufgrund des extrem hohen Anschaffungspreises einer Röntgenanlage wird diese erfahrungsgemäß frühestens nach 10 Jahren entsorgt und gegen eine neue Anlage ersetzt. Gemessen an einem derart langen Zeitraum kann es aber kaum ins Gewicht fallen, dass ein mitentsorgter Quecksilberschalter mit einem Gesamtgewicht von unter 100 g einen Quecksilberanteil von höchstens 0,9 statt 0,1 Gewichtsprozent enthält.

Die Ausnahmeregelung zum Stoffverbot aus § 5 Abs. 1 S. 1 ElektroG war bereits im Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments enthalten, allerdings ohne Anführung eines ausdrücklichen Grundes für die Ausnahmeregelung. Der Grund ist unter anderem wohl auch in der besonderen Bedeutung der Gerätschaften zu sehen, deren Funktionsfähigkeit ohne die Befreiung nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. Giesberts/Hilf, Elektrogesetz, 1. Auflage, 2006, § 5, Rdnr. 14).

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 01.07.2008
Az: 312 O 310/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6e3d6bd0beac/LG-Hamburg_Urteil_vom_1-Juli-2008_Az_312-O-310-08




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