Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 8. August 2014
Aktenzeichen: 13 Ta 332/14

(LAG Hamm: Beschluss v. 08.08.2014, Az.: 13 Ta 332/14)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 8. August 2014 (Aktenzeichen 13 Ta 332/14) den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.05.2014 (Aktenzeichen 5 BV 15/14) abgeändert. Dabei ging es um die Zustimmung zur unbefristeten Einstellung eines Arbeitnehmers mit einem Jahreszielgehalt von 103.000,-- €. Das Arbeitsgericht hatte den Gegenstandswert auf 25.749,99 € festgesetzt und dabei das zweifache Monatsgehalt des Arbeitnehmers zugrunde gelegt. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates waren allerdings der Ansicht, dass für diesen Antrag gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG von der dreifachen Bruttomonatsvergütung auszugehen sei. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten statt und legte in seinen Gründen dar, dass bei einem Antrag auf Zustimmung zur unbefristeten Einstellung eines Arbeitnehmers weiterhin die dreifache Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers maßgeblich sei. So ergab sich im konkreten Fall ein Betrag von 25.750,-- €. Für den weiteren Antrag auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, wurden weitere 12.875,-- € festgesetzt. Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LAG Hamm: Beschluss v. 08.08.2014, Az: 13 Ta 332/14


Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.05.2014 € 5 BV 15/14 € abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 38.625,-- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

A.

Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Zustimmung zur unbefristeten Einstellung eines Arbeitnehmers mit einem Jahreszielgehalt in Höhe von 103.000,-- € verlangt und die Feststellung begehrt, dass die Maßnahme aus dringenden Gründen dringend erforderlich war. Der anberaumte Kammertermin wurde vom Arbeitsgericht aufgehoben.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.05.2014 den Gegenstandswert auf 25.749,99 € festgesetzt und dabei für den Zustimmungsersetzungsantrag das zweifache Monatsgehalt des Arbeitnehmers zugrunde gelegt.

Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Ansicht, es müsse für den Antrag gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG von der dreifachen Bruttomonatsvergütung ausgegangen werden.

B.

Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist begründet.

I. Nach Ansicht beider Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm (siehe die bereits ergangenen zwei Beschlüsse der 7. Kammer vom 21.02.2014, 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14) ist bei einem Antrag auf Zustimmung zur unbefristeten Einstellung eines Arbeitnehmers gegenstandwertmäßig unverändert die dreifache Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers zugrunde zu legen.

Bei einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, so dass bei der Bemessung des Gegenstandswertes grundsätzlich von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen ist. Der danach gegebene außerordentlich weite Bewertungsrahmen sowie der Auffangwert in Höhe von derzeit 5.000,-- € stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die im Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das adäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen.

Maßgeblich ist allerdings immer die "Lage des Falles"; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.

Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt (vgl. BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85 - NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Maßgeblich ist die Tragweite der begehrten gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen. Dabei ist allein auf das Begehren und die dazu gegebene Begründung des Antragstellers abzustellen, nicht auf die Erfolgsaussichten und den Vortrag der Gegenseite (z.B. LAG Hamm, 02.08.2010 - 10 Ta 269/10; 25.06.2010 - 10 Ta 163/10; Brinkmann, JurBüro 2010, 119, 122 m.w.N.).

In dem Zusammenhang ist vom Landesarbeitsgericht Hamm seit den grundlegenden Entscheidungen vom 19.03.1987 (8 TaBV 2/87 - LAGE ArbGG § 12 Streitwert Nr. 70) und vom 23.02.1989 (8 TaBV 146/88 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12) immer wieder zu Recht herausgestrichen worden, dass es angesichts der im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG (auch) in Frage stehenden wirtschaftlichen Interessen sachgerecht ist, bei der Bemessung des Gegenstandswertes in Anlehnung an (jetzt) § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG von der dreifachen Bruttomonatsvergütung des von der beabsichtigten Einstellung betroffenen Arbeitnehmers auszugehen.

Hieran ist entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 13.2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs (NZA 2014, 745, 747) festzuhalten. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass nach einer namhaften Meinung in der Literatur (Fitting, 27. Aufl., § 99 Rn. 277e f.) dann, wenn der Arbeitgeber es pflichtwidrig unterlässt, das Verfahren nach § 99 BetrVG durchzuführen, oder bei einer beachtlichen Zustimmungsverweigerung nicht den Weg des § 100 BetrVG geht, der beabsichtigte Arbeitsvertragsabschluss (schwebend) unwirksam sein soll. Darin wird deutlich, dass die für die Höhe des Gegenstandswerts relevante Bedeutung eines Beschlussverfahrens, gerichtet auf die Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Einstellung, vergleichbar ist mit einer Bestandsrechtsstreitigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Somit ist im Rahmen eines Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG unverändert die dreifache Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers zugrunde zu legen.

Insoweit ergibt sich im konkreten Fall ein Betrag in Höhe von 25.750,-- € (103.000,-- € : 4).

II. Für den weiterhin auf der Basis des § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, sind 50 % des Wertes gemäß B. I. der Gründe anzusetzen, also weitere

12.875,-- €, weil der Antrag von seiner Bedeutung her die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme legitimiert (vgl. II. 13.5 des aktuellen Streitwertkatalogs, NZA 2014, 745, 748).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).






LAG Hamm:
Beschluss v. 08.08.2014
Az: 13 Ta 332/14


Link zum Urteil:
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