Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 1. August 2000
Aktenzeichen: 4 O 117/00

(LG Düsseldorf: Urteil v. 01.08.2000, Az.: 4 O 117/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 1. August 2000, Aktenzeichen 4 O 117/00, entschieden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, es zu unterlassen, bestimmte Computergehäuse anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Ein Computergehäuse besteht aus einem Gehäuserahmen, Gehäusewandteilen sowie Trag- und Befestigungseinheiten. Das Gericht hat festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Ausführungsform das Verfügungspatent verletzt. Die Antragstellerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem Verfügungspatent und hat daher den Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin. Das Gericht hat auch entschieden, dass die Kosten des Verfahrens zwischen den Parteien aufgeteilt werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 01.08.2000, Az: 4 O 117/00


Tenor

I.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM

- ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Computergehäuse, bestehend aus einem Gehäuserahmen, Gehäusewandteilen sowie zumindest teilweise verschwenkbaren Trag- und Befestigungseinheiten für Computerfunktionseinheiten, wobei mindestens eine Trageinheit, bestehend aus Hauptplatinenträger und Erweiterungskartenträger, vorhanden ist, welche aus einer Einbauposition in eine Montage- und Wartungsposition verschwenkbar ausgebildet ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,

bei denen der mit dem Hauptplatinenträger gemeinsam verschwenkbare Erweiterungskartenträger in der Einbauposition zumindest einen Teil einer äußeren Seitenwand bildet.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin 38 % und die Antragsgegnerin 62 % zu tragen.

III.

Das Urteil ist auch zugunsten der Antragsgegnerin vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die geltend macht, Inhaberin einer Lizenz an dem Gegenstand des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents, 0 859 974 (vgl. Anlage Ast 1; nachfolgend: Verfügungspatent) zu sein, nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Verletzung dieses Patents auf Unterlassung in Anspruch. Das Verfügungspatent wurde unter Inanspruchnahme deutscher Prioritäten vom 31. Oktober 1995, 1. März 1996, 6. März 1996 und 13. März 1996 am 31. Oktober 1996 angemeldet. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 13. Oktober 1999. Eingetragener Inhaber des Verfügungspatents ist ( … ) aus Neuss.

Das Verfügungspatent, das in Kraft steht, betrifft ein Computergehäuse. Der Patentanspruch 1 des Verfügungspatents hat folgenden Wortlaut:

Computergehäuse (1), bestehend aus einem Gehäuserahmen (3), Gehäusewandteilen sowie zumindest teilweise verschwenkbaren Trag- und Befestigungseinheiten für Computerfunktionseinheiten, wobei mindestens eine Trageinheit (2), bestehend aus Hauptplatinenträger (10) und Erweiterungskartenträger (11), vorhanden ist, welche aus einer Einbauposition in eine Montage- und Wartungsposition verschwenkbar ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der mit dem Hauptplatinenträger (10) gemeinsam verschwenkbare Erweiterungskartenträger (11) in der Einbauposition zumindest einen Teil einer äußeren Seitenwand bildet.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Verfügungspatentschrift und zeigen Ausführungsbeispiele der Erfindung. Figur 1 zeigt eine perspektivische Darstellung eines Computergehäuses mit eingeschwenkten Trageinheiten und geöffneter Frontabdeckung, Figur 2 zeigt eine Darstellung gemäß Figur 1 mit einer vertikal ausgeschwenkten Trageinheit für ein Mainboard und Erweiterungskarten, Figur 3 zeigt eine Darstellung gemäß Figur 2 mit einer weiteren ausgeschwenkten Trageinheit, Figur 4 zeigt eine Darstellung gemäß Figur 3 mit weiteren ausgeschwenkten Trageinheiten, Figur 5 zeigt eine Darstellung gemäß Figur 3 mit weiteren ausgeschwenkten Trageinheiten, die Figuren 6 zeigen Einzelteildarstellungen der Gehäusekomponenten gemäß den Figuren 1 bis 5, die Figur 7 zeigt eine perspektivische Darstellung eines Computergehäuses gemäß Figur 1, wobei die Trageinheit für ein Mainboard und Erweiterungskarten horizontal verschwenkbar angeordnet ist, Figur 8 zeigt eine Darstellung gemäß Figur 7 mit einer horizontal ausgeschwenkten Trageinheit für das Mainboard und Erweiterungskarten, Figur 9 zeigt eine Darstellung gemäß Figur 8 mit einer weiteren ausgeschwenkten Trageinheit und Figur 10 zeigt schließlich eine Darstellung gemäß Figur 8 mit weiteren ausgeschwenkten Trageinheiten.

Die Antragsgegnerin bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung "M 2000" Computergehäuse, deren generelle Ausgestaltung sich der von der Antragstellerin als Anlage Ast 4 überreichten Werbeanzeige der Firma ( … ), aus welcher die nachfolgend wiedergegebene Abbildung stammt, sowie aus den von der Antragsgegnerin als Anlage B 2 und B 13 überreichten Abbildungen, von denen nachstehend ferner die Abbildung gemäß Anlage B 13 wiedergegeben wird, ergibt.

Ein solches Computergehäuse erwarb die Antragstellerin am 20. März 2000 bei der Antragsgegnerin (vgl. Anlage Ast 5).

Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 23. März 2000 (Anlage Ast 6) wurde die Antragsgegnerin vom Patentinhaber unter Fristsetzung bis zum 01. April 2000 wegen Verletzung des Verfügungspatents abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Nachdem die Antragsgegnerin daraufhin zunächst um eine Fristverlängerung bis zum 07. April 2000 gebeten hatte, die ihr gewährt wurde, lehnte sie die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Mit ihrem Antrag vom 19. April 2000 begehrt nunmehr die Antragstellerin den Erlaß einer Unterlassungsverfügung gegen die Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin, die vorträgt, Inhaberin einer Lizenz an dem Gegenstand des Verfügungspatents zu sein, sieht im Anbieten und Vertrieb Computergehäuse "M 2000" durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Verfügungspatents.

Mit ihrem Verfügungsantrag vom 19. April 2000 hat sie zunächst beantragt, der Antragsgegnerin die Herstellung, das Feilhalten, das Inverkehrbringen und/oder das Gebrauchen der beanstandeten Computergehäuse "im Bereich der Europäischen Gemeinschaft in den derzeit gültigen Grenzen" zu untersagen (vgl. Bl. 1 bis 2 d. A.).

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

zu erkennen wie geschehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Sie stellt eine Verletzung des Verfügungspatents in Abrede. Die Antragsgegnerin macht geltend, daß das Verfügungspatent das Vorhandensein eines separaten Gehäuserahmens voraussetze, in den die verschwenk-, lös- und einhängbaren Trag- und Befestigungseinheiten eingefügt bzw. befestigt würden. Zusätzlich setze das Verfügungspatent Gehäuseverkleidungen voraus. Über beide Elemente verfügten die beanstandeten Computergehäuse nicht (mehr). Die verschwenkbare Trag- und Befestigungseinheit der beanstandeten Gehäuse sei zugleich die Gehäusewandverkleidung. Ein separater Gehäuserahmen bestehe gleichfalls nicht mehr. Eine Möglichkeit zum Einhängen in den Gehäuserahmen entfalle damit naturgemäß. Es verbliebe somit allein die (nicht schutzfähige) feste Verbindung von zwei Gehäusewandteilen, die jedoch konstruktiv vorgegeben sei, da die in die Erweiterungskartenträger einzusetzenden Steckkarten zwingend stets mit der Hauptplatine (Mainboard) verbunden sein müßten. Die Funktionen der Steckkarten würden über die Hauptplatine gesteuert, zu der somit stets Kontakt bestehen müsse. Diese allein technisch bedingte konstruktive Notwendigkeit sei jedoch nicht für sich selbst schutzfähig und tatsächlich auch nicht mit dem Patent geschützt. Der Gehäusehersteller in Taiwan habe dies vielmehr selbständig erkannt und sich dies selbst in Taiwan patentieren lassen. Der geltend gemachte Verfügungsanspruch bestehe deshalb nicht.

Außerdem sei eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gegeben, weil die Antragstellerin - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - derzeit selbst keine erfindungsgemäßen Computergehäuse herstelle und/oder vertreibe. Vielmehr sei die Antragstellerin bzw. der Patentinhaber gegenwärtig bemüht, eine Gehäusekonstruktion zu konzipieren und irgendwann für die Serienfertigung zu entwickeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

A.

Der Antragstellerin steht der gegen die Antragsgegnerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) zu, weil die Antragsgegnerin das Verfügungspatent benutzt.

I.

Das Verfügungspatent betrifft ein Computergehäuse, das aus einem Gehäuserahmen, Gehäusewandteilen sowie zumindest teilweise verschwenkbaren Trag- und Befestigungseinheiten für Computerfunktionseinheiten besteht, wobei mindestens eine Trageinheit, bestehend aus Hauptplatinenträger und Erweiterungskartenträger vorhanden ist, welche aus einer Einbauposition in eine Montage- und Wartungsposition verschwenkbar ausgebildet ist.

Die Verfügungspatentschrift führt in ihrer Einleitung aus, daß derartige Computergehäuse in großer Zahl im alltäglichen Einsatz sind. Sie gibt an, daß gemäß dem Stand der Technik ein ein- oder mehrteiliger Gehäuserahmen ein im wesentlichen quaderförmiges Volumen definiert, welches im wesentlichen die dreidimensionalen Abmessungen des Computers bildet. Dabei wird unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein geringes Gewicht eine Rahmenkonstruktion bevorzugt, die mit Gehäusewandteilen verkleidet werden kann. Gemäß den Angaben der Patentschrift ist es durchaus bekannt und üblich, einzelne Seiten des Gehäuserahmens vollflächig auszugestalten, so daß hier eine spätere Gehäuseaußenseite gebildet wird. Die einzelnen Seiten werden durch Gehäusewandteile verkleidet, wobei die Gehäusewandteile einzelne Flächen oder auch Gehäuseschalen sein können. So sind gemäß den Angaben der Patentschrift ein- oder zweiseitige Einschubgehäusewandteile bekannt, dreiseitig offene, deckelartige Gehäusewandteile oder auch ein- oder mehrflächige Wandteile. Sämtliche Gehäusewandteile werden am Gehäuserahmen befestigt. Üblicherweise ist eine Seite des Gehäuserahmens als Frontseite ausgebildet und entweder mit einem Frontwandteil verkleidet oder direkt als solches ausgebildet. So ist auch bei der Rückseite eines Computergehäuses meist der Gehäuserahmen direkt als Rückwandteil ausgebildet. Vor dem Frontwandteil befindet sich meist eine Kunststoffverkleidung, in die die Bedienelemente für den Computer fest eingebaut sind. In dem Inneren des Gehäuserahmens verbleibt ein mit den eigentlichen Computerfunktionseinheiten bestückbarer Raum. Zu diesem Zweck wird der Rahmen mit Träger- oder Befestigungseinheiten ausgefacht. Diese sind weitestgehend hinsichtlich der Befestigungsmöglichkeiten für Computerfunktionseinheiten normiert und dienen der Anordnung herkömmlicher und in großen Stückzahlen produzierter Funktionseinheiten, wie Platinen, Erweiterungskarten, Laufwerken, Netzteilen und dergleichen, im Gehäuse (Anlage Ast 2, Spalte 1, Zeilen 12 bis 55).

Für die Hauptplatine, dem sog. Mainboard, ist nach den einleitenden Ausführungen in der Patentschrift eine Trägerplatte mit normierten Bohrungen vorgesehen, die mit in den Mainboards angeordneten Befestigungsbohrungen korrespondieren. Erweiterungskarten werden gemäß den Angaben der Patentschrift üblicherweise einzeln an einem Befestigungsgitter angeschraubt, welches im rechten Winkel zur Trägerplatte des Mainboards steht und an der Rückwand des Gehäuses befestigt ist. Gemäß den Ausführungen in der Patentschrift sind aber auch Klemmleisten, die in die Bohrlöcher des Befestigungsgitters einrasten, zur Befestigung der Karten bekannt. Für Laufwerke und ähnliche Computerfunktionseinheiten wird an vorgegebenen Stellen des Gehäuserahmens üblicherweise eine ein- oder mehrstückige Einbauschachteinheit als Träger angeordnet, die eine bestimmte Anzahl von Einbauschächten für Computerfunktionseinheiten, wie z.B. Festplatten, aufweist. Die Computerfunktionseinheiten werden üblicherweise mit Schrauben in den Einbauschächten befestigt. Entsprechend diesen Einschüben sind Öffnungen in dem Frontwandteil vorgesehen, damit die Laufwerke bei Bedarf von außen zugänglich sind. Es ist auch bekannt, einzelne Trägereinheiten für das Computergehäuse zu fertigen, die einhängbar und entnehmbar ausgebildet sind (Spalte 1 Zeile 56 bis Spalte 2 Zeile 29).

Die Patentschrift führt ferner aus, daß unabhängig davon und in separaten Produktionslinien die Computerfunktionseinheiten gefertigt werden. Bei der Montage der Computer werden die vorgefertigten Gehäuse mit Computerfunktionseinheiten entsprechend der dafür vorgesehenen Trageinheiten bestückt. Hierzu ist es notwendig, die Platinen und Erweiterungskarten in den Trageinheiten im Computergehäuse zu befestigen, ebenso wie die Laufwerke, Netzteile und dergleichen. Anschließend müssen die Computerfunktionseinheiten miteinander verkabelt werden. Da die Computergehäuse heute so klein wie möglich konstruiert werden, ist die Zugänglichkeit zu den in das Gehäuse eingebauten Computerfunktionseinheiten stark eingeschränkt. Wenn man aufgrund der Erstmontage oder der Wartung Stecker aufstecken sowie neue Computerfunktionseinheiten einbauen will, muß man gemäß den Angaben der Patentschrift häufig andere Komponenten lösen, entfernen oder die Steckverbindungen ertasten. Die heutige Bauweise von Computergehäusen macht es erforderlich, daß ein Gehäuse bei der Bestückung mit Computerfunktionseinheiten nur eine aufeinanderfolgende Bestückung erlaubt. So muß gemäß den Ausführungen in der Patentschrift z.B. erst die Hauptplatine, dann die Erweiterungskarten und dann die Laufwerke eingebaut werden. Dabei muß das Gehäuse mehrfach gedreht werden. Die Patentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik des weiteren als nachteilig, daß die Gehäusedeckel oder Wandteile meist mit mehreren verschiedenen Befestigungsmitteln gehalten werden, die zur Montage oder Wartung sämtlich zeitaufwendig gelöst werden müssen. Ferner ist das Einsetzen der Wandteile oder Deckel gemäß den Angaben der Patentschrift nicht einfach, weil die Teile nur schlecht durch Haken in ihrer endgültigen Montageposition gehalten werden. Die Patentschrift beanstandet es ferner als nachteilig, daß bei diesen Gehäusen keine Kabelhalterungen vorgesehen sind. Dies führt bei der geringen Baugröße heutiger Gehäuse nämlich dazu, daß lose Kabel an heiße Computerfunktionseinheiten geraten und so einen Kabelbrand verursachen können. Die losen Kabel beeinträchtigen schließlich auch die Übersichtlichkeit im Gehäuse. Einige Computerhersteller rüsten die Gehäuse aus diesem Grund mit zusätzlichen Kabelhalterungen nach (vgl. Spalte 2 Zeile 30 bis Spalte 3 Zeile 14).

Die Verfügungspatentschrift gibt an, daß aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 295 08 214 ein Rechnergehäuse bekannt ist, das eine verschwenkbare Trag- und Befestigungseinheit in Form einer Seitenwand aufweist. Diese Seitenwand ist gemäß den Ausführungen in der Patentschrift im weiteren mit Befestigungsschienen und einer gerippten Blende ausgestattet, welche zur Befestigung von Erweiterungskarten vorgesehen ist. Um eine bessere Kühlung des Netzteiles zu ermöglichen und die sonstigen Bauelemente räumlich vom Netzteil zu trennen, ist bei diesem Stand der Technik in dem Rechnergehäuse eine Zwischenwand vorhanden, welche einen Ausschnitt in der Größe der Blende aufweist und im hochgeklappten Zustand der Seitenwand durch die Zwischenwand und Blende eine räumliche Trennung zwischen den Computerkomponenten und dem Netzteil ermöglicht. Die Patentschrift gibt an, daß durch die Anordnung der Erweiterungskarten innerhalb des Gehäuses die vorhandenen Steckkontakte bzw. Steckbuchsen der Erweiterungskarten von außen nicht zugänglich seien, wodurch einfache Montage- und Wartungsarbeiten erschwert würden (Spalte 3, Zeilen 15 bis 33).

Die Patentschrift gibt schließlich noch an, daß aus der DE 296 04 777 ein Computergehäuse mit wenigstens einem verschwenkbar am Gehäuserahmen befestigten Chassis bekannt ist, bei dem scharnierartig geformte Teile zusammenwirken und die Verschwenkbarkeit einzelner Trageinheiten ermöglichen (Spalte 3, Zeilen 34 bis 39).

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, ein Computergehäuse der gattungsgemäßen Art derart weiterzuentwickeln, daß eine einfache Montage und Demontage unter gleichzeitiger Verbesserung und Erleichterung der Wartungsarbeiten möglich ist.

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Verfügungspatent in seinem Patentanspruch 1 ein Computergehäuse mit folgenden Merkmalen vor:

1. Es handelt sich um ein Computergehäuse (1) bestehend aus

1.1 einem Gehäuserahmen (3),

1.2 Gehäusewandteilen

1.3 sowie zumindest teilweise verschwenbaren Trag- und Befestigungseinheiten für Computerfunktionseinheiten;

2. mindestens eine Trageinheit (2) besteht aus Hauptplatinenträger (10) und Erweiterungskartenträger (11);

3. diese (die in Merkmal 2 genannte) Trageinheit (2) ist aus einer Einbauposition in eine Montage- und Wartungsposition verschwenkbar ausgebildet.

4. der mit dem Hauptplatinenträger (10) gemeinsam verschwenkbare Erweiterungskartenträger (11) bildet in der Einbauposition zumindest einen Teil einer äußeren Seitenwand.

Die Verfügungspatentschrift gibt an, daß durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung das durch den Gehäuserahmen vorgegebene Volumen zugänglicher werde, so daß beispielsweise die Trageinheit, bestehend aus dem Hauptplatinen- und Erweiterungskartenträger für eine automatische und industrielle Bestückung ausgeschwenkt werden könne, ebenso wie für eine erleichterte Endmontage und Verkabelung sowie insbesondere für eine spätere Wartung (Spalte 3, Zeilen 50 bis 58). Mit besonderem Vorteil werde somit, so die Antragspatentschrift, vorgeschlagen, daß die Trageinheit für die Hauptplatine mit der Befestigungseinheit für die Erweiterungskarten zu einer Einheit verbunden sei und beide in ihrer Gesamtheit in erfindungsgemäßer Weise relativ zum Gehäuserahmenelement verschwenkbar seien. Durch diese Maßnahmen werde auch eine weitere Bestückung des Computers mittels der Erweiterungskarten und eine anschließende Verkabelung erleichtert (vgl. Spalte 4, Zeile 1 bis Zeile 9).

II.

Mit der angegriffenen Ausführungsform macht die Antragsgegnerin von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch.

Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Computergehäuse (Merkmal 1) welches einen Gehäuserahmen im Sinne des Merkmals 1.1 sowie Gehäusewandteile im Sinne des Merkmals 1.2 aufweist. Wie die Antragstellerin im Verhandlungstermin anhand eines Musters der angegriffenen Ausführungsform veranschaulicht hat, weist das beanstandete Computergehäuse Rahmenelemente auf, welche fest mit den Seitenwänden vernietet sind. Diese Rahmen- bzw. Versteifungselemente bilden in ihrer Gesamtheit funktionell einen Gehäuserahmen. Daß die in Rede stehenden Rahmenelemente fest mit den Seitenwänden verbunden sind, steht einer Verwirklichung des Merkmals 1.1 nicht entgegen, weil der Patentanspruch 1 des Verfügungspatents keinen "separaten" bzw. "von den Wandteilen abnehmbaren" Gehäuserahmen verlangt. Zwar ist in den Figuren 1 bis 6 und 7 bis 12 der Patentschrift jeweils ein erfindungsgemäßes Computergehäuse mit einem separaten Gehäuserahmen gezeigt, der im weiteren nach der Bestückung an den Außenseiten verkleidet wird. Hierbei handelt es sich indes nur um Ausführungsbeispiele der Erfindung. Ausführungsbeispiele dienen lediglich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Zu einer Beschränkung des Schutzbereichs führen sie indes nicht. Zudem geht aus der Verfügungspatentschrift selbst hervor, daß diese es nicht ausschließt, den Gehäuserahmen direkt als Wandteil auszubilden. Denn die Patentschrift sagt in Spalte 1, Zeilen 20 bis 23, daß es durchaus bekannt und üblich ist, einzelne Seiten des Gehäuserahmens vollflächig auszugestalten, so daß hier eine spätere Gehäuseaußenseite gebildet wird. Ferner gibt sie in Spalte 1, Zeilen 32 bis 37 an, daß eine Seite des Gehäuserahmens üblicherweise als Frontseite ausgebildet und auch direkt als Frontwandteil ausgebildet ist. Ferner ist gemäß den Angaben der Patentschrift auch bei der Rückseite eines Computergehäuses meist der Gehäuserahmen direkt als Rückwandteil ausgebildet. Dem ist zu entnehmen, daß die Verfügungspatentschrift keinen separaten Gehäuserahmen verlangt, welcher sodann mit Gehäusewandteilen verkleidet werden muß. Es reicht vielmehr aus, daß im funktionellen Sinne ein Gehäuserahmen vorhanden ist. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall.

Wie die Antragstellerin anhand des Musters der angegriffenen Ausführungsform im Verhandlungstermin gezeigt hat, verfügt das beanstandete Computergehäuse ferner in wortlautgemäßer Verwirklichung des Merkmals 1.3 über zumindest teilweise verschwenkbare Trag- und Befestigungseinheiten für Computerfunktionseinheiten.

Wortlautgemäß verwirklicht sind auch die Merkmale 2 und 3, weil die angegriffene Ausführungsform eine Trageinheit aufweist, die aus Hauptplatinenträger und Erweiterungskartenträger besteht und die aus einer Einbauposition in eine Montage- und Wartungsposition verschwenkbar ausgebildet ist. Daß die in Rede stehende Trageinheit auf der Innenseite einer Seitenwand angeordnet ist, steht der Verwirklichung des Merkmals 3 nicht entgegen. Es kommt im Rahmen des Merkmals 3 nur darauf an, daß die Trageinheit aus einer Einbauposition in eine Montage- und Wartungsposition verschwenkbar ausgebildet ist, was sie auch dann ist, wenn sie zusammen mit der Seitenwand verschwenkbar ist. Im übrigen schließt es das Verfügungspatent, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht aus, die Seiten des Gehäuserahmens direkt als Wandteil auszubilden. Gemäß dem Merkmal 4 kann der Erweiterungskartenträger sogar eine gesamte äußere Seitenwand ausbilden.

Wortlautgemäß erfüllt ist schließlich auch das Merkmal 4. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform bildet der mit dem Hauptplatinenträger gemeinsam verschwenkbare Erweiterungskartenträger in der Einbauposition zumindest einen Teil einer äußeren Seitenwand des Computergehäuses.

Damit sind sämtliche Merkmale des Patentanspruches 1 des Verfügungspatents wortlautgemäß verwirklicht. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, daß bei der angegriffenen Ausführungsform die Möglichkeit zum Einhängen der verschwenkbaren Trag- und Befestigungseinheit in einen Gehäuserahmen entfalle, ist darauf hinzuweisen, daß die Trageinheit nach dem hier geltend gemachten Patentanspruch 1 des Verfügungspatents nicht zusätzlich "lösbar ausgebildet" bzw. auch "lösbar und einhängbar" ausgebildet sein muß. Ein entsprechendes Merkmal enthält der Hauptanspruch des Verfügungspatents nicht.

Sofern das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin schließlich so zu verstehen sein sollte, daß sie damit die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents im Hinblick auf den Stand der Technik in Abrede stellen will, kann sie hiermit im Verletzungsverfahren nicht gehört werden. Abgesehen davon hat sie aber auch gar nicht konkret dargetan, daß der Gegenstand des Verfügungspatents nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

III.

Da die Antragsgegnerin den Gegenstand des Verfügungspatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Antragstellerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.

Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Denn sie hat glaubhaft gemacht, daß sie ausschließliche Lizenznehmerin an dem Gegenstand des Verfügungspatents ist. Ausweislich des von ihr überreichten Lizenzvertrages vom 31. Oktober 1996/27. August 1998 besitzt sie eine ausschließliche Lizenz (§ 2 Ziff. 1) an dem Gegenstand der PCT-Anmeldung 96/02085 (§ 1 Ziff. 1), auf die das Verfügungspatent zurückgeht. Durch den Nachtrag vom 27. August 1998 (Seite 5 unten) ist zudem ausdrücklich klargestellt, daß der Lizenzvertrag auch für das Verfügungspatent gilt. Als ausschließliche Lizenznehmerin hat die Antragstellerin selbständig gegen die Antragsgegnerin als Verletzerin des Verfügungspatents und damit auch ihres ausschließlichen Benutzungsrechts die Ansprüche aus § 139 PatG (vgl. Benkard/Rogge, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, § 139 PatG Rdnr. 17 m.w.N.).

B.

Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Denn der Antragstellerin ist eine weitere Verletzung des Verfügungspatents nicht zuzumuten.

Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt neben der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs gemäß §§ 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung des Bestehens eines Verfügungsgrundes voraus. Dies gilt auch für Patentsachen, auf die die Sondervorschrift des § 25 UWG keine Anwendung findet (OLG Düsseldorf, Mitt. 1980, 117; GRUR 1983, 79, 80 - AHF-Konzentrat; Kammer, Entscheidungen 1999, 51, 56 - NMR-Kontrastmittel; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 153). Es gibt anderseits aber keinen Grundsatz, wonach eine einstweilige Verfügung in Patentsachen generell nicht oder nur in ganz seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Zwar kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich in Patentsachen typischerweise besondere Schwierigkeiten daraus ergeben, den Schutzumfang und die Schutzfähigkeit des Schutzrechts innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schriftsätzliche Vorbereitung zu beurteilen; andererseits greift eine Unterlassungsverfügung meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners ein und führt für die Bestandsdauer der Verfügung zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs (OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 - AHF-Konzentrat; Kammer, Mitt. 1988, 14, 15 - Polohemd; Entscheidungen 1999, 51, 56 - NMR-Kontrastmittel). Aufgrund dessen ist der Verfügungsgrund in Patentsachen besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 - AHF-Konzentrat; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 153a). Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung setzt voraus, daß die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller nötig erscheint (§ 940 ZPO). Dafür ist nicht nur "Dringlichkeit" in einem rein zeitlichen Sinne erforderlich, sondern es bedarf einer materiellen Rechtfertigung des vorläufigen Unterlassungsgebotes aus den dem Rechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 - AHF-Konzentrat; Mitt. 1996, 87, 88 - Captopril; Kammer, Mitt. 1988, 14, 15 - Polohemd; Entscheidungen 1998, 101, 103 - WC-Körbchen; Entscheidungen 1999, 51, 56 - NMR-Kontrastmittel; Entscheidungen 2000, 1, 2 - Phytase-Präparat). Die Prüfung dieser Nachteile erfordert auch eine Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, die gegen die Interessen des Antragstellers abgewogen werden müssen (vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 - AHF-Konzentrat; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 153a m.w.N). Ist dabei der Verletzungstatbestand glaubhaft gemacht und bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts haben grundsätzlich die Interessen des Verletzten Vorrang, auch wenn die einstweilige Verfügung mit einschneidenden Folgen für den Verletzer verbunden ist (vgl. Kammer, Entscheidungen 2000, 1, 2 - Phytase-Präparat). Sie beruhen auf dem Ausschließlichkeitsrecht und sind für sich kein Grund, die Interessen des Verletzten zurücktreten zu lassen, für den in der Regel bereits die Tatsache einen erheblichen Nachteil darstellt, daß er ohne die begehrte einstweilige Verfügung sein zeitlich befristetes Recht bis zum Erlaß eines Urteils im Hauptsacheverfahren nicht durchsetzen kann und damit für diesen Zeitraum endgültig verliert (Kammer, Entscheidungen 2000, 1, 2 - Phytase-Präparat). Der Grad der erforderlichen Rücksichtsnahme auf die Interessen des Verletzers hängt im übrigen wesentlich davon ab, wieweit die Sach- und Rechtslage eindeutig geklärt scheint (Benkard/Rogge, § 139 PatG Rdnr. 153a). Je größer der Grad der Sicherheit ist, desto eher können die dem Antragsgegner bei Erlaß der einstweiligen Verfügung drohenden Nachteile als gerechtfertigt angesehen und in Kauf genommen werden (Benkard/Rogge, § 139 PatG Rdnr. 153a m. w. N.).

Hiervon ausgehend gebührt im Streitfall den Interessen der Antragstellerin der Vorrang. Denn es ist hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin das Verfügungspatent mit der angegriffenen Ausführungsform, deren Ausgestaltung unstreitig ist, verletzt. Ferner wird die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatent von der Antragsgegnerin nicht, jedenfalls nicht konkret, in Abrede gestellt. Es ist, worauf die Kammer bereits im Verhandlungstermin hingewiesen hat, weder dargetan noch ersichtlich, daß ein das Verfügungspatent betreffendes Einspruchsverfahren beim Europäischen Patentamt anhängig ist. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen, daß sie beabsichtigt, das Verfügungspatent anzugreifen. Zu beachten ist zwar auch, daß die Antragstellerin bisher noch keinen patentgemäßen Computergehäuse herstellt und vertreibt. Gemäß ihrem unwidersprochenen Vortrag befindet sie sich zur Zeit jedoch in der Serienvorbereitung. Herstellung und Vertrieb stehen also bevor. Bis die Antragstellerin mit ihren Computergehäusen auf den Markt kommt, könnte ein Großteil des Bedarfs an derartigen Computergehäusen aber bereits gedeckt sein. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß die Antragsgegnerin die angegriffenen Computergehäuse nicht selbst herstellt, sondern aus Taiwan bezieht. Die begehrte einstweilige Verfügung trifft sie damit nicht so hart, wie einen im Inland ansässigen Hersteller. Unter den gegebenen Umständen bleibt es daher dabei, daß den Interessen des Verletzten Vorrang einzuräumen ist (vgl. hierzu auch Benkard/Rogge, § 139 PatG Rdnr. 153a).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO analog. Die Antragstellerin ist gemäß 269 Abs. 3 ZPO an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, weil sie ihren ursprünglichen Verfügungsantrag teilweise zurückgenommen hat. Mit ihrer Antragsschrift vom 19. April 2000 hat die Antragstellerin zunächst beantragt, der Antragsgegnerin die Herstellung, das Feilhalten, Inverkehrbringen und Gebrauchen der beanstandeten Computergehäuse "im Bereich der Europäischen Gemeinschaft in den derzeit gültigen Grenzen" zu untersagen. Dieser Verfügungsantrag ist so zu verstehen gewesen, daß die Antragstellerin außer dem deutschen Teil des Verfügungspatents auch dessen andere nationalen Teile geltend macht. Dementsprechend hat die Kammer die Antragstellerin auch mit Beschluß vom 25. April 2000 (Bl. 11 d. A.) darauf hingewiesen, daß in der Antragsschrift nicht dargetan worden ist, woraus sich Unterlassungsansprüche wegen Verletzung anderer nationaler Teile als des deutschen Teils des Verfügungspatents ergeben sollen. Auf diesen Hinweis hat die Antragstellerin sodann mit Schriftsatz vom 24. Mai 2000 (Bl. 13-14 d. A.) "klargestellt", daß sich das Unterlassungsbegehren auf die Bundesrepublik Deutschland bezieht, sie also nur den deutschen Teil des Verfügungspatents geltend macht. Hierin hat indes nicht nur eine Klarstellung oder Konkretisierung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, sondern eine teilweise Antragsrücknahme gelegen, weil die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag ursprünglich auch auf die anderen nationalen Teile des Verfügungspatents gestützt hat.

Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit der dem Verfügungsantrag stattgebenden Entscheidung bedarf es, nicht, weil sich diese aus der Natur der einstweiligen Verfügung von selbst ergibt. Das Urteil ist wegen der Kosten auch zugunsten der Antragsgegnerin vorläufig vollstreckbar, weil die Antragstellerin die auf die teilweise Antragsrücknahme entfallenden Kosten nach § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen hat und ein entsprechender Beschluß sofort vollziehbar wäre.

Der Streitwert beträgt bis zum 24. Mai 2000 200.000,-- DM und danach 100.000,-- DM.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 01.08.2000
Az: 4 O 117/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6ea601ac5006/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_1-August-2000_Az_4-O-117-00




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