Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juli 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 508/99

(BPatG: Beschluss v. 26.07.2000, Az.: 32 W (pat) 508/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 26. Juli 2000 (Az. 32 W (pat) 508/99) entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. August 1999 unwirksam ist, soweit die angegriffene Marke 398 12 493 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 059 942 gelöscht wurde.

Die Markenstelle hatte am 31. August 1999 die Marke 398 12 493 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 059 942 gelöscht. Die Markeninhaberin hat daraufhin fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der genannten Marke zurückgenommen. Deshalb wird gemäß §82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit §269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO entschieden, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung unwirksam ist. Dies dient der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen.

Es wird auf eine Kostenauferlegung gemäß §71 I MarkenG verzichtet.

Anmerkung: Die Inhaltsangabe umfasst etwa ein Drittel der Textlänge der Gerichtsentscheidung und ist auf einfache und leicht verständliche Weise gegliedert.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 26.07.2000, Az: 32 W (pat) 508/99


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. August 1999 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 398 12 493 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 059 942 gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 31. August 1999 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 12 493 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 059 942 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Von einer Kostenauferlegung gemäß § 71 I MarkenG wird abgesehen.

Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 26.07.2000
Az: 32 W (pat) 508/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6f3631b3945b/BPatG_Beschluss_vom_26-Juli-2000_Az_32-W-pat-508-99




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