Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. Mai 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 46/05
(BGH: Beschluss v. 15.05.2006, Az.: AnwZ (B) 46/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 15. Mai 2006 über eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller muss die Kosten des Rechtsmittels tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 50.000 Euro festgesetzt.
In der Entscheidung wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Versagung der Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt erfüllt waren. Die Antragsgegnerin hatte das Ermessen, die Zulassung zu versagen, nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Es wurde betont, dass der Antragsteller aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Leiter des Rechtsamts der Stadt U. möglicherweise als Rechtsanwalt in derselben Stadt einen Vorteil gegenüber anderen Anwälten hätte. Die vom Antragsteller angeführten "besonderen Verhältnisse" aufgrund der Nähe zur angrenzenden Stadt N. rechtfertigten keine andere Entscheidung. Auch wirtschaftliche Nachteile, wie die Nichtmöglichkeit, Kanzleiräume im früheren Dienstort einzurichten, waren keine ausreichenden Gründe, um die Versagung der Zulassung als unzumutbar erscheinen zu lassen.
Der Bundesgerichtshof hat außerdem den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in angemessener Höhe festgesetzt. Es bestand kein Grund, den in erster Instanz festgelegten Geschäftswert herabzusetzen.
Vorinstanz: Anwaltsgerichtshof Stuttgart, Entscheidung vom 1. Juni 2005 - AGH 12/05 (II) -
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 15.05.2006, Az: AnwZ (B) 46/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1939 geborene Antragsteller war seit 1974, zuletzt als Leitender Stadtrechtsdirektor, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Leiter des Rechtsamtes bzw. der zentralen Rechtsabteilung der Stadt U. . Mit Ablauf des Monats Dezember 2004 trat er in den Ruhestand. Am 5. Dezember 2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht U. .
Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 11. Februar 2005 unter Berufung auf die vorherige Anstellung des Antragstellers als Beamter auf Lebenszeit in dem Bezirk des Landgerichts U. (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) zurück. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 1. Juni 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO sind vorliegend erfüllt. Diese Bestimmung ist - wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung im Einzelnen ausgeführt hat (Beschl. vom 13. Januar 2003 - AnwZ(B) 59/01, NJW 2003, 965; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Mai 2004 - AnwZ(B) 48/03) - durch die Neufassung des § 78 ZPO weder obsolet geworden, noch bestehen gegen ihre Verfassungsmäßigkeit Bedenken.
2. Die Antragsgegnerin hat auch das ihr nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (§ 39 Abs. 3 BRAO).
Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass sie im Hinblick auf die Formulierung des § 20 Abs. 1 BRAO als Sollvorschrift bei Vorliegen der Versagungsgründe im Regelfall gehalten ist, die Zulassung zu versagen, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigen ausnahmsweise eine andere Entscheidung ( st. Rspr.; vgl. nur Senat NJW 2003, 965, 967; Beschluss vom 30. Oktober 1995 - AnwZ(B) 17/95; BRAK - Mitt. 1993, 171 und 220). Die Zulassung kann und muss danach nur erteilt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die durch die Tatbestände des § 20 Abs. 1 BRAO indizierte abstrakte Gefahr für das Vertrauen in die Integrität der Rechtspflege ausräumen oder die Versagung der Zulassung ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen (Senat aaO). Das Vorliegen derartiger Umstände hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei verneint.
Sie hat zu Recht darauf abgestellt, dass angesichts der über einen Zeitraum von 30 Jahren ausgeübten Tätigkeit des Antragstellers in der hervorgehobenen Stellung eines Leiters des Rechtsamts der Stadt U. ein Rechtsuchender den Eindruck gewinnen kann, der Antragsteller könne als nunmehr in derselben Stadt zugelassener Rechtsanwalt für seine Mandanten mehr bewirken als andere Rechtsanwälte (vgl. auch Senat, BRAK-Mitt. 1982, 173, 174 [städtischer Oberrechtsrat]). Die vom Antragsteller demgegenüber im gerichtlichen Verfahren angeführten, seiner Auffassung nach aus der Nähe der Stadt U. zur angrenzenden Stadt N. - resultierenden "besonderen Verhältnisse" vermögen eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Zwar stünde einer Zulassung des Antragstellers beim Landgericht M. und/oder beim Amtsgericht N. - die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht entgegen. Bei einer Zulassung in einem - wenn auch unmittelbar - benachbarten Landgerichtsbezirk ist indes die (abstrakte) Gefahr, der frühere Beamte könnte aufgrund der aus seiner Amtstätigkeit herrührenden persönlichen Beziehungen zu Richtern und sonstigen Justizangehörigen Vorteile für seine Mandanten ziehen, erheblich niedriger anzusetzen als bei einer Zulassung in dem Bezirk, in welchem er dienstlich tätig war. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als bei einer lokalen Zulassung des Antragstellers im Landgerichtsbezirk M. die Zulassung über die Landesgrenze hinweg in einem anderen Bundesland (Freistaat Bayern) als dem erfolgen würde, in welchem er als Beamter auf Lebenszeit angestellt war. Der Senat teilt daher nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, die Versagung der Zulassung sei hier vom Gesetzeszweck nicht mehr gedeckt.
Die vom Antragsteller angeführten wirtschaftlichen Nachteile, insbesondere der Umstand, dass es ihm bei einer Zulassung in einem anderen Landgerichtsbezirk nicht möglich sei, seine Kanzleiräume in dem sich am früheren Dienstort befindlichen Eigenheim einzurichten, sind regelmäßig Folge einer Zulassungsversagung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und daher nicht geeignet, diese ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen zu lassen.
3. Der Senat setzt entgegen dem Antrag des Antragstellers den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in der in Zulassungssachen üblichen Höhe fest (vgl. Dittmann in: Hennsler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. § 202 Rdnr. 2). Für eine niedrigere Festsetzung und Herabsetzung des in erster Instanz durch den Anwaltsgerichtshof festgesetzten Geschäftswerts bestand kein Anlass.
Deppert Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 1. Juni 2005 - AGH 12/05 (II) -
BGH:
Beschluss v. 15.05.2006
Az: AnwZ (B) 46/05
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