Amtsgericht Neumünster:
Urteil vom 18. März 2010
Aktenzeichen: 32 C 203/10
(AG Neumünster: Urteil v. 18.03.2010, Az.: 32 C 203/10)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Amtsgericht Neumünster hat in einem Urteil vom 18. März 2010 (Aktenzeichen 32 C 203/10) eine einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden.
Der Verfügungskläger war langjähriger Kunde der Verfügungsbeklagten und hatte von dieser einen Telefonanschluss mit einem bestimmten Tarif. Als er im Sommer 2009 zusätzlich einen DSL-Telefonanschluss beauftragen wollte, wurde dem Verfügungskläger mitgeteilt, dass dieser aufgrund technischer Gründe nicht eingerichtet werden kann. Der Verfügungskläger forderte daraufhin die Aufhebung des Vertrages, was die Verfügungsbeklagte ablehnte. Es kam zu weiterem Schriftverkehr und der Verfügungskläger kündigte schließlich das Vertragsverhältnis. Die Verfügungsbeklagte sperrte daraufhin den Telefonanschluss des Verfügungsklägers, wobei nur der Preselection-Tarif gesperrt wurde. Der Verfügungskläger konnte jedoch trotzdem angerufen werden, indem eine Vor-Vorwahl eines anderen Betreibers vorgewählt wurde.
Der Verfügungskläger beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, um die Sperrung des Telefonanschlusses aufzuheben. Das Amtsgericht Neumünster hob die einstweilige Verfügung auf, da der Verfügungskläger keinen ausreichenden Anordnungsgrund nachweisen konnte. Obwohl die Sperrung des Preselection-Tarifs den Verfügungskläger in der Nutzung seines Telefonanschlusses beeinträchtigte, konnte er noch erreicht werden und Kunden konnten seinen Betrieb ohne Einschränkungen erreichen. Das Gericht war der Meinung, dass es dem Verfügungskläger zumutbar war, Vor-Vorwahlnummern anderer Anbieter zu nutzen, um den Telefonanschluss weiterhin zu nutzen. Das Gericht sah keine Eilbedürftigkeit und entschied, dass die Frage des Zurückbehaltungsrechts der Verfügungsbeklagten in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden sollte.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
AG Neumünster: Urteil v. 18.03.2010, Az: 32 C 203/10
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 12.2.1010 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Verfügungsbeklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger hat einen von der ... eingerichteten Telefonanschluss. Schon seit mehreren Jahren war er Kunde der Verfügungsbeklagten. Diese hat ihm einen Preselection-Tarif mit Namen Primafone Flat 60 zum Preis von 29,90 € im Monat zur Verfügung gestellt.
Im Sommer 2009 beauftragte der Verfügungskläger die Beklagte damit, für ihn zukünftig einen DSL-Telefonanschluss zum Preis von zusätzlich 19,95 € im Monat bereitzustellen.
Dieser Auftrag wurde von der Verfügungsbeklagten bestätigt. Nachdem die Freischaltung trotz Zusage der Verfügungsbeklagten nicht erfolgte, stellte sich nach Untersuchung durch einen Techniker der ... heraus, dass ein DSL-Anschluss aus technischen Gründen am Wohnort des Verfügungskläger nicht eingerichtet werden kann.
Der Verfügungskläger bat daraufhin um Aufhebung des Vertrages. Dem stimmte die Verfügungsbeklagte nicht zu. Der Verfügungskläger forderte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 16.10.2009 unter Fristsetzung bis zum 30.10.2009 zur Herstellung des Anschlusses auf und drohte zugleich für den Fall der Nichtherstellung die fristlose Kündigung an. Die Verfügungsbeklagte reagierte lediglich mit Mahnschreiben. Mit Schreiben vom 12.11.2009 kündigte der Verfügungskläger daraufhin das Vertragsverhältnis Die Verfügungsbeklagte übersandte weiterhin Mahnungen und Rechnungen, die sich lediglich auf den Festnetztarif zum Preis von 29,90 € bezogen.
Mit Schreiben vom 08.02.2010 teilte die Verfügungsbeklagte die zuvor bereits angekündigte Sperrung des Anschlusses des Verfügungsklägers mit.
Hierbei wurde der Anschluss des Verfügungsklägers in der Weise gesperrt dass der von der Verfügungsbeklagten bereitgestellte Preselection-Tarif gesperrt wurde. Der Grundanschluss, der von der ... betrieben wird, wurde nicht gesperrt. Der Verfügungskläger kann angerufen werden. Er kann die Sperrung des Preselection-Tarifs dadurch umgehen, dass eine sogenannte Vor-Vorwahl eines anderen Betreibers vor die eigentliche Rufnummer vorgewählt wird.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Verfügungsbeklagten nicht bestehe, da alle berechtigten Forderungen ausgeglichen oder mit Überzahlungen des Verfügungsklägers verrechnet worden seien. Selbst wenn ein Zurückbehaltungsrecht der Verfügungsbeklagten bestünde, so ginge dieses zu weit, da durch die Sperrung des Preselection-Tarifs der gesamte Anschluss des Verfügungsklägers beeinträchtigt sei. Auch habe der Verfügungskläger keine Kenntnis vom Umgehen des Preselection-Tarifs gehabt und habe auch keine Möglichkeit, entsprechende Vor-Vorwahlen in Erfahrung zu bringen.
Durch die Sperrung seines Telefonanschlusses drohten ihm erhebliche Vermögensschäden, da der Verfügungskläger ein Bauunternehmen betreibe und wegen der Nichtverfügbarkeit seines Telefonanschlusses entgangene Gewinne drohten.
In der Antragsschrift vom 11.02.2010 hat der Verfügungskläger beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, den Telefonanschluss mit der Rufnummer ... zu sperren. Mit Beschluss vom 12.2.2010 wurde die vom Verfügungskläger begehrte einstweilige Verfügung erlassen. Mit Schreiben vom 22.2.2010, bei Gericht eingegangen am 22.2.2010 legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein.
Der Verfügungskläger beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung vom 12.02.1010 aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 12.2.2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Schon nach eigenem Vortrag des Verfügungsklägers dürfe die Verfügungsbeklagte ihre Leistungen sperren, da dies gemäß § 45 k Abs. 3 TKG im Falle einer Kündigung vorgesehen sei. Auch sei zwischen der Herstellung des DSL-Anschlusses, der durch den Anschlussbetreiber erfolge, und der Bereitstellung eines bestimmten DSL-Tarifes durch den Provider, hier der Verfügungsbeklagten, zu unterscheiden. Unabhängig vom einzelnen Anschluss könne der von der Verfügungsbeklagten bereitgestellte DSL-Tarif auch über den Zugang von anderen PCs genutzt werden.
Es sei zudem keine Eilbedürftigkeit gegeben, da die Sperrung der Preselection eben durch das Vorwählen anderer Betreibervorwahlen (sogenanntes Call-by-Call-Verfahren) umgangen werden könne. Dies gehe auch aus § 40 TKG hervor. Zudem stelle der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil die Nutzung nach Freischaltung der Leitung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.
Bezüglich des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Termin zur mündlichen Verhandlung fand statt am 10.3.2010.
Gründe
Der Antrag des Verfügungsklägers ist unbegründet. Dabei war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag so auszulegen, dass die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung begehrt wird.
Dem Antrag des Verfügungsklägers mangelt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO. Diesen konnte der Verfügungskläger nicht glaubhaft machen.
Ein Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung, wenn also wie hier eine Befriedigung des Anspruchs des Verfügungsklägers begehrt wird, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der Antragsteller (Gläubiger) dringend der sofortigen Erfüllung seines Anspruchs bedarf; zum anderen muss die geschuldete Handlung, soll sie nicht ihren Sinn verlieren, so kurzfristig zu erbringen sein, dass die Verwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich erscheint; schließlich müssen die dem Antragsteller aus der Nichtleistung drohenden Nachteile schwer wiegen und außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, den der Antragsgegner erleiden kann (Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 940 Rn. 14).
Diese im Bereich der Leistungsverfügung strengen Voraussetzungen für den Verfügungsgrund liegen nicht vor. Der Verfügungskläger ist durch die Sperrung der Preselection in der Nutzung seines Telefonanschlusses beeinträchtigt. Es ist störend, wenn vor der Nutzung des Anschlusses stets eine Vorwahl benutzt werden muss, um telefonieren zu können. Die Störung ist nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht von einem solchen Ausmaß, dass der Weg über die Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar wäre. Der Verfügungskläger kann nach eigenen Angaben unter seinem Anschluss noch erreicht werden; seine Kunden können den vom Verfügungskläger betriebenen Betrieb somit ohne Einschränkungen erreichen. Der Verfügungskläger selbst muss zur Nutzung des Festnetzanschlusses Vor-Vorwahlen anderer Anbieter nutzen. Dies ist jedoch gerade unter Berücksichtigung der besonders sorgsam vorzunehmenden Abwägung im Bereich der Leistungsverfügung zumutbar. Es ist gerichtsbekannt, dass Vor-Vorwahlnummern verschiedener Anbieter auf einfache Weise über das Internet zu ermitteln sind. Soweit der Verfügungskläger vorträgt, derzeit auch das Internet nicht nutzen zu können, so wäre es ihm zuzumuten, in der nächsten größeren Ortschaft ein Internetcafé aufzusuchen. Auch werden nach Kenntnis des Gerichts entsprechende Vor-Vorwahlnummern regelmäßig in einigen Tageszeitungen abgedruckt. Schließlich wird auch, im Fernsehen Werbung für diese Nummern gemacht, so dass die Kenntnis von der Möglichkeit der Vor-Vorwahl und der hierzu nutzbaren Nummern nicht besonders schwierig oder mit viel Aufwand verbunden ist.
Aus diesen Gründen liegt eine besondere Eilbedürftigkeit, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde, nicht vor. Die genannten Beeinträchtigungen sind dem Verfügungskläger in Abwägung mit den Interessen der Verfügungsbeklagten zuzumuten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Frage, ob das Zurückbehaltungsrecht der Verfügungsbeklagten die Wirkung haben darf, dass die Nutzung des gesamten Anschlusses für den Verfügungskläger jedenfalls erschwert wird. Es kann dem Verfügungskläger unter den genannten Bedingungen jedoch zugemutet werden, diese Frage in der Hauptsache zu klären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
AG Neumünster:
Urteil v. 18.03.2010
Az: 32 C 203/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/72cb84f83400/AG-Neumuenster_Urteil_vom_18-Maerz-2010_Az_32-C-203-10