Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Juli 2009
Aktenzeichen: 30 W (pat) 19/09
(BPatG: Beschluss v. 16.07.2009, Az.: 30 W (pat) 19/09)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Juli 2009 (Aktenzeichen 30 W (pat) 19/09) entschieden, dass die Beschwerde der Widersprechenden gegen die Marke 1 185 981 zur Zeit gegenstandslos ist. Die Löschungsanordnung der angegriffenen Marke 305 65 230 wurde durch die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt. Die Widersprüche aus den Marken 303 08 599, 1 185 981, 2 106 658, 2 106 496, 303 63 899 und 302 34 527 wurden dagegen zurückgewiesen. Der Widerspruch aus dem Firmenkennzeichen "medi" wurde als unzulässig abgelehnt. Die Markeninhaberin hat gegen den Beschluss keine Rechtsmittel eingelegt, daher ist die Löschungsanordnung rechtskräftig geworden.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher vorerst gegenstandslos. Sollte das Markenrecht der Markeninhaberin jedoch wieder aufleben, beispielsweise durch eine Eintragungsbewilligungsklage, wird über die Beschwerde der Widersprechenden erneut entschieden werden müssen. Die Rückerstattung der Beschwerdegebühr wird gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG angeordnet. Gemäß der ständigen Rechtsprechung ist die Rückerstattung gerechtfertigt, wenn die Beschwerde des Widersprechenden gegenstandslos wird, weil der Inhaber der angegriffenen Marke keine Beschwerde gegen die Löschungsanordnung einlegt. In diesem Fall kann der weitere Widersprechende nicht wissen, ob die Entscheidung rechtskräftig wird oder nicht und ist daher gezwungen, zunächst Beschwerde einzulegen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschungsanordnung entfällt die Grundlage für das Beschwerdebegehren und es ist angemessen, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 16.07.2009, Az: 30 W (pat) 19/09
Tenor
1.
Die Beschwerde der aus der Marke 1 185 981 Widersprechenden wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.
2.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 12. November 2008 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke 305 65 230 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 50 177 angeordnet, die Widersprüche aus den Marken 303 08 599, 1 185 981, 2 106 658, 2 106 496, 303 63 899 und 302 34 527 zurückgewiesen und den Widerspruch aus dem prioritätsälteren Firmenkennzeichen medi als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Markeninhaberin kein Rechtsmittel eingelegt, so dass die Löschungsanordnung rechtskräftig geworden ist. Die Beschwerde der aus der Marke 1 185 981 Widersprechenden ist daher zur Zeit gegenstandslos (st. Rspr. vgl. BPatGE 1, 217, 218 f.). Sollte das Markenrecht der Markeninhaberin wieder aufleben, z. B. aufgrund einer Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG, wird über die Beschwerde der Widersprechenden noch zu entscheiden sein (vgl. BPatGE a. a. O., S. 220).
II.
Die Rückzahlung der von der Beschwerdeführerin gezahlten Beschwerdegebühr wird gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Fezer MarkenR, 3. Aufl., § 71 Rn. 6; Ingerl/Rohnke, MarkenG 2. Aufl., § 71 Rn. 22; Knoll in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rn. 33 m. w. N.) ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen geboten, wenn die Beschwerde eines Widersprechenden dadurch gegenstandslos wird, dass der Inhaber der angegriffenen Marke gegen die Löschungsanordnung aufgrund des Widerspruchs aus einer anderen Marke keine Beschwerde einlegt. In diesem Fall kann der weitere Widersprechende nämlich nicht übersehen, ob die Entscheidung des Deutschen Patentund Markenamts rechtskräftig wird oder nicht. Er ist daher zunächst gezwungen, Beschwerde einzulegen. Entfällt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschungsanordnung für das Beschwerdebegehren die Grundlage, entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten.
Dr. Vogel von Falckenstein Hartlieb Paetzold Cl
BPatG:
Beschluss v. 16.07.2009
Az: 30 W (pat) 19/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/734330078368/BPatG_Beschluss_vom_16-Juli-2009_Az_30-W-pat-19-09