Landgericht Köln:
Urteil vom 23. Februar 2007
Aktenzeichen: 87 O 18/06
(LG Köln: Urteil v. 23.02.2007, Az.: 87 O 18/06)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Köln hat in dem Urteil vom 23. Februar 2007 in dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, bestimmte Teilnehmerdaten herauszugeben. Die Klägerin verlangt dabei die Herausgabe von Teilnehmerdaten, die bisher nur in den Medien der Konzern-Tochter der Beklagten bzw. deren Partnerverlagen veröffentlicht werden. Diese Teilnehmerdaten sollen zu den Konditionen des bestehenden Datenüberlassungsvertrages an die Klägerin herausgegeben werden.
Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen und betreibt ein Telekommunikationsnetz. Sie vergibt Rufnummern und bietet Sprachtelefondienstleistungen an. Für die Verwaltung der registrierten Teilnehmeranschlüsse hat sie den "Datenbank Anmeldedienst" entwickelt, in dem Angaben zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und den Kunden enthalten sind. Daneben hat die Beklagte die Datenbank "Datenredaktion" aufgebaut, die Teilnehmerdaten für Verzeichnis- und Auskunftsdienste bereitstellt.
Die Parteien haben einen Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten geschlossen. Nach diesem Vertrag ist die Beklagte verpflichtet, Teilnehmerdaten zur Verfügung zu stellen, sofern die Kunden einer Weitergabe der Daten nicht widersprochen haben. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten die Herausgabe von Teilnehmerdaten, die bisher nur in den Medien der Konzern-Tochter der Beklagten bzw. deren Partnerverlagen veröffentlicht werden.
Das Gericht sieht den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Daten als begründet an. Der Vertrag zwischen den Parteien regelt die Überlassung der bei der Beklagten verfügbaren Teilnehmerdaten. Nach § 47 TKG ist jedes Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, Daten an Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse bereitstellen. Der Umfang dieser Überlassungspflicht ergibt sich aus § 104 TKG.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein vertragliches Verbot der Weitergabe der Verlegerdaten berufen. Die Daten, die von den Kunden der Beklagten für eine Veröffentlichung in Verzeichnissen wie "Das Telefonbuch" oder "Die gelben Seiten" freigegeben wurden, sind Teilnehmerdaten und müssen der Klägerin herausgegeben werden. Die Exklusivität der Verlegerdaten wird von der Klägerin nicht bestritten.
Die Klägerin kann auch die Herausgabe von Teilnehmerdaten verlangen, bei denen der Inhaber einer Durchwahlnummer und einer Zentralnummer unterschiedliche Personen sind. Der Vertrag zwischen den Parteien verpflichtet die Beklagte zur Herausgabe aller verfügbaren Teilnehmerdaten.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Klage zulässig und begründet ist. Die Beklagte wird daher verurteilt, die verlangten Teilnehmerdaten an die Klägerin herauszugeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Köln: Urteil v. 23.02.2007, Az: 87 O 18/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1.zu den Konditionen des zwischen den Parteien bestehenden Datenüberlassungsvertrages die Teilnehmerdaten derjenigen Sprachtelefonieteilnehmer herauszugeben, die hinsichtlich der Sprachtelefone Endkunden der Beklagten sind und die
zugleich einer Weitergabe ihrer Teilnehmerdaten nicht ausdrücklich widersprochen haben und
deren Teilnehmerdaten ihr bislang nicht übermittelt wurden und
deren Teilnehmerdaten bislang ausschließlich in der Gestalt der sogenannten Verlegerdaten in den Medien der Konzern-tochter der N3 GmbH bzw. deren Partnerverlagen veröffentlicht werden,
2.zu den Konditionen des zwischen den Parteien bestehenden Datenüberlassungsvertrages die Teilnehmerdaten derjenigen Sprachtelefonieteilnehmer herauszugeben, die hinsichtlich der Sprachtelefone Endkunden alternativer Sprachtelefoniebetreiber sind und die
zugleich einer Weitergabe ihrer Teilnehmerdaten nicht ausdrücklich widersprochen haben und
deren Teilnehmerdaten zugleich an die Beklagte von den alternativen Sprachtelefoniebetreibern übermittelt wurden und
deren Teilnehmerdaten ihr bislang nicht übermittelt wurden und
deren Teilnehmerdaten bislang ausschließlich in der Gestalt der sogenannten Verlegerdaten in den Medien der Konzern-tochter der N3 GmbH bzw. deren Partnerverlagen veröffentlicht werden,
3.zu den Konditionen des zwischen den Parteien bestehenden Datenüberlassungsvertrages die Teilnehmerdaten derjenigen Sprachtelefonieteilnehmer herauszugeben, die hinsichtlich der Sprachtelefone Endkunden alternativer Sprachtelefoniebetrei-ber sind und die
zugleich einer Weitergabe ihrer Teilnehmerdaten nicht ausdrücklich widersprochen haben und
deren Teilnehmerdaten zugleich an die Beklagte von den alternativen Sprachtelefoniebetreibern nicht unmittelbar übermittelt wurden und
deren Teilnehmerdaten ihr bislang nicht übermittelt wurden und
deren Teilnehmerdaten der Beklagten dennoch von deren N2 GmbH bzw. deren Partnerverlagen in der Gestalt der sogenannten Verlegerdaten mitgeteilt worden sind,
4.zu den Konditionen des zwischen den Parteien bestehenden Datenüberlassungsvertrages die Teilnehmerdaten derjenigen Sprachtelefonieteilnehmer herauszugeben, die Inhaber einer Durchwahlnummer und zugleich eine andere natürliche oder juristische Person als der Inhaber der Zentralnummer sind und die zugleich einer Weitergabe ihrer Teilnehmerdaten nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.
Die Sicherheitsleistungen können jeweils auch durch selbstschulderische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Beklagte ist Betreiberin eines Telekommunikationsteilnehmernetzes. Sie bietet insbesondere Sprachtelefondienstleistungen für die Öffentlichkeit durch Vergabe von Rufnummern an Endnutzer an. Außerdem betreibt sie unter der Rufnummer ...... einen telefonischen Auskunftsdienst. Ende 2005 waren insgesamt ca. 36 Mio. Teilnehmeranschlüsse bei der Beklagten registriert.
Für deren Verwaltung hat die Beklagte den so bezeichneten "Datenbank Anmeldedienst" (fortan ANDI) entwickelt, in der Angaben zur Pflege, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen ihr und den Kunden enthalten sind, darunter neben den Basisdaten - Name, Anschrift, Wohnort, Postleitzahl und zugeteilte Telefonnummer - auch zusätzliche Angaben - so insbesondere Teilnehmerart, Titel, Vorsatzwort, historischer Namenszusatz, sonstiger Namenszusatz, Vanity-Nummer, Zentrale/Nebenstelle -.
Daneben baute die Beklagte die Datenbank "Datenredaktion" (fortan DaRed) auf. Diese dient der Bereitstellung der Teilnehmerdaten für Verzeichnis- und Auskunftsdienste durch turnusmäßige Überlassung des Datenbestandes im Offline-Verfahren und auf elektronischem Wege. Die derzeit ca. 38 Millionen Teilnehmerdatensätze enthalten sowohl Einzelheiten zu eigenen Teilnehmern der Beklagten wie solche anderer Netzbetreiber, auch Mobilfunkteilnehmern, soweit diese der Beklagten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 21 Abs. 1 TKV zur Verfügung gestellt worden sind, darunter sogenannte "Verlegerdaten", die der Beklagten von Telefonbuchverlagen zur Verfügung gestellt worden sind.
Die Beklagte gibt über ihre E GmbH Teilnehmerverzeichnissen in Printmedien heraus. Zu diesem Zweck überläßt sie der U die hierfür benötigten Kundendaten. Diese veröffentlicht in Gemeinschaft mit privaten Verlagen entgeltfreie Telefonverzeichnisse, die Telefonbücher "Das Örtliche" und "Das Telefonbuch" sowie die Branchenverzeichnisse "Gelbe Seiten" und "Gelbe Seiten Regional", deren Druck und Vertrieb ausschließlich durch kostenpflichtige (Werbe-)Einträge finanziert werden. Bundesweit arbeitet die E mit derzeit 107 Partnerverlagen, jeweils in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zusammen. Darüber hinaus werden von der E und ihren Partnern kostenlose Online- und optoelektronische Verzeichnisse angeboten, die gleichermaßen werbefinanziert sind. Hierfür stellt die E den Fachverlagen ihrerseits Datensätze mit zur Veröffentlichung bestimmten Teilnehmerdaten, die "Standardeintragsdaten" der Beklagten, ggf. auch anderer Teilnehmernetzbetreiber, zur Verfügung, auf Grund derer die Gesellschaften sogenannte "Verlegereinträge" mit werblicher Hervorhebung der jeweiligen Kunden für die Verzeichnisse akquirieren.
Darüber hinaus verfügt die Beklagte über das "National Directory Inquiry System" (fortan: NDIS), das dazu dient, auf Softwarebasis die Online-Suche für ihren eigenen Auskunftsdienst mit der Rufnummer ...... durchzuführen und auch die ihr überlassenen Verlegerdaten enthält.
Die Klägerin produziert und vertreibt CD-ROM gestützte Telefonverzeichnisse. Darüber hinaus bietet sie telefonische und Internet-Auskünfte im Wettbewerb zur U GmbH und der Beklagten an.
Die Parteien sind durch "Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten" miteinander verbunden, gemäß § 1 soweit bei der Beklagten verfügbar, für die Daten anderer Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen nur insoweit, als diese "einer Weitergabe der Datensätze ihrer Kunden durch die U zugestimmt oder nicht widersprochen haben". Die weiteren Einzelheiten sind in den Anhängen A, B und C des Vertrages beschrieben.
Maßgeblich gestützt auf diese Vereinbarung verlangt die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe von nach ihrem Vortrag vertragswidrig vorenthaltener Teilnehmerdaten.
Sie trägt vor, dass die Beklagte bei der Überlassung der Teilnehmerdaten einzelne Datensätze herausfiltere, ohne hierzu aus datenschutzrechtlichen Gründen verpflichtet oder aus anderen rechtserheblichen Gründen berechtigt zu sein. Dies habe sie durch stichprobenartige Überprüfung des Telefonteilnehmerverzeichnisses "Das Telefonbuch" festgestellt. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die fraglichen Teilnehmer Telefonkunden der Beklagten oder anderer Anbieter seien. In jedem Fall gebe die Beklagte die zur Veröffentlichung freigegebenen Daten als Standardeintrag in die Datenbank DARED ein, ohne diese an sie, die Klägerin, vollständig weiter gegeben zu haben. Sie könne nicht damit gehört werden, keinen Einfluss auf die von ihrer Tochter U und deren Partnerverlage eingeworbenen gestalteten Einträge und Verlegerdaten nehmen zu können. Auch diese Teilnehmer seien in DARED eingepflegt, wenn auch der besonderen Gestaltung gleichsam entkleidet. Gegen die Zurückhaltung der Verlegerdaten als solche gehe sie nicht vor. Sie habe kein Interesse an den eigenrecherchierten Datenbeständen der Partnerverlage, wehre sich indes dagegen, dass die Beklagte unter Bezugnahme geschickt gestalteter AGB eine Umqualifizierung von - überlassungspflichtigen - Standardeinträge in Verlegerdaten vornehme, um ihr diese vorzuenthalten. Sie habe Anspruch auf die jeweils hierin enthaltenen Standarddaten, die nach deutschem Recht zur Identifizierung des Teilnehmers üblicherweise erforderlich sind, soweit die Anschlussinhabern deren Weitergabe nicht widersprochen hätten.
Dass einzelne Teilnehmer einen Verlegereintrag, indes keinen Standardeintrag wünschten, sei zu bestreiten. Wenn Partnerverlage, etwa die W mbH & Co KG, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelten, dass die Kunden eines gestalteten Eintrags des gesamten kostenfreien Standardeintrags verlustig gingen, sei diese Klausel ohnehin wettbewerbs- und kartellrechtswidrig.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, nach Maßgabe des zwischen den Parteien bestehenden Datenüberlassungsvertrages die in der Teilnehmerdatenbank DARED gespeicherten Teilnehmerdaten vollständig - somit einschließlich derjenigen Teilnehmerdaten, die in den gedruckten Telefonbüchern der Beklagten bzw. ihres N GmbH als sogenannte gestaltete Einträge vorhanden sind und ihr zugleich dennoch nicht zur Verfügung gestellt werden - an sie herauszugeben.
Sie beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
1. zu den Konditionen des zwischen den Parteien bestehenden Datenüberlassungsvertrages die Teilnehmerdaten derjenigen Sprachtelefonieteilnehmer herauszugeben, die hinsichtlich der Sprachtelefone Endkunden der Beklagten sind und die
zugleich einer Weitergabe ihrer Teilnehmerdaten nicht ausdrücklich widersprochen haben und
deren Teilnehmerdaten ihr bislang nicht übermittelt wurden und
deren Teilnehmerdaten bislang ausschließlich in der Gestalt der sogenannten Verlegerdaten in den Medien der Konzerntochter der N3 GmbH bzw. deren Partnerverlagen veröffentlicht werden,
zu den Konditionen des zwischen den Parteien bestehenden Datenüberlassungsvertrages die Teilnehmerdaten derjenigen Sprachtelefonieteilnehmer herauszugeben, die hinsichtlich der Sprachtelefone Endkunden alternativer Sprachtelefoniebetreiber sind und die
zugleich einer Weitergabe ihrer Teilnehmerdaten nicht ausdrücklich widersprochen haben und
deren Teilnehmerdaten zugleich an die Beklagte von den alternativen Sprachtelefoniebetreibern übermittelt wurden und
deren Teilnehmerdaten ihr bislang nicht übermittelt wurden und
deren Teilnehmerdaten bislang ausschließlich in der Gestalt der sogenannten Verlegerdaten in den Medien der Konzerntochter der N3 GmbH bzw. deren Partnerverlagen veröffentlicht werden,
zu den Konditionen des zwischen den Parteien bestehenden Datenüberlassungsvertrages die Teilnehmerdaten derjenigen Sprachtelefonieteilnehmer herauszugeben, die hinsichtlich der Sprachtelefone Endkunden alternativer Sprachtelefoniebetreiber sind und die
zugleich einer Weitergabe ihrer Teilnehmerdaten nicht ausdrücklich widersprochen haben und
deren Teilnehmerdaten zugleich an die Beklagte von den alternativen Sprachtelefoniebetreibern nicht unmittelbar übermittelt wurden und
deren Teilnehmerdaten ihr bislang nicht übermittelt wurden und
deren Teilnehmerdaten der Beklagten dennoch von deren N2 GmbH bzw. deren Partnerverlagen in der Gestalt der sogenannten Verlegerdaten mitgeteilt worden sind,
zu den Konditionen des zwischen den Parteien bestehenden Datenüberlassungsvertrages die Teilnehmerdaten derjenigen Sprachtelefonieteilneher herauszugeben, die Inhabereiner Durchwahlnummer und zugleich eine andere natürliche oder juristische Person als der Inhaber der Zentralnummer sind und die zugleich einer Weitergabe ihrer Teilnehmerdaten nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise ihr gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.
Sie tritt der Neufassung der Anträge als unzulässige Klageänderung entgegen.
Im übrigen trägt sie vor, ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nachgekommen zu sein. Sie habe der Klägerin - auch zu den näher kommentierten Rufnummern - den Teilnehmerdatensatz übermittelt, soweit dieser als Standardeintrag bei ihr erfasst sei. Keinesfalls verweigere sie der Klägerin Teilnehmerdaten bei gestalteten Einträgen, weder filtere sie solche aus DaReD heraus noch lösche sie diese. Der Standardeintrag verbleibe grundsätzlich statt dessen auch bei einem identischen oder abweichenden Verlegereintrag in DaRed bestehen.
Eine Löschung auf Grund Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Verleger finde ausschließlich in deren jeweils veröffentlichten Verzeichnisse, nicht in DaRed statt, es sei denn, die Löschung werde auf Grund autonomer Entscheidung ausdrücklich von dem Kunden verlangt, was zivil- und datenrechtlich sowie regulatorisch respektiert werden müsse. Soweit weitergehende Informationen, überdies mit erheblichem finanziellen und organisatorischen Aufwand, von den Verlegern generiert würden, könne die Klägerin diese zusätzlichen Angaben über den ihr überlassenen Standardeintrag hinaus nicht heraus verlangen.
Weitergehende Ansprüche, zumal auf Herausgabe der Verlegerdaten, stünden der Klägerin nicht zu. Verlegerdaten seien keine Teilnehmerdaten, wie die Bundesnetzagentur zuletzt mit Beschluss vom 11.09.2006 ausdrücklich festgestellt habe.
Wenn sie eine Rufnummer an einen Kunden, etwa die X eG, vergeben habe, werde diese unter dem Sitz des Auftragsgebers - vorliegend mit Adresse Düsseldorf - generiert, in ANDI abgelegt und in dieser Form in die Datenbank DaRed übernommen. Andere, unter derselben vergebenen Rufnummer erreichbare Filialen, würden von ihr mangels Information durch den Kunden nicht abgespeichert. Diese seien originär von den Verlegern für einen werblichen Eintrag akquiriert und an sie, die Beklagte, exklusiv und ausschließlich zur Nutzung durch den eigenen Auskunftsdienst weitergereicht worden.
Angesichts dessen könne die Klägerin nichts daraus herleiten, dass sich auch diese Daten mit Namen, Anschrift und Telefonnummer des Teilnehmers befassten. Damit würden sie nicht zu Teilnehmerdaten, zumal diesem Begriff immanent sei, dass sie der Teilnehmer seinem Teilnehmernetzbetreiber im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Veröffentlichung in Kundenverzeichnissen mitgeteilt habe; Daten aus Drittquellen schieden somit aus. Das gelte auch für Daten, die ein Herausgeber von Teilnehmerverzeichnissen zur Erbringung seiner Dienstleistung benötige. Zutreffend sei insoweit allein eine an den Kriterien des EuGH orientierte Auslegung, wonach der Umfang der entsprechenden Informationen begrifflich eng auszulegen sei, also nur die sogenannten zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Basisdaten erfasse.
Im übrigen sei ihr die Weitergabe der Verlegerdaten an Dritte wie die Klägerin vertraglich verboten. Die Partnerfachverlage stellten ihr deren eigenrecherchierten Daten ausschließlich für den Auskunftsdienst mit der Rufnummer ......# als sog. beauskunftbare Informationsdaten zur Verfügung. Hierüber bestünden derzeit zwar noch keine abschließenden schriftlichen Vereinbarungen, indes mündliche Absprachen mit Geltung bis zu deren schriftlicher Fixierung. (Beweis: Zeugnis der Mitarbeiterin Karin T der E) mit der Folge, dass sie im Falle der Verurteilung zu einer nach § 105 UrhG strafbaren Handlung verpflichtet werde. Eine solche würde überdies zu Wettbewerbsverzerrungen und einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz führen. Während sie sämtliche Daten herausgeben müßte, auch solche, die sie nicht unmittelbar von ihren Teilnehmern erhalten habe, bestehe eine solche Pflicht für konkurrierende Auskunftsdienste und Herausgebern von Verzeichnissen, sofern nicht selbst Carrier, gerade nicht. Die Klägerin könne sich die streitgegenständlichen Daten selbst beschaffen. Sie sei, wie die Partnerfachverlage, ihrerseits bemüht, ihren Bestand über die Teilnehmerdaten hinaus zu erweitern, um diesen - anders als sie, die Beklagte, im Falle antragsgemäßer Verurteilung - weiterhin exklusiv zu nutzen.
§ 20 GWB biete zu einer anderen Beurteilung schon deshalb keinen Anlaß, weil der Vortrag der Beklagten, Standardeinträge würden ihr durch "Umwandlung" in Verlegerdaten vorenthalten, nicht zutreffend sei. Im übrigen sei ihr auch nach dem GWB die Möglichkeit zur Ungleichbehandlung und Privilegierung des eigenen Unternehmens gestattet, wovon auch Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur ausgingen.
Der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Vollstreckungsschutz sei schon deshalb begründet, weil mit der einmaligen Überlassung des Gesamtdatenbestandes - einschließlich der Verlegerdaten - eine endgültige Befriedigung einher gehe. Überdies drohe im Falle der Verurteilung Strafbarkeit nach § 105 UrhG wie ferner zu gegenwärtigen sei, dass die Partnerverlage ihr zukünftig weitere Informationen verweigerten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht sind die mit Schriftsatz vom 22.06.2006 neu gefassten Klageanträge nicht als - unzulässige - Klageänderung zu werten. Die Aufteilung des ursprünglichen Klageantrags in vier einzelne Anträge geht vielmehr klarstellend auf die nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Verhandlungstermin vom 26.05.2006 erteilten richterlichen Hinweise zurück, ohne das von Beginn an verfolgte Klagebegehr inhaltlich zu novellieren.
Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der nachgesuchten Daten folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten in der derzeit gültigen Fassung. Gegenstand jenes Vertrages ist gemäß §1 "die Überlassung der bei der U verfügbaren Teilnehmerdaten", auch solche anderer Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, soweit diese einer Weitergabe der Datensätze ihrer Kunden durch die U zugestimmt oder nicht widersprochen haben. Der Umfang der Standardleistung ergibt sich nach § 2 Ziffer 1 aus der als Anlage A zu dem Vertrag vereinbarten Leistungsbeschreibung. Hierin ist neben dem Umfang der bereitgestellten Daten zu den verschiedenen Nutzungsfällen - darunter telefonische Auskunft, Abfrage über elektronische Online-Dienste und Reproduktion über elektronische Datenträger - auch geregelt, wie und in welchem Umfang der jeweilige Kunde - hier die Klägerin - zu deren Verwendung berechtigt ist.
Diese Regelungen basieren im Grundsatz auf § 47 TKG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, jedem Unternehmen auf Antrag Telnehmerdaten zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Was im Sinne dieser Vorschrift unter den herausgabepflichtigen Teilnehmerdaten zu verstehen ist, regelt Absatz 2 des Gesetzes. Unter Bezugnahme auf § 104 TKG erstreckt sich die Überlassungspflicht neben der Nummer auf "die zu veröffentlichenden Daten selbst wie Name, Anschrift und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen. Ausdrücklich gehören hierzu ferner "auch alle nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen in kundengerechter Form aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen im Sinne von Absatz 1 notwendig sind.
Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt zwar auch im öffentlichen Interesse an der Herstellung und Gewährleistung tragfähiger Wettbewerbsstrukturen auf den Auskunfts- und Verzeichnismärkten. Gleichwohl ist sie im Kern zivilrechtlicher Natur. Sie begründet Rechte und Pflichten zwischen Privatrechtssubjekten und ist zu deren konkreter Ausgestaltung zugleich verhandlungsfähig.
Das Ergebnis dessen ist in Erfüllung dieser Norm der zwischen den Parteien gültige Vertrag, der über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus weitergehende Regelungen über den Umfang der Bereitstellungspflicht zum Gegenstand hat. Schon der Wortlaut des § 47 Absatz 2 TKG stellt umfassend auf "Teilnehmerdaten" ab, ohne diese auf solche Nutzer zu beschränken, die originär dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen sind. Dass diese der Beklagten zur Verfügung gestellt werden müssen, will ersichtlich auch die Beklagte nicht in Abrede stellen, zumal in § 1 ausdrücklich - wenn auch eingeschränkt um das Erfordernis von Zustimmung oder mangelnden Widerspruchs - die Überlassung von Teilnehmerdaten anderer Anbieter in den Vertrag einbezogen ist. Auch darüber besteht zwischen den Parteien letztlich Einigkeit, auch wenn die Beklagte insoweit von "Carrierkundendaten" spricht
Der Streit der Parteien konzentriert sich nach Neufassung der Anträge auf die Frage, ob die Klägerin auch die Herausgabe der so bezeichneten "Verlegerdaten" verlangen kann.
Hierunter sind die eigenrecherchierten Daten des Verlegers zu verstehen, hier solche, die in Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam von der Tochter E der Beklagten und zahlreichen Partnerverlagen im Kundengespräch über die Standarddaten hinaus kostenpflichtig akquiriert worden und in Verzeichnissen wie "Das Telefonbuch" oder "Die gelben Seiten" veröffentlicht sind. Soweit hierin Zusätze der Anzeigenkunden enthalten sind - beispielhaft "Meisterbetrieb seit 1970" oder vergleichbaren Inhalts - sind diese nicht streitgegenständlich. Die Klägerin hat ausdrücklich erklärt, die Herausgabe solcher Angaben nicht klageweise durchsetzen zu wollen, die nach ihrer redaktionellen Fassung und/oder Aufmachung ausschließlich der Werbung dienen. Ihr Begehr ist somit allein auf die hierin zugleich und notwendigerweise enthaltenen "Teilnehmerdaten", wie in § 47 TKG definiert, gerichtet. Die Exklusivität der Verlegerdaten im übrigen wird von ihr nicht in Frage gestellt.
Soweit diese Teilnehmer Endkunden alternativer Sprachtelefoniebetreiber sind und der Beklagten von diesen "anderen Anbietern" übermittelt und veröffentlicht worden sind, kann das Überlassungsverlangen der Klägerin nicht zweifelhaft sein. Der Klageantrag zu 2. ist begründet. Das folgt schon aus § 1 des Vertrages über die Überlassung von Teilnehmerdaten der Parteien und erstreckt sich auch auf solche herausverlangten Teilnehmerdaten, die "ausschließlich in der Gestalt der sogenannten Verlegerdaten in den Medien der Konzerntochter der Beklagten E bzw. deren Partnerverlagen veröffentlicht werden". Diese Daten sind für die Beklagte "verfügbar" und in konzerninterner Aufgabenverteilung in den Printmedien der zwischen der E und den Partnerverlagen gebildeten Gesellschaften bürgerlichen Rechts publiziert worden. Auf die Herkunft dieser Daten kommt es somit nicht an. Der Klageantrag zu 3. ist gleichermaßen begründet.
Dass die Bundesnetzagentur in dem überreichten Beschluss vom 11.09.2006 hiervon abweichend argumentiert, bietet der Kammer zu einer Korrektur ihrer Auffassung keinen Anlass. In jener Entscheidung hat die BNetzA zum Umfang des Überlassungsanspruchs in Anwendung von § 47 Abs. 2, Satz 1 in Verbindung mit § 104 TKG auch auf die Herkunft der Daten abgestellt und im Grundsatz ausgeführt, dass "die Daten...also in einem Teilnehmerverzeichnis veröffentlicht sein" müssen, "damit überhaupt ein Herausgabeanspruch besteht", wobei sie diese Vorschrift als Kehrseite des in § 21 TKV enthaltenen Anspruchs des Kunden auf Aufnahme in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis versteht. Demzufolge sind Teilnehmerdaten im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 TKG nach Einschätzung der BNetzA - ausschließlich - solche Daten, die ein Teilnehmer einem Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen mit der Bitte um unentgeltliche Veröffentlichung gemäß § 21 TKV überlassen hat und in der Folge in einem Teilnehmerverzeichnis veröffentlicht worden sind im Gegensatz zu in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Datensätze, die ein Teilnehmer einem Dritten zur entgeltlichen Veröffentlichung anvertraut hat oder ohne Beteiligung des Teilnehmers recherchiert worden sind.
Diese Unterscheidung ist nicht überzeugend. § 47 Abs. 2 Satz 1 stellt generell auf "nach Maßgabe des § 104 TKG in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichte Daten" ab, ohne auf ein zusätzliches Erfordernis bereits erfolgter - entgeltfreien - Veröffentlichung in Teilnehmerverzeichnissen abzustellen.
Richtig ist, dass § 104 TKG - wie § 21 TKV - dem Schutz des Teilnehmers dient. Die Vorschrift richtet sich darüber hinaus an jedweden Vertragspartner des Teilnehmers, der Telekommunikationsdienste anbietet. Sämtliche Anbieter dieser Leistungen auf dem Markt sind gesetzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Tätigkeit die hierin niedergelegten datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, deren Veröffentlichung in öffentlichen Verzeichnissen zur Disposition des Teilnehmers steht. Damit korrespondiert diese Norm mit § 21 TKV und dessen Schutzzweck. Weitergehende Bedeutung kommt dem Verweis auf § 104 TKG in § 47 Abs. 2 Satz 1 TKG nicht zu.
Dies vorausgeschickt bleibt die Kammer dabei, dass den heraus verlangten "Verlegerdaten" die "Teilnehmerdaten" immanent und von der Beklagten soweit als Bestand ihrer Datenbänken - ungeachtet welcher - verfügbar, herauszugeben sind. Wenn sich ein Teilnehmer entschließt, werbende Zusätze und weitere Informationen zur Veröffentlichung über die E im Verbund mit den Partnerverlagen zu beauftragen, mag nach dem Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jener Verlage ein Anspruch des Kunden auf zusätzliche kostenfreie Veröffentlichung ausgeschlossen sein. Das indes ist für die zu beurteilenden Fallgestaltungen im Verhältnis der Parteien ohne Einfluss. Der Kunde hat mit der Freigabe des Eintrags zugleich der Veröffentlichung seiner Teilnehmerdaten zugestimmt. Von daher entspricht die Herausgabe der hierauf reduzierten Angaben der Gesetzeslage. Im übrigen erscheint lebensfremd, dass der Teilnehmer im Einzelfall darauf verzichtet, sogar untersagt haben könnte, neben einem Eintrag etwa in den "Gelben Seiten" nicht zugleich mit seinen Stammdaten über sämtliche sonstigen Anbieter - sei es im telefonischen Auskunftsdienst oder über sonstige von diesen generierten Verzeichnisse - auf Nachfrage verfügbar zu sein, ist lebensfremd. Wer bereit ist, für die Veröffentlichung ein Entgelt zu zahlen, will sich der Öffentlichkeit über die "Teilnehmerdaten" hinaus werbend präsentieren, indes mit diesen Daten auch über andere Dienste als der Beklagten zugehörig identifizierbar und erreichbar sein. Bei anderer Ansicht könnte sich der werbenden Eintrag ungewollt negativ auswirken, weil - für den jeweiligen Teilnehmer nicht transparent - auf konzerneigene Eintragungen und Auskünfte über die Rufnummer ...... der Beklagten beschränkt. Angesichts dessen greift die Behauptung der Beklagten, bestimmte namentlich benannte Teilnehmer hätten dies ausdrücklich gewünscht, zu kurz. Worauf dieser Wunsch im Einzelfall konkret abzielt, erschließt sich der Kammer auch aus der hierzu überreichten Anlage B 22 nicht.
Die Beklagte kann ferner nicht damit gehört werden, sich im Falle antragsgemäßer Verurteilung einer strafbewehrten Urheberrechtsverletzung schuldig zu machen. Sie begründet diese Ansicht mit der Behauptung, dass ihr die Weitergabe von Verlegerdaten an Drittanbieter, konkret an die Klägerin, von den Verlagen untersagt worden sei. Sie muss sich schon entgegen halten lassen, dass ihr Vortrag konkrete Einzelheiten zu den angeblich mündlich getroffenen Absprachen - wann diese mit wem verbindlich für welchen der zahlreichen Verlage getroffen sein sollen - vermissen läßt, so dass die Erhebung des hierzu angebotenen Beweises, die Vernehmung der Mitarbeiterin Karin T der E, der Ausforschung gleichkäme.
Der Klageantrag zu Ziffer 4. begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Er stellt darauf ab, dass es sich bei dem Inhaber einer sogenannten Zentralnummer und dem der sogenannten Durchgangsnummer um zwei verschiedene natürliche und/oder juristische Personen handelt. Der Interpretation des Teilnehmerbegriffes in § 47 TKG durch die Beklagte vermag sich das Gericht erneut nicht anzuschließen. "Verfügbare" Teilnehmer im vertraglich verpflichtenden Sinne sind - wie dargetan - nicht allein solche, die mit der Beklagten einen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen abgeschlossen haben. § 47 TKG verpflichtet zur Herausgabe sämtlicher Daten, die der Beklagte vorliegen, unabhängig davon auf welche Weise und von wem sie diese erhalten hat. Der Teilnehmerbegriff in § 3 Nr. 20 TKG ist hierfür nicht einschlägig.
Ob diese Daten kostenlos geschuldet sind, bedarf vorliegend keiner Klärung, ist statt dessen einem - nachträglichen - Regulierungsverfahren gemäß § 47 Abs. 4 TKG vorzubehalten.
Das Urteil stützt sich auf deutsches Recht, das im tenorierten Umfang eine nationale Verpflichtung zur Herausgabe der verfügbaren Teilnehmerdaten im zuvor dargelegten Umfang zum Gegenstand hat. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des EuGH steht ihm demzufolge nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 108, 704, 709, 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Zur Überzeugung der Kammer würde die Vollstreckung des Urteils der Beklagten anderenfalls einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, der Klägerin nämlich vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens den Besitz von Daten mit der Möglichkeit der Auswertung zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken verschaffen, wobei die sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen für die Beklagte unumkehrbar sind.
Streitwert: € 100.000,00.
LG Köln:
Urteil v. 23.02.2007
Az: 87 O 18/06
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