Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Oktober 2004
Aktenzeichen: 9 W (pat) 704/04
(BPatG: Beschluss v. 04.10.2004, Az.: 9 W (pat) 704/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2004 das Patent mit dem Aktenzeichen 9 W (pat) 704/04 beschränkt aufrechterhalten. Konkret wurden die Patentansprüche 1-24, die Beschreibung Spalten 1-6 sowie die Zeichnungen Figuren 1-2, 4-6 in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2004 überreicht und werden somit als gültig eingestuft.
Das Patent betrifft eine Befestigungsvorrichtung mit einem Befestigungstopf zum teilweisen Einlassen in den Aufbautenwänden von Lastfahrzeugen. Der Patentanspruch 1 beschreibt dabei, dass der Befestigungstopf mehrere Stege aufweist, die jeweils mit einem freien Abstand zur umgebenden Flanke des Befestigungstopfes als Polygon angeordnet sind.
Gegen das Patent wurde Einspruch erhoben mit dem Argument, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Als Einspruchsgrund wurden verschiedene Druckschriften und Schriftstücke genannt, darunter auch eine Zeitschrift und ein Telefax, die angeblich vorveröffentlichte Technik zeigen sollten.
Die Patentinhaberin hingegen beantragt, das Patent mit den genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten und ist der Meinung, dass der geltende Patentanspruch 1 patentfähig ist.
Das Bundespatentgericht kommt zu dem Schluss, dass die geltenden Patentansprüche zulässig sind, da das Patentbegehren in den ursprünglichen Unterlagen offenbart ist. Der geltende Patentanspruch 1 wurde aus dem erteilten Patentanspruch 1 unter Hinzufügung von konkretisierenden Merkmalen aus der Beschreibung abgeleitet, die bereits in den ursprünglichen Unterlagen zu finden sind. Auch die anderen geltenden Patentansprüche stimmen inhaltlich mit den erteilten und ursprünglichen Patentansprüchen überein.
Das Patent wird als patentfähig eingestuft, da der Gegenstand nach Anspruch 1 neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die vorgebrachten Druckschriften und Schriftstücke können den Patentanspruch 1 nicht in Frage stellen.
Es wird außerdem festgestellt, dass die angeblich vorbenutzten Zurrtöpfe nach Zeitschrift und Telefax die Patentfähigkeit des Anspruchsgegenstands nicht beeinträchtigen, daher wird der Vorbenutzungshandlung nicht weiter nachgegangen.
Dieser Beschluss bedeutet, dass das Patent mit den genannten Einschränkungen weiterhin gültig ist und die Befestigungsvorrichtung geschützt bleibt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 04.10.2004, Az: 9 W (pat) 704/04
Tenor
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten :
Patentansprüche 1-24, Beschreibung Spalten 1-6, Zeichnungen Figuren 1-2, 4-6, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 04. Oktober 2004.
Gründe
I.
Gegen das am 03. Februar 1999 angemeldete und am 21.Juni 2000 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Befestigungsvorrichtung"
ist Einspruch erhoben worden.
Zur Begründung ihres Einspruchs weist die Einsprechende auf folgende Druckschriften bzw. Schriftstücke hin:
- DE 43 39 768 C2
- WO 98/02 332 A1
- DE 298 16 525 U1
- Zeitschrift F + K 8/1998 Seiten 40,41 (im Folgenden bezeichnet mit "Zeitschrift")
- Telefax TITGEMEYER vom 25.August 1998, 2 Blätter (im Folgenden bezeichnet mit "Telefax")
Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruhe gegenüber diesem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Zurrtopf nach dem prioritätsälteren, jedoch nicht vorveröffentlichten DE 298 16 525 U1 sei auf der IAA '98 ausgestellt worden und damit vorveröffentlicht. Zum Beleg verweist sie auf die Zeitschrift und das Telefax.
Sie beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin ist der Meinung, der mit den geltenden Patentansprüchen beschränkt verteidigte Patentgegenstand sei gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet :
"Befestigungsvorrichtung mit wenigstens einem Befestigungstopf (1) zum wenigstens teilweisen Einlassen in den Aufbautenwänden von Lastfahrzeugen, insbesondere in Schichtholzplatten oder Sandwichplatten, wobei der Befestigungstopf (1) wenigstens einen quer über die Topfvertiefung (2) verlaufenden, jeweils mit dem Basistopf (4) fest verbundenen Steg (3) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass - der Befestigungstopf (1) mehrere, im Winkel zueinander stehende, Stege (3,3',...) aufweist, und - die Stege jeweils mit einem freien Abstand zwischen den Außenkanten der Stege (3,3'...) und den umgebenden Flanken (7) des Befestigungstopfes (1) als Polygon angeordnet sind."
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 24 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
Im Prüfungsverfahren war über die von der Einsprechenden genannten Entgegenhaltungen hinaus noch die DE 43 39 768 A1 in Betracht gezogen worden.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG §147 Abs.3 Satz 1 begründet.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat im Rahmen der Beschlussformel Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 24 sind zulässig, denn das Patentbegehren ist der Patentschrift zu entnehmen und in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 1 unter Hinzufügung von die Anordnung der Stege konkretisierenden Merkmalen aus der Beschreibung der Streitpatentschrift (Spalte 2, Zeilen 15-18).
In den ursprünglichen Unterlagen finden sich diese Merkmale in Patentanspruch 1 sowie in der Beschreibung (Seite 3, Zeilen 10-12).
Eine die Anzahl der Stege und deren jeweils gleiche Verbindung mit dem Basistopf betreffende sprachliche Klarstellung ist im Oberbegriff vorgenommen.
Die Patentansprüche 2-4 und 6-19 stimmen inhaltlich mit den erteilten sowie mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2-4 und 6-19 überein. Anpassungen der Rückbeziehung sind in den Patentansprüchen 6 und 7 vorgenommen.
Der geltende Patentanspruch 5 ergibt sich aus einer inhaltlichen Anpassung des erteilten und ursprünglichen Patentanspruchs 5 an den geltenden Patentanspruch 1.
Die geltenden Patentansprüche 20 und 21 folgen aus den erteilten und ursprünglichen Patentansprüchen 22 und 23 unter entsprechender Änderung der Rückbeziehungen und unter Wegfall von Bezugnahmen auf in den geltenden vorhergehenden Patentansprüchen nicht genannte Merkmale.
Bis auf notwendige Änderungen ihrer Rückbeziehung stimmen die geltenden Patentansprüche 22-24 mit den erteilten und ursprünglichen Patentansprüchen 24 -26 überein.
2. Das Patent betrifft eine Befestigungsvorrichtung mit wenigstens einem Befestigungstopf zum wenigstens teilweisen Einlassen in den Aufbautenwänden von Lastfahrzeugen. In der geltenden Beschreibungseinleitung ist sinngemäß ausgeführt, dass in einem bekannten Befestigungstopf nur ein einziger in dem Topf liegender, mittig verlaufender Stab vorgesehen sei (DE 43 39 768 A1). Für bestimmte Anwendungsfälle müssten jedoch zusätzlich für andere Befestigungsmittel anders gestaltete Befestigungspunkte an den Innenseiten der Aufbautenwände vorgesehen werden, beispielsweise für die Balkenköpfe von Sperrbalken oder Doppelstockbalken, wie es z.B. aus der WO 98/02 332 A1 bekannt sei.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, eine Befestigungsvorrichtung und insbesondere deren Befestigungstopf zu schaffen, welcher die Anordnung von Zurrgurten in unterschiedlichen Spannrichtungen ebenso ermöglicht wie die Anordnung von anderen Befestigungsmitteln, und dies trotz einfacher und kostengünstiger Herstellbarkeit der Befestigungsvorrichtung.
Dieses Problem wird durch die Befestigungsvorrichtung mit den im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
a) Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Befestigungsvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist unbestritten neu.
Bei der Zurreinrichtung nach der WO 98/02 332 A1 ist ein Befestigungstopf für die Befestigung sowohl von Zurrgurten als auch von Absperrstangen vorgesehen (Seite 1, erster und letzter Absatz). Der Befestigungstopf 2 ist wenigstens teilweise in eine Aufbautenwand eingelassen (Seite 5, 1.Absatz), wobei die Aufbautenwand aus Sperrholzplatten bestehen kann (Patentanspruch 1). Quer über die Topfvertiefung verlaufend ist ein mit dem Basistopf (2a,2b) fest verbundener Steg 5/6/7 angebracht. Dieser Steg ist komplementär zu einem Kupplungsteil einer Absperrstange ausgebildet (Patentanspruch 1). Die komplementäre Ausgestaltung wird nach einer Ausführungsform dadurch erreicht, dass der Steg eine größere Breite und im Stegzentrum ein unrundes Einsteckloch für das Kupplungsteil des Absperrbalkens aufweist (Patentanspruch 2).
Eine Anordnung von mehreren mit dem Basistopf verbundenen Stegen als Polygon, wobei die Stege einen freien Abstand zwischen ihren Außenkanten und den umgebenden Flanken des Befestigungstopfes aufweisen, ist in dieser Druckschrift nicht offenbart.
Aus der DE 43 39 768 C2 bzw der zugehörigen, im Prüfungsverfahren berücksichtigten Offenlegungsschrift ist eine Zurreinrichtung mit einem Zurrtopf 2 bekannt, über dessen Topfvertiefung ein mit ihm verschweißter Stab 3 quer verläuft. Bei Einbau des Zurrtopfes mit senkrecht zur Ladefläche orientiertem Stab kann ein Zurrgurt, bei Einbau des Zurrtopfes mit parallel zur Ladefläche orientiertem Stab statt dessen auch ein Zwischenboden am Stab befestigt werden, vgl. insb. Sp. 3, Z 59-64, der C2-Schrift. Eine Anordnung mehrerer Stege ist nicht offenbart.
Gleiches gilt für die Verzurrungseinrichtung nach dem DE 298 16 525 U1 bzw. nach Zeitschrift und Telefax. Sie weist ebenfalls einen Zurrtopf 1 auf, der nur einen quer und mittig über die Topfvertiefung verlaufenden Steg 6 aufweist. An dem Steg können sowohl Zurrgurte als auch Sperrstangen befestigt werden (DE 298 16 525 U1, Seite 3, 3. Absatz).
b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Konstrukteur der Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Kfz-Zulieferer mit der Konstruktion von Vorrichtungen zur Ladegutsicherung befasst ist und in diesbezüglicher Tätigkeit die Zweckmäßigkeit seiner Konstruktionen betreffende Rückmeldungen aus Speditionen erhält.
In der täglichen Praxis des Beladens eines LKW, der mit Zurrtöpfen in den Bordwänden zur Festlegung des Ladegutes versehen ist, tritt früher oder später der Fall auf, dass die Befestigung mehrerer Zurrgurte an nur einem Befestigungstopf wünschenswert erscheint. Dieses ergibt sich aus der speziellen Ladesituation selbst und wird dann folgerichtig von dem Ladepersonal als zweckmäßig erkannt.
Der Bedarf an Befestigungstöpfen für die Befestigung mehrerer Zurrgurte ist dem Fachmann somit aufgrund seiner Berufserfahrung bewusst.
Aus seinem einschlägigen Fachgebiet kennt er auch die Zurrtöpfe nach der WO 98/02 332 A1. Diese Zurrtöpfe weisen einen Breitsteg mit einem Einsteckloch für Balkenköpfe von Absperrbalken auf. Das Einsteckloch kann polygonale Form aufweisen, denn die einzige an die Form des Einstecklochs gestellte Bedingung ist die der Unrundheit (Patentanspruch 2). Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass die so gebildeten Einstecklöcher jeweils Befestigungsmöglichkeiten für Zurrgurte bilden können. Allerdings sind gemäß der WO 98/02 332 A1 die Ränder des Einsteckloches nicht auf die Befestigung von Zurrgurten hin ausgestaltet. Selbst wenn dies für das Ladepersonal in der oben geschilderten Beladesituation kein Hindernis darstellen sollte, die Gurte trotzdem durch das Einsteckloch des Breitsteges zu fädeln lassen sich Faltungen und/oder Verwerfungen der Gurte und damit deren übermäßiger Verschleiß nicht vermeiden. Nächstliegende Maßnahme zur Behebung dieses Mangels wäre folgerichtig die Ausgestaltung des bekannten Breitsteges auch zum Zwecke der Befestigung mehrerer Gurte.
Der Fachmann erhielte aus dieser Druckschrift iVm seinem Praxiswissen somit möglicherweise eine Anregung, die Einstecklöcher für die Mitnutzung durch Zurrgurte zu modifizieren.
Im Ergebnis entstünde dann ein an seinen Enden mit dem Basistopf verschweißter Breitsteg mit einem polygonalen Einsteckloch, dessen dem Lochzentrum zugewandte Kanten nach Länge und Form an die Gurte angepaßt wären. Eine derartige Weiterentwicklung führt offensichtlich vom Streitgegenstand weg.
Im Gegensatz dazu sind nach dem Streitpatent nämlich mehrere Stege als Ganzes als Polygon angeordnet. Jeder dieser Stege verläuft quer über die Topfvertiefung und weist einen freien Abstand zwischen seiner Außenkante und dem umgebenden Abschnitt der Flanken des Befestigungstopfes auf.
Eine Anregung zu der streitpatentgemäßen Gestaltung ergibt sich auch nicht aus dem übrigen Stand der Technik. Dort ist nämlich jeweils immer nur ein einziger Steg vorhanden.
So lehrt die DE 43 39 768 A1 bzw C2 zum Erhalt unterschiedlicher Spannrichtungen die unterschiedliche Orientierung des gesamtem Befestigungstopfes in der Ladebordwand. Ein Hinweis auf die Zusammenfassung mehrerer unterschiedlich orientierter Stege, fest verbunden mit dem Befestigungstopf, wird dem Fachmann hierdurch nicht gegeben.
Die Druckschrift DE 298 16 525 U1 ist nachveröffentlicht, sie hat deshalb bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben. Der darin beschriebene, nach Zeitschrift und Telefax angeblich vorbenutzte Zurrtopf weist ebenfalls nur einen einzigen Steg auf, der mittig über den Basistopf verläuft. In Weiterbildung eines solchen Befestigungstopfes auf die Anbringbarkeit mehrerer Gurte hin würde der Fachmann vielleicht zwei parallele Stege mit Abstand nebeneinander oder über dem Zentrum des Basistopfes gekreuzte Stege verwenden. Eine Anordnung der Stege als Polygon ist daraus jedoch nicht herleitbar.
Aus alledem folgt, dass auch eine beliebig geartete Zusammenschau des in Betracht gezogenen Standes der Technik einschließlich der angeblichen Vorbenutzung - auch in Verbindung mit dem fachmännischen Können des Durchschnittsfachmannes - den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht nahezulegen vermag.
Mit der Befestigungsvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der rückbezogenen Unteransprüche patentfähig, die vorteilhafte Weiterbildungen der Befestigungsvorrichtung nach Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen.
4. Da die angeblich vorbenutzten Zurrtöpfe nach Zeitschrift und Telefax, wie vorstehend ausgeführt, dem Anspruchsgegenstand weder die Neuheit nehmen noch die diesem zugrundeliegende erfinderische Tätigkeit in Frage stellen können und somit der Patentfähigkeit des Anspruchsgegenstandes nicht entgegenstehen, brauchte der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungshandlung nicht weiter nachgegangen zu werden.
Petzold Dr.Fuchs-Wissemann Bork Reinhardt Ko
BPatG:
Beschluss v. 04.10.2004
Az: 9 W (pat) 704/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/73c362733a57/BPatG_Beschluss_vom_4-Oktober-2004_Az_9-W-pat-704-04