Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Februar 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 159/00
(BPatG: Beschluss v. 14.02.2002, Az.: 25 W (pat) 159/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 14. Februar 2002 entschieden, dass die bisherigen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts, welche die Löschung einer Marke angeordnet haben, unwirksam sind. Dies betrifft die Löschung aufgrund eines Widerspruchs aus einer anderen Marke mit der Nummer 811 381.
In dem Beschluss der Markenstelle vom 27. Juli 1998 wurde festgestellt, dass es eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gibt, gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Daraufhin wurde die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin Erinnerung eingelegt, welche jedoch mit Beschluss vom 20. September 2000 zurückgewiesen wurde.
Gegen diese Entscheidung hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und beantragt, das Warenverzeichnis durch eine Teillöschung einzuschränken. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der Marke zurückgenommen.
Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der angeordneten Löschung unwirksam sind, gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog. Zur eindeutigen Klärung der Rechtslage wurde die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen ausgesprochen, da das Registerverfahren vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird.
Es gab keine Anhaltspunkte für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen, gemäß § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Dies war eine Zusammenfassung der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 14. Februar 2002 mit dem Aktenzeichen 25 W (pat) 159/00.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 14.02.2002, Az: 25 W (pat) 159/00
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 1998 und 20. September 2000 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 811 381 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 27. Juli 1998 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom 20. September 2000 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Brandt Engels Pü
BPatG:
Beschluss v. 14.02.2002
Az: 25 W (pat) 159/00
Link zum Urteil:
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