Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. Juni 2004
Aktenzeichen: XII ZB 227/02

(BGH: Beschluss v. 30.06.2004, Az.: XII ZB 227/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat am 30. Juni 2004 einen Beschluss gefällt (Aktenzeichen XII ZB 227/02), der eine Kostenfestsetzung im Zusammenhang mit einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe betrifft. Die Beklagten wurden vom Landgericht zur Zahlung und Kostentragung verpflichtet. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Kläger eine Erstattung von Fotokopiekosten, die von ihrem Rechtsanwalt für Anlagen zu seinen Schriftsätzen angefertigt und bei Gericht eingereicht wurden.

Das Landgericht hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Das Oberlandesgericht wies jedoch die sofortige Beschwerde der Beklagten zurück, ließ aber die Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Fotokopiekosten zu. Die Beklagten legten daraufhin Rechtsbeschwerde ein und beantragten die Abweisung der festgesetzten Fotokopiekosten.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Fotokopiekosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, es sei denn, es liegen Ausnahmen vor, die hier jedoch nicht vorliegen. Die Kosten für Fotokopien sind durch die Prozessgebühr abgegolten. Daher hob der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ab. Die von den Beklagten zu erstattenden Kosten wurden auf 2.110,88 € festgesetzt, abzüglich der geltend gemachten Fotokopiekosten in Höhe von 35,17 €.

Insgesamt trägt die Klägerseite 1/8 der Kosten der Beschwerdeinstanz, während die Beklagtenseite 7/8 trägt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert betrug 35,17 €.

Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs zeigt, dass Fotokopiekosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, es sei denn, es liegen bestimmte Ausnahmen vor. In diesem Fall wurden die geltend gemachten Fotokopiekosten jedoch nicht als erstattungsfähig anerkannt. Die Beklagten wurden dazu verurteilt, einen Betrag von 2.110,88 € plus Zinsen an die Kläger zu zahlen. Die Kläger und die Beklagten tragen dabei unterschiedliche Anteile der Kosten. Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs stellt somit für die Parteien eine endgültige Entscheidung dar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 30.06.2004, Az: XII ZB 227/02


Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. September 2002 aufgehoben.

2. Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 8. April 2002 wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten dahin abgeändert, daß der von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger zu erstattende Betrag auf 2.110,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DiskontsatzÜberleitungsgesetzes seit 19. Februar 2002 festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Beschwerdeinstanz tragen die Kläger 1/8, die Beklagten 7/8. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger.

Gegenstandswert: 35,17 €

Gründe

I.

Die Beklagten wurden durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe zur Zahlung und Kostentragung verpflichtet. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kläger unter anderem die Erstattung von Kosten für Fotokopien (30,32 € zuzüglich 16 % MWSt = 35,17 €) beantragt, die ihr Rechtsanwalt für Anlagen zu seinen Schriftsätzen gefertigt und bei Gericht eingereicht hat. Das Landgericht hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten für Fotokopien nach § 27 BRAGO richtet. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der festgesetzten Fotokopiekosten weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, die von der Klägerin angemeldeten Fotokopiekosten seien erstattungsfähig. Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 -I ZB 25/02 -NJW 2003, 1127; vom 25. März 2003 -VI ZB 53/02 -AGS 2003, 349) sind Fotokopiekosten -abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen -grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die hierfür entstandenen Kosten sind durch die Prozeßgebühr abgegolten.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Da die obengenannten Ausnahmen hier nicht vorliegen, sind die geltend gemachten Fotokopiekosten nicht erstattungsfähig.

2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO), weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist.

Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde der Beklagten dahin abzuändern, daß die geltend gemachten Fotokopiekosten von 30,32 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, somit 35,17 €, von den in Höhe von 2.146,05 € festgesetzten Kosten abzuziehen und die von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.110,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DiskontsatzÜberleitungsgesetzes seit 19. Februar 2002 festzusetzen waren.

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BGH:
Beschluss v. 30.06.2004
Az: XII ZB 227/02


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