Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. März 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 76/01
(BPatG: Beschluss v. 20.03.2002, Az.: 29 W (pat) 76/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 20. März 2002 (Aktenzeichen 29 W (pat) 76/01) festgestellt, dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Januar 2001 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Löschungsantrags vom 18. Februar 1999 angeordnet wurde.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte mit ihrem Beschluss vom 23. Januar 2001 den Löschungsantrag bestätigt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin fristgerecht Beschwerde eingelegt, während die Antragstellerin den Löschungsantrag zurückgenommen hat.
Der angefochtene Beschluss ist somit hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog.
Zur eindeutigen Klärung der Rechtslage wurde die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen ausgesprochen, da das Registerverfahren überwiegend vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst, gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG.
Mit freundlichen Grüßen,
[Rechtsanwalt]
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 20.03.2002, Az: 29 W (pat) 76/01
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Januar 2001 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Löschungsantrags vom 18. Februar 1999 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 23. Januar 2001 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts den Löschungsanspruch bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Grabrucker Pagenberg Baumgärtnerprö
BPatG:
Beschluss v. 20.03.2002
Az: 29 W (pat) 76/01
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