Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Mai 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 12/00
(BPatG: Beschluss v. 29.05.2001, Az.: 24 W (pat) 12/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 29. Mai 2001 (Aktenzeichen 24 W (pat) 12/00) den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. November 1999 aufgehoben. Die Markenstelle hatte der angemeldeten Marke aufgrund eines Widerspruchs aus der Marke 2 101 713 die Eintragung versagt. Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat dann mit einem Schriftsatz vom 7. Mai 2001 die vollständige Löschung der Widerspruchsmarke beantragt. Aus diesem Grund wurde der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben. Eine Kostenauferlegung nach § 71 Absatz 1 und 4 MarkenG war nicht erforderlich. Die Entscheidung wurde von den Richtern Dr. Ströbele, Dr. Schmitt, Dr. Hacker und Bb getroffen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 29.05.2001, Az: 24 W (pat) 12/00
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. November 1999 wird aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 101 713 die Eintragung versagt worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 3. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 101 713 die Eintragung versagt. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 2001 die vollständige Löschung der Widerspruchsmarke beantragt. Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben (vgl auch Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 48 Rdn 11).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Ströbele Dr. Schmitt Dr. Hacker Bb
BPatG:
Beschluss v. 29.05.2001
Az: 24 W (pat) 12/00
Link zum Urteil:
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