Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Dezember 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 46/10

(BGH: Beschluss v. 14.12.2010, Az.: AnwZ (B) 46/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2010 entschieden, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. April 2010 und vom 13. Juli 2010 als unzulässig verworfen wird. Der Antragsteller ist ein Rechtsanwalt, der im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen ist. Die Antragsgegnerin hatte ihm mit Bescheid vom 27. Juli 2007 aufgegeben, ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Dagegen hatte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 10. Dezember 2007 hatte sich der Antragsteller verpflichtet, das geforderte Gutachten nach Benennung eines geeigneten Sachverständigen durch die Ärztekammer vorzulegen. Im Anschluss an die Verhandlung hatte der Antragsteller den Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs und zwei Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Ablehnungsgesuche wurden jedoch mit den Beschlüssen vom 13. April 2010 und vom 13. Juli 2010 zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidungen beim Bundesgerichtshof sofortige Beschwerde eingelegt. Allerdings ist das Rechtsmittel gemäß § 215 Abs. 3 BRAO, dem noch anwendbaren früheren Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4 BRAO a.F.), unzulässig. Es ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen nicht statthaft, gegen die Entscheidung, mit der ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, Beschwerde einzulegen. Das Rechtsmittel kann somit ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Der Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. April 2010 - AGH 21/07 - wurde somit bestätigt. Der Antragsteller muss die Kosten seines Rechtsmittels tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 € festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 14.12.2010, Az: AnwZ (B) 46/10


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. April 2010 und vom 13. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin ihm aufgegeben, ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 10. Dezember 2007 hat der Antragsteller sich durch Vergleich verpflichtet, das von der Kammer geforderte Gutachten über seinen Gesundheitszustand nach Benennung eines geeigneten Sachverständigen durch die Ärztekammer N. beizubringen. Im Anschluss an die Verhandlung hat der Antragsteller den Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs und zwei Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Ablehnungsgesuche mit Beschlüssen vom 13. April 2010 und vom 13. Juli 2010 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach dem hier gemäß § 215 Abs. 3 BRAO noch anwendbaren früheren Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4 BRAO a.F.) ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der der Anwaltsgerichtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hat, nicht statthaft (st. Rspr. des Senats für Anwaltssachen; vgl. Beschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m.N.; Beschluss vom 31. März 2006 - AnwZ (B) 119/05, juris).

Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Lohmann Wüllrich Braeuer Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 13.04.2010 - AGH 21/07 -






BGH:
Beschluss v. 14.12.2010
Az: AnwZ (B) 46/10


Link zum Urteil:
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