Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 264/00

(BPatG: Beschluss v. 13.03.2001, Az.: 33 W (pat) 264/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 13. März 2001 (Aktenzeichen 33 W (pat) 264/00) über eine Beschwerde entschieden. Dabei wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

In der Entscheidung ging es um die Anmeldung einer Wortmarke "Magdeburg-Ticket" beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Markenstelle für Klasse 35 hatte die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft und einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. Die beantragte Marke wurde als eine sprachübliche Wortverbindung angesehen, die lediglich als Hinweis auf das Ticket-Angebot der Dienstleistungen verstanden werde.

Die Anmelderin legte gegen diesen Beschluss Erinnerung ein und stellte später einen Antrag auf Entscheidung. Die Erinnerung wurde von der Markenstelle nicht beschieden, weswegen die Anmelderin eine "Durchgriffsbeschwerde" beim Patentgericht einlegte. Die Anmelderin beantragte die Eintragung der Marke "Magdeburg-Ticket" für verschiedene Dienstleistungen.

Das Patentgericht folgte in seiner Entscheidung der Beurteilung der Markenstelle. Es wurde festgestellt, dass die beantragte Marke hinsichtlich der noch beanspruchten Dienstleistungen als freiheitsbedürftige und beschreibende Angabe gilt, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Aufgrund dessen wurde die Anmeldung zur Eintragung zurückgewiesen.

Das Patentgericht sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Insgesamt ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Marke "Magdeburg-Ticket" für bestimmte Dienstleistungen vom Bundespatentgericht zurückgewiesen worden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.03.2001, Az: 33 W (pat) 264/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke Magdeburg-Ticketfür die Dienstleistungen

"Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;

Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Vertrieb von Eintritts-, Personentransport- und Teilnahmekarten in den Bereichen Kultur, Sport und Verkehr sowie Herstellung und Vertrieb von Programmheften"

vom 12. Februar 1999 durch den von einer Beamtin des gehobenen Dienstes erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 5. Januar 2000 gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, bei der angemeldeten Bezeichnung "Magdeburg-Ticket" handle es sich um eine sprachübliche Wortverbindung, die im Sinne von "Ticket für Magdeburg" von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als schlagwortartiger beschreibender Hinweis auf das Angebot der beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere hinsichtlich des Geltungsbereiches und Umfanges dieses Tickets, verstanden werde. Der Verkehr sei an den eingedeutschten Ausdruck "Ticket" gewöhnt, und der Name der Stadt Magdeburg sei als Information über den Anbietungs-, Geltungs- oder Verkaufsort freihaltungsbedürftig.

Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluß am 3. Februar 2000 Erinnerung eingelegt. Am 16. August 2000 ist von ihr gemäß § 66 Abs 3 Satz 1 MarkenG Antrag auf Entscheidung gestellt worden.

Die Markenstelle des Patentamts hat über die Erinnerung nicht entschieden und die von der Anmelderin am 6. November 2000 eingelegte "Durchgriffsbeschwerde" dem Patentgericht vorgelegt. Die Anmelderin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom 5. Januar 2000 die Eintragung der Marke "Magdeburg-Ticket" für "Werbung; Herstellung und Vertrieb von Programmheften; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Vertrieb von Eintritts-, Personentransport- und Teilnahmekarten in den Bereichen Kultur, Sport und Verkehr"

zu beschließen, und regt anderenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie trägt im wesentlichen vor, der Gesamtbegriff "Magdeburg-Ticket" werde von den Wettbewerbern nicht benötigt, da sie darauf nicht angewiesen seien. Die angemeldete Bezeichnung sei mehrdeutig und sprachregelwidrig gebildet, sie nenne keine konkrete Dienstleistung, die mit dem Ticket in Anspruch genommen werden könne. Die Anmelderin betreibe als Tochtergesellschaft der Stadt Magdeburg eine Kartenvorverkaufsstelle. Tickets, die dort veräußert werden, seien Eintrittskarten, die nicht nur für Magdeburg, sondern auch darüber hinaus gälten.

II Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die rechtlichen Voraussetzungen der Statthaftigkeit der sog Durchgriffsbeschwerde gemäß § 66 Abs 3 Satz 1 und 8, Abs 5 MarkenG liegen vor.

Die Beschwerde ist - wie in der mündlichen Verhandlung auch unstreitig und ausdrücklich festgestellt - nur eingeschränkt erhoben worden. Denn die Beschwerdeführerin ficht den Beschluß der Markenstelle des Patentamts nach ihrem Antrag lediglich insoweit an, als die Anmeldung im Umfang der Dienstleistungen

"Werbung;

Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Vertrieb von Eintritts-, Personentransport-, und Teilnahmekarten in den Bereichen Kultur, Sport und Verkehr sowie Herstellung und Vertrieb von Programmheften"

zurückgewiesen worden ist.

Der Senat folgt im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts, daß die als Marke angemeldete Bezeichnung "Magdeburg-Ticket" jedenfalls hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen noch beanspruchten Dienstleistungen als freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt, gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Wie die Anmelderin nicht in Abrede stellt, besteht die Anmeldemarke "Magdeburg-Ticket" offensichtlich aus dem Namen der bekannten Stadt Magdeburg sowie dem aus dem Englischen in die deutsche Sprache eingegangenen und allgemein im Sinne von "Fahrkarte, Eintrittskarte" geläufigen Begriff "Ticket" (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1533). Der Auffassung der Anmelderin, im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Dienstleistungen handele es sich bei der Wortkombination "Magdeburg-Ticket" jedoch nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe, sondern um eine mehrdeutige sprachregelwidrig gebildete Gesamtbezeichnung, vermag sich der Senat allerdings keineswegs anzuschließen.

Denn eigens für eine bestimmte geographische Region konzipierte Berechtigungskarten für Einheimische, Besucher oder Urlauber zur Inanspruchnahme einzelner oder im Verbund angebotener Dienstleistungen sind bereits vielerorts bekannt (vgl zB den der Anmelderin bereits mit Zwischenbescheid vom 19. Januar 2001 zur Kenntnisnahme übersandten Beschluß des Senats vom 28. November 2000 - 33 W (pat) 126/00 - TegernseeCard). In gleicher Weise werden die angesprochenen Verkehrskreise den Gesamtbegriff "Magdeburg-Ticket" ohne weiteres eindeutig nur in dem Sinne verstehen können, daß mit einem "Ticket für den Bereich der Stadt Magdeburg" Eintrittskarten für Veranstaltungen in Magdeburg - insbesondere auf den Gebieten der Unterhaltung, der Kultur und des Sports - und/oder Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr in Magdeburg, vor allem auch in einer attraktiven Leistungskombination angeboten und vertrieben werden. Die angemeldete Bezeichnung "Magdeburg-Ticket" weist somit hinsichtlich der noch beanspruchten Dienstleistungen lediglich rein beschreibend auf den Gegenstand des Vertriebs und der Werbung sowie die Erbringungsweise der Veranstaltungen hin.

III.

Der Senat sieht keine Veranlassung, gemäß § 83 Abs 2 MarkenG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Winkler Dr. Hockv. Zglinitzki Cl/Hu






BPatG:
Beschluss v. 13.03.2001
Az: 33 W (pat) 264/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/79ec65bb7205/BPatG_Beschluss_vom_13-Maerz-2001_Az_33-W-pat-264-00




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