Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 23. Juni 1999
Aktenzeichen: 6 U 144/98
(OLG Köln: Urteil v. 23.06.1999, Az.: 6 U 144/98)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil entschieden, dass die werbliche Aussage "Vom Erfinder - Das beste Stück!" für Fassadenplatten eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung darstellt, wenn das beworbene Produkt sich nicht in jeder Hinsicht als überlegen erweist. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher versteht die Aussage als Alleinstellungswerbung und nicht nur als subjektive Wertung. Das Produkt muss jedoch in jeder Hinsicht den Konkurrenzprodukten überlegen sein, um solch eine Behauptung aufstellen zu können. Die Gerichtskosten werden entsprechend der Unterliegensquote aufgeteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in bestimmter Höhe abwenden. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden ebenfalls entsprechend der Unterliegensquote aufgeteilt. Das Urteil ist zulässig und hat in der Neufassung der Klageanträge keinen Erfolg. Die Klage ist begründet, da die Werbung als Spitzenstellungsbehauptung aufgefasst wird, das beworbene Produkt jedoch nicht in jeder Hinsicht überlegen ist. Daher sind die Berufung der Beklagten und deren Anträge zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Festsetzung der Beschwer der Beklagten beruhen auf entsprechenden Gesetzen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt. Die Neufassung der Annexansprüche stellt eine teilweise Rückername der Klage dar und ist mit etwa 2/3 des Wertes der ursprünglichen Ansprüche zu bemessen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Urteil v. 23.06.1999, Az: 6 U 144/98
Die werbliche Aussage>Vom Erfinder - Das beste Stück!< für Fassadenplatten, die der Außenverkleidung von Gebäuden dienen, stellt eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung dar, wenn das so angekündigte Produkt sich von denjenigen der Konkurrenz nicht in jeder Hinsicht als überlegen erweist.
Tenor
A) Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.10.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 178/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Hauptausspruch der Tenor wie folgt neu gefaßt wird:I.) Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, bezüglich des Beklagten zu 2 ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Angabe "Vom Erfinder - Das beste Stück!" für das ThermoKLINKER Ecksystem 2000 wie nachstehend wiedergegeben zu werben und/oder werben zu lassen:2.) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 10.9.1997 Handlungen gem. Ziff. I 1. begangen haben, wobei im einzelnen, und zwar aufgeschlüsselt nach DM-Werten und Kalendermonaten, anzugeben ist, welche Umsätze sie seitdem mit dieser Werbung getätigt und welche Werbemaßnahmen sie hierfür veranlaßt haben. II.) Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I 1. beschriebenen Handlungen seit dem 10.9.1997 entstanden ist und/oder noch entstehen wird. B) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 11 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89 % zu tra-gen. C) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches aufa) Unterlassung: 70.000 DM,b) Auskunft: 7.000 DM,c) Kostenerstattung: 12.200 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Den Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. D) Die Beschwer der Beklagten wird auf je 80.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber als Hersteller und Vertreiber von Fassadenplatten, die zur Außenverkleidung von Gebäuden dienen. Es werden vorgefertigte, etwa 1 qm große Verblendtafeln verwendet, auf denen sog. Ziegelsteinriemchen auf einer Isolierschicht aus geschäumtem Kunststoff aufgebracht sind. Diese Riemchen, die nicht aus Ziegelstein, sondern aus Keramik bestehen, sehen aus, als seien sie der sichtbare Teil eines in der Wand verbauten Ziegelsteins. Es soll so der - unzutreffende - optische Eindruck entstehen, als sei die Fassade durchgängig gemauert.
Die in Belgien ansässige Klägerin vermarktet ihre Fassadenplatten in Deutschland über Franchise-Nehmer, die als "G.-Zentralvertriebe" auftreten.
Die Beklagte zu 1) stellt ebenfalls derartige Fassadenelemente her. Sie vertreibt diese in Deutschland unter der Bezeichnung "ThermoKLINKER" über verschiedene Händler. Zu den von ihr hergestellten und als "ThermoKLINKER" vertriebenen Elementen gehört das sog. "Ecksystem 2000". Dabei handelt es sich um winkelförmige Wandelemente, und zwar solche, die - aus einem Stück bestehend - z.B. an Hausecken und Fensteröffnungen, also überall dort Verwendung finden können, wo die Klinker (recht-)winklig aufeinanderstoßen.
Zu Gunsten des Beklagten zu 2), der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist, besteht bezüglich dieser winkeligen Eckstücke sowohl ein Patent, über das sich die im einzelnen aus der Anlage B 2 (= Bl.47) ersichtliche Patentschrift DE 4117821 C 1 verhält, als auch das Gebrauchsmuster G 9106731.6, wegen dessen Einzelheiten auf die als Anlage B 3 (= Bl.53) in Kopie vorgelegte Eintragungsurkunde verwiesen wird.
Die Beklagte zu 1) und die von ihr zu Vertriebszwecken eingesetzten Händler werben für das Ecksystem 2000 wie aus der Einblendung auf S.2 dieses Urteils ersichtlich mit der Aussage "Vom Erfinder - Das beste Stück!". Die Klägerin ist der Auffassung, diese Aussage sei irreführend und daher gem. § 3 UWG wettbewerbswidrig und zu unterlassen.
In einem früheren Verfahren (43 O 227/94 LG Aachen = 6 U 232/96 OLG Köln), das gegen eine Händlerin der Beklagten zu 1) und deren Geschäftsführer gerichtet war, hat der Senat die beschriebene Werbung als irreführend untersagt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die als Anlage 1 vorgelegte Kopie jener Entscheidung Bezug genommen (Bl.11 ff). Dem Prozeß war das auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtete Verfahren 43 O 20/94 LG Aachen = 6 U 160/94 OLG Köln vorangegangen.
Dem vorliegenden Verfahren liegt eine nahezu identische und nur in unwesentlichen Details von der durch den Senat untersagten abweichende Werbung zugrunde, die insbesondere wiederum die Aussage: "Vom Erfinder - das beste Stück" enthält.
Die Klägerin hat sich die Begründung des Senats in der erwähnten Entscheidung zu eigen gemacht und sich zudem auf ein in dem Vorprozeß eingeholtes Gutachten von Herrn Prof.Dr.Ing. B. berufen, das die Frage der Überlegenheit des Ecksystem 2000 zum Gegenstand hatte und wegen dessen Einzelheiten auf die als Bl. 139 ff bei den Akten befindliche Kopie Bezug genommen wird.
Die Klägerin hat b e a n t r a g t,
die Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, bezüglich des Beklagten zu 2 ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Erzeugnis "ThermoKLINKER Ecksystem 2000" mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen:
"Vom Erfinder - Das beste Stück!"
wie nachstehend beispielsweise wiedergegeben:
(es folgte ein Ablichtung der aus S.2 dieses Urteils ersichtlichen Anzeige);
ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem. Ziff. I 1. bisher begangen haben, insbesondere welche Umsätze sie mit dieser Werbung in nicht rechtsverjährter Zeit getätigt haben, insbesondere welche Werbemaßnahmen sie hierfür veranlaßt haben, und zwar aufgeschlüsselt nach DM-Werten und Kalendermonaten.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I 1. beschriebenen Handlungen bisher in nicht rechtsverjährter Zeit entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagten haben b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und behauptet, der Verkehr fasse die angegriffene Aussage nicht als Spitzenstellungsbehauptung auf, überdies wäre eine solche aber auch gerechtfertigt, weil es sich bei dem Ecksystem 2000 um ein den anderen auf dem Markt befindlichen Produkten überlegenes Fassadensystem handele.
Das L a n d g e r i c h t hat die Beklagten unter Bezugnahme auf das Senatsurteil antragsgemäß verurteilt. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher verstehe die streitgegenständliche Aussage als Alleinstellungswerbung und tatsächlich sei, wie sich u.a. aus dem erwähnten Gutachten ergebe, eine derartige Berühmung nicht gerechtfertigt.
Zur Begründung ihrer B e r u f u n g gegen dieses Urteil tragen die Beklagten vor:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich schon nicht um eine Spitzenstellungsbehauptung. Vielmehr sei in der Werbung mit der beanstandeten Aussage "Vom Erfinder - Das beste Stück!" lediglich eine umgangssprachliche Wendung enthalten, die eine nur subjektive, der Überprüfung nicht zugängliche Wertung enthalte. In erster Linie besage der Wortlaut, daß es sich um das beste Stück des Erfinders handele. Demgegenüber könne die Aussage keinesfalls als sachliche Angabe einer Spitzenstellung angesehen werden. Dem stehe schon entgegen, daß nicht ein alltäglicher Gebrauchsgegenstand beworben werde, sondern ein von dem Bauherrn sorgfältig auszusuchendes Ausstattungselement für die Hausfassade. Ein Verbraucher in dieser Situation beachte auch die Werbung nicht nur flüchtig, sondern sorgfältig, wie überhaupt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH nicht auf den flüchtigen, sondern auf den umsichtigen Verbraucher abzustellen sei. Außerdem könne die Frage der Irreführung nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Meinungsumfrage allein aus der Sachkunde der Senatsmitglieder entschieden werden.
Im übrigen wäre eine Spitzenstellungswerbung aber auch gerechtfertigt, weil das Ecksystem 2000 in allen wesentlichen Belangen den Konkurrenzprodukten überlegen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stelle der Umstand, daß das Ecksystem 2000 aus einem Stück rechtwinklig vorgefertigt sei, den entscheidenden Vorteil des Systems dar. Es treffe auch nicht zu, daß die "Fertigecke" in jeder Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vor allen Konkurrenzprodukten haben müsse. Die Sonderstellung des Systems liege in der optischen Gestaltung und der erleichterten Verarbeitung. Es entfielen die sonst erforderliche Klebenaht, wodurch Feuchtigkeits- und Frostschäden vermindert würden, sowie die Schleifspuren bei der Verklebung von Riemchen in unterschiedlicher Höhe. Überdies weise das Ecksystem 2000 - wie sich aus dem schon in erster Instanz als Anlage B 5 (Bl.76 ff) vorgelegten Gutachten von Prof. U. ergebe - eine geringere Mängelanfälligkeit auf. Aus im einzelnen dargelegten Gründen könne aus der Bewertung des Sachverständigen B., der in erster Linie ästhetische Gesichtspunkte geprüft habe, nicht abgeleitet werden, daß eine etwaige Spitzenstellungsbehauptung unzutreffend sei.
Die Beklagten b e a n t r a g e n,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem im ersten Rechtszug gestellten Schlußantrag zu erkennen.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Urteilstenor zur Hauptsache wie dies oben geschehen ist neu gefaßt wird.
Sie tritt dem Urteil unter Bezugnahme auf das Senatsurteil in dem Vorprozeß bei und meint, die Klage sei auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH begründet und die Einholung eines Gutachtens sei nicht erforderlich. Zu Recht habe der Senat auch darauf abgestellt, daß die Werbung mit einer Spitzenstellung einen deutlichen Vorsprung in jedweder Hinsicht voraussetze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die erwähnten Verfahren 43 O 20/ 94 LG Aachen = 6 U 160/94 OLG Köln und 43 O 227/94 LG Aachen = 6 U 232/96 OLG Köln Bezug genommen, deren Akten ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nach der Neufassung der Klageanträge keinen Erfolg.
Die Klage ist zunächst - was die Beklagten auch nicht in Zweifel ziehen - zulässig. Die Klagebefugnis ergibt sich angesichts der bundesweiten Vermarktung ihrer Produkte durch die Klägerin aus den im einzelnen auf S.6 der Senatsentscheidung vom 18.7. 1997 - 6 U 232/96 - dargelegten Gründen zumindest aus § 13 Abs. 2 Ziff.1 UWG.
Die Klage ist im Umfang der im Termin neugefaßten Anträge auch begründet.
Hinsichtlich des Unterlassungsanspruches folgt dies schon aus den Gründen, die der vorerwähnten Senatsentscheidung zugrunde liegen und auf die aus diesem Grunde zunächst verwiesen wird. Auch die nochmalige Darlegung des gegenteiligen, bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren von den dortigen Antragsgegnern bzw. Beklagten vertretenen Standpunktes durch die Beklagten kann eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigen. Aus diesen Gründen ist nur eine knappe zusammenfassende Begründung der vorliegenden Entscheidung geboten.
Die Werbung wird von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Spitzenstellungsbehauptung aufgefaßt. Das gilt aus den von dem Senat bereits angeführten Gründen nicht nur aus der Sicht des flüchtigen Verbrauchers, sondern auch bei gründlicherer Betrachtung der Werbung, weswegen die Frage dahinstehen kann, ob auf den flüchtigen oder einen verständigen Verbraucher abzustellen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag der Senat dies auch selbst festzustellen und ist er nicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrsverständnis angewiesen. Auch dazu hat der Senat das Nötige bereits ausgeführt: Zum einen gehören seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen und zum anderen sind ohnehin nur Fragen des allgemeinen Verkehrsverständnisses zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund genügt die Erkenntnis der drei Richter des Senates, daß die Aussage "Vom Erfinder - Das beste Stück!" auch bei vollständiger Wahrnehmung als Behauptung verstanden werden kann, es handele sich um das beste Stück auf dem Markt, das zudem von seinem Erfinder angeboten werde, als Grundlage für die Feststellung aus, daß tatsächlich zumindest nicht unerhebliche Teile der Verbraucher die Aussage so verstehen.
Die mithin vorliegende Spitzenstellungsbehauptung ist aus den ebenfalls in der vorangegangenen Senatsentscheidung dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt, weil das Ecksystem 2000 den anderen Systemen auf dem Markt nicht überlegen ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt es nicht, daß das Produkt einzelne Vorteile gegenüber Konkurrenzerzeugnissen aufweist, vielmehr muß eine Ware, für die eine Spitzenstellung am Markt behauptet wird - wie das Landgericht und unter Hinweis auf Rechtsprechung auch der Senat bereits ausgeführt haben - in jeder Hinsicht überlegen sein. Die - wie hier - ohne Einschränkung formulierte Spitzenstellung eines Produktes nimmt für sich in Anspruch, daß die Ware eben unter allen in Betracht kommenden Aspekten einen deutlichen Vorsprung gegenüber Konkurrenzerzeugnissen aufweist. Diese Voraussetzungen erfüllt das System 2000 indes nicht.
Auch insoweit bedarf es der Einholung eines Gutachtens aus den von dem Senat auf den Seiten 7 f seiner Vorentscheidung dargelegten Gründen nicht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die angeblichen praktischen Vorteile bei der Verarbeitung für den Verbraucher - so sie denn tatsächlich gegenüber jedem Konkurrenzprodukt vorliegen sollten - nicht von erheblicher Bedeutung sind, soweit er die Fassadenarbeiten nicht in Eigenbau selbst vornimmt, sondern von einem anderen vornehmen läßt.
Die Beklagten selbst führen dementsprechend aus, die Sonderstellung ihres Produktes liege vor allem in dessen optischer Gestaltung. Dies allein würde indes den Anforderungen nicht genügen. Zudem hat der Sachverständige Prof.Dr.B. - wie der Senat auf S.6 f seiner früheren Entscheidung bereits ausgeführt hat - mit überzeugenden Gründen festgestellt, daß auch in optischer Hinsicht das Ecksystem 2000 den Konkurrenzprodukten gerade nicht überlegen sei.
Aus den vorstehenden Gründen ist der Unterlassungsanspruch auch im vorliegenden Verfahren begründet, weil aus den in der Vorentscheidung dargelegten Gründen die bestehende Irreführung von wettbewerblicher Relevanz und die angegriffene Werbung schließlich auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG geeignet ist, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
Vor diesem Hintergrund bestehen - in der nunmehr beantragten eingeschränkten Fassung - aus §§ 3, 13 Abs.2 Ziff.1 UWG, 242 BGB auch der Auskunftsanspruch sowie aus §§ 3, 13 Abs.2 Ziff.1 UWG dem Grunde nach der Schadensersatzanspruch, weswegen auch der gem. § 256 Abs.1 ZPO zulässige diesbezügliche Feststellungsantrag begründet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 269 Abs.3, 523 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig wie folgt festgesetzt:
für die Zeit bis zum 2.6.1999 vor der Antragstellung unter nachfolgender Differenzierung entsprechend der unangefochten gebliebenen Festsetzung des Landgerichts auf 100.000 DM:
Antrag auf Unterlassung 70.000 DM Antrag auf Auskunft 20.000 DM Antrag auf Schadensersatzfeststellung 10.000 DM Gesamtstreitwert 100.000 DM
für die anschließende Zeit unter nachfolgender Differenzierung auf 80.000 DM:
Antrag auf Unterlassung 70.000 DM Antrag auf Auskunft 7.000 DM Antrag auf Schadensersatzfeststellung 3.000 DM Gesamtstreitwert 80.000 DM
Die Neufassung der Annexansprüche im Termin zur Berufungsverhandlung stellt - neben einer gebotenen sprachlichen Klarstellung - durch die Reduzierung der Zeiträume auf die Zeit ab dem Erscheinen der beanstandeten Werbung in der Bildzeitung am 10. 9.1997 als der ersten in Rede stehenden Verletzungshandlung auch eine teilweise Rücknahme der Klage dar. Diese ist mit etwa 2/3 des Wertes der Ansprüche zu bemessen. Die Klägerin hat bis dahin - im übrigen wegen der gegebenen Unbestimmtheit in unzulässiger Weise - die Ansprüche geltend gemacht, soweit sie "in nicht rechtsverjährter Zeit" entstanden sind. Angesichts der Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ 21 Abs.1 UWG) und der schon knapp zwei Monate nach dem 10.9.1997 erfolgten Klageeinreichung, die gem. § 270 Abs.3 ZPO die Verjährung bereits unterbrochen hat, umfaßt die Klagerücknahme mit rund 4 Monaten fast genau 2/3 der anfangs geltendgemachten Ansprüche, was in etwa den oben festgesetzten Einzelwerten entspricht und zu einer Reduzierung des Gesamtwertes um 20.000 DM führt.
OLG Köln:
Urteil v. 23.06.1999
Az: 6 U 144/98
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7a43c0d728fa/OLG-Koeln_Urteil_vom_23-Juni-1999_Az_6-U-144-98