Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 6. Juni 2006
Aktenzeichen: 32 O 31/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 06.06.2006, Az.: 32 O 31/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf entschied in einem Urteil vom 6. Juni 2006 (Aktenzeichen 32 O 31/06), dass die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt werden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbracht wird.

Der Antragsteller ist Aktionär der börsennotierten Verfügunsklägerin. Die Verfügunsklägerin gab Anfang 2006 ein Übernahmeangebot für die Aktien der Verfügunsklägerin ab. In der Angebotsunterlage wurde darauf hingewiesen, dass den Vorstandsmitgliedern der Zielgesellschaft Positionen innerhalb der X-Gruppe angeboten werden sollen.

Der Antragsteller möchte verhindern, dass der Vorstand der Verfügunsklägerin sein Amt niederlegt oder abberufen wird oder von einem Wettbewerbsverbot befreit wird. Zudem soll die Verfügunsklägerin untersagt werden, mit dem Vorstandsmitglied einen Vorstandsdienstvertrag abzuschließen.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass weder ein Anspruch noch ein Grund für die beantragte einstweilige Verfügung besteht. Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf wird bestätigt. Der Antragsteller hat jedoch nicht ausreichend dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds rechtswidrig ist und einen erheblichen Nachteil für die Aktionäre darstellt. Zudem ist der Antragsteller nicht berechtigt, über die Vorstandsmitglieder zu bestimmen.

Auch gegen die Verfügunsklägerin zu 2) kann die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen werden. Der Antrag ist teilweise überholt, da das Vorstandsmitglied bereits einen Anstellungsvertrag mit einem anderen Unternehmen abgeschlossen hat.

Da kein Verfügungsgrund vorliegt, hätte auch bei einem Verfügungsanspruch kein Grund für eine einstweilige Verfügung bestanden. Der Antragsteller war seit längerem über die geplanten Maßnahmen informiert und hätte im ordentlichen Rechtsstreit eine Entscheidung herbeiführen können.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 06.06.2006, Az: 32 O 31/06


Tenor

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückge-wiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist seit dem 7. Februar 2006 Aktionär der börsennotierten Verfügungsbeklagten zu 1). Die Verfügungsbeklagte zu 2) ist alleinige Gesellschafterin der X GmbH. Letztere gab Anfang 2006 ein Übernahmeangebot zum Erwerb der Aktien der Verfügungsbeklagten zu 1) ab. In dieser Angebotsunterlage heißt es unter anderem:

"Hinsichtlich der Vorstände der X AG beabsichtigt die X-Gruppe, dem derzeitigen Vorstandsvorsitzenden der X AG, Herrn X, neben seiner gegenwärtigen Position die Stellung des Chief Executive Officers der X-Gruppe anzubieten. Ferner beabsichtigt die X-Gruppe, dem Finanzvorstand der X AG, Herrn X, die Position des Chief Financial Officers der X-Gruppe anzubieten. Beide Vorstände haben ihr grundsätzliches Interesse bekundet, diese Positionen zu übernehmen.

...

X strebt eine langfristige Bindung der Vorstände der Zielgesellschaft an die X-Gruppe an. Die Bieterin beabsichtigt daher, den beiden Vorstandsmitgliedern der Zielgesellschaft, den Herren X, Vorstandsvorsitzender, und X, Finanzvorstand, für den Fall der Zustimmung des Aufsichtsrats der X AG nach § 88 AktG, die Positionen des Chief Executive Officers (Herr X) bzw. des Chief Financial Officers (Herr X) der X-Gruppe anzubieten. Die Herren X und X haben ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt, auf diese beabsichtigten Angebote einzugehen. Dabei wäre es denkbar, dass die Herren X und X nach dem Beginn ihrer Tätigkeit bei X S.A als Vorstandsmitglieder der Zielgesellschaft tätig bleiben. Die Bieterin ist der Auffassung, dass eine langfristige Bindung der derzeitigen Vorstände der Zielgesellschaft an die X-Gruppe im Interesse der Bieterin und der Zielgesellschaft liegt. Die zwischen der Bieterin und den Herren X bzw. X gegebenenfalls abzuschließenden Anstellungsverträge sind noch nicht im Einzelnen verhandelt. Sie würden hinsichtlich Laufzeit und Vergütung demjenigen entsprechen, was in der X-Gruppe für vergleichbare Positionen üblich ist."

Am 17. Februar 2006 gab die X GmbH bekannt, dass sie 78,40 % des Grundkapitals der Verfügungsbeklagten zu 1) erworben habe. Zum 13. März 2006 hatte sie sich mehr als 82,7 % der Aktien gesichert.

Herr X ist durch einen Vorstandsvertrag zwischen der Verfügungsbeklagten zu 1) und ihm für die Dauer von fünf Jahren ab Mai 2006 an sie gebunden. Der Finanzvorstand X der Verfügungsbeklagten zu 2) ist inzwischen Finanzvorstand im Konzern der Verfügungsbeklagten zu 2) geworden.

Der Verfügungskläger möchte im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen verhindern, dass der Vorstand X der Verfügungsbeklagten zu 1) sein Amt niederlegt oder abberufen wird oder seine Bestellung oder sein Dienstverhältnis beendet oder er von einem Wettbewerbsverbot hinsichtlich X oder einem verbundenen Unternehmen befreit wird. Die Verfügungsbeklagte zu 2) soll es darüber hinaus unterlassen, mit X einen Vorstandsdienstvertrag abzuschließen.

Der Verfügungskläger meint, dass eine Zustimmung des Aufsichtsrates der Verfügungsbeklagten zu 2), die ein Doppelmandat von Herrn X oder dessen ausschließliche Tätigkeit für X trotz langjährigen Vorstandsvertrages ermöglichen würde, gegen Aktien- und Konzernrecht verstoßen würde. Es widerspräche auch dem Unternehmensinteresse. Ein Vorteil der Verfügungsbeklagten zu 1) sei bei einer derartigen Verfahrensweise nicht erkennbar. Vielmehr bestünden Nachteile, wenn X für den Hauptwettbewerber der Verfügungsbeklagten zu 1) arbeiten würde.

Der Verfügungskläger beantragt,

1.

der Verfügungsbeklagten zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstands, zu untersagen,

a)

einer Amtsniederlegung durch das Mietglied des Vorstands Dieter X zu billigen oder zuzustimmen,

b)

das Vorstandsmitglied Dieter X vom Wettbewerbsverbot gemäß § 88 Abs. 1 AktG zu befreien, um eine Vorstandstätigkeit oder sonstige Tätigkeit bei der X S.A. oder einem mit dieser im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen auszuüben,

c)

das Mitglied des Vorstands X ohne wichtigen Grund abzuberufen oder einer einvernehmliche Beendigung der Bestellung oder Aufhebung der Dienstverträge zuzustimmen;

2.

der Verfügungsbeklagten zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an den Mitgliedern des Verwaltungsrats, zu untersagen,

a)

ihren beherrschenden Einfluss auf die Antragsgegnerin zu 1) derart auszuüben, dass die zu Ziffer 1 bezeichneten Maßnahmen umgesetzt werden,

b)

einen Vorstandsdienstvertrag mit Herrn X abzuschließen und/oder diesen entsprechend als CEO, Vorstand, Verwaltungsrat oder Direktor zu bestellen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie behaupten: Herr X habe inzwischen seine Amtsniederlegung hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 1) angekündigt und bereits einen Anstellungsvertrag zum 1. Juli 2006 mit der X S.A. als CEO geschlossen. Der Aufsichtsrat der Verfügungsbeklagten zu 1) habe am 21. April 2006 der angekündigten Amtsniederlegung unter Bedingungen ebenso zugestimmt wie einer Beendigung des Vorstands-Anstellungsvertrages ohne Abfindung. Der Aufsichtsrat habe der Niederlegung des Vorstandsamtes mit Wirkung zum 30. Juni 2001 unter der Voraussetzung zugestimmt, dass sein designierter Nachfolger, Herr X, spätestens zu diesem Zeitpunkt seine Vorstandstätigkeit für die Verfügungsbeklagte zu 1) aufgenommen habe. Der Vorstands-Anstellungsvertrag mit der Verfügungsbeklagten zu 1) werde zum Ende Juni 2006 ohne Abfindung aufgehoben.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) macht geltend: Es fehle sowohl am Verfügungsanspruch als auch am Verfügungsgrund. Der Aufsichtsrat der Verfügungsbeklagten zu 1) sei weder von der Verfügungsbeklagten zu 2) bestellt noch von ihr beeinflusst. Es fehle an der Eilbedürftigkeit, weil der Kläger seit dem 9. Januar 2006 von den möglichen, von ihm jetzt angegriffenen Maßnahmen wisse. Jedenfalls seit der Veröffentlichung vom 17. Februar 2006 über den Aktienerwerb von mehr als 75 % wisse der Kläger davon.

Die Verfügungsbeklagte zu 2) macht überdies geltend, dass das Landgericht Düsseldorf für das Schweizer Unternehmen nicht zuständig sei. Im Übrigen hält auch sie die Maßnahmen nicht für rechtswidrig.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2006 Bezug genommen.

Gründe

Dem Antrag des Verfügungsklägers, gegen die beiden Verfügungsbeklagten die oben wiedergegebenen Untersagungen auszusprechen, konnte nicht stattgegeben werden. Weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund sind feststellbar.

I.

Das Landgericht Düsseldorf ist für das vorliegende Verfahren zuständig. Dies gilt auch hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 2), eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz. Die Zuständigkeit hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 1), die ihren Sitz in Düsseldorf hat, ist unzweifelhaft. Nach Artikel 6 Nummer 1 des LugÜ besteht ein internationaler Gerichtsstand dort, wo einer von mehreren Beklagten seinen Sitz hat, wenn - wie hier - aus demselben Lebenssachverhalt geklagt wird. Überdies macht der Verfügungskläger als Aktionär letztlich einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend, der darauf beruht, dass die in Düsseldorf ansässige Verfügungsbeklagte zu 1) vermeintlich durch die Verfügungsbeklagte zu 2) vermögensrechtlich geschädigt wird. Da die Verfügungsbeklagte zu 2) mit der von ihr beherrschten Verfügungsbeklagten zu 1) im Inland gelegenes Vermögen hat, ist die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf nach § 23 ZPO gegeben.

II.

Der Klage kann jedoch nicht stattgegeben werden, da der von dem Verfügungskläger geltend gemachte Untersagungsanspruch nicht besteht.

Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Verfügungsklägers, dass ein herrschendes Unternehmen - wie hier die Verfügungsbeklagte zu 2) - seinen Einfluß nicht dazu benutzen darf, eine abhängige Aktiengesellschaft - wie hier die Verfügungsbeklagte zu 2) - zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen, ohne die Nachteile auszugleichen (§ 311 AktG) und dass nach Maßgabe des § 317 BGB das herrschende Unternehmen gegenüber der abhängigen Gesellschaft eine Schadensersatzpflicht treffen kann. Die §§ 311, 317 AktG sind auch Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, und bei ihrer Verletzung kann auch ein Unterlassungsanspruch bestehen, sofern ein rechtswidriges Handeln vorliegt. Dieser kann sich bei Maßnahmen, die nicht nach § 317 AktG ausgeglichen werden können, sowohl gegen das herrschende Unternehmen als auch gegen das beherrschte Unternehmen richten. Doch sind die nach den genannten Bestimmungen erforderlichen Voraussetzungen hier weder genügend dargelegt noch glaubhaft gemacht noch sonst feststellbar.

Der Verfügungskläger verkennt, dass es nach § 84 AktG zur ausschließlichen Zuständigkeit des Aufsichtsrates gehört, die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie einen Anstellungsvertrag mit Vorstandsmitgliedern zu schließen oder zu beenden. Die Amtsniederlegung und die Aufhebung des Dienstvertrages mit dem Vorstand X gehört weder zur Zuständigkeit der Hauptversammlung noch zur Zuständigkeit eines einzelnen Aktionärs. Mit seinem entsprechenden Versagungsantrag stört der Verfügungskläger die aktienrechtliche Zuständigkeitsordnung. Ein derartig von ihm geltend gemachtes "Ersatzaufsichtsrecht" eines Aktionärs besteht nicht.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Ausscheiden des Vorstandes X rechtswidrig wäre und für die Aktionäre der Verfügungsbeklagten zu 1), also auch für den Verfügungskläger, einen erheblichen Nachteil hätte, der nicht ausgeglichen werden könnte.

Für die Bestellung und Anstellung eines Vorstandes gibt es eine Vielzahl von Gründen, die schon zum Schutz der betroffenen Persönlichkeiten nicht alle in der Hauptversammlung abgehandelt werden können und müssen. Deshalb hat die damit zusammenhängenden Fragen nach § 84 AktG letztlich der Aufsichtsrat zu beurteilen und nicht ein einzelner Aktionär. Es steht dem betreffenden Vorstandsmitglied und dem Aufsichtsrat frei, auch einen noch längere Zeit laufenden Vorstandsanstellungsvertrag vorzeitig einvernehmlich aufzuheben und eine Amtsniederlegung zu vereinbaren.

Nur bei ganz offensichtlichen Fehlentscheidungen, die offenbar rechtswidrig und für die betreffende Aktiengesellschaft von erheblichem Nachteil sind, mag ein Unterlassungsanspruch ausnahmsweise bestehen. Derartige schwerwiegende Rechtsverletzungen und Nachteile sind aber vom Verfügungskläger weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Allein das Ausscheiden des Vorstandes X bei der Verfügungsbeklagten reicht hierfür selbst dann nicht aus, wenn - was unstreitig ist - es sich um ein besonders erfolgreiches und befähigtes Vorstandsmitglied handelt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass - wie von Seiten der Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht ist - ein nahtloser Übergang und nicht etwa eine zeitweise Vakanz bei der Verfügungsbeklagten zu 1) stattfinden wird. Dass die geplante Konstellation mit einem neuen Vorstand bei der Verfügungsbeklagten zu 1) und X als CEO im die Verfügungsbeklagten zu 1) beherrschenden Konzern für die Verfügungsbeklagte zu 1) erhebliche Nachteile mit sich bringt, hat der Verfügungskläger nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nachdem die Verfügungsbeklagte zu 2) mehr als drei Viertel der Aktien der Verfügungsbeklagten zu 1) hält und die beiden Unternehmen unstreitig Wettbewerber sind, stellt sich für jeden vernünftigen Konzernlenker, aber auch Aktionär die Frage, wie die weitere Zusammenarbeit im Konzern gestaltet werden kann und sollte. Eine vernünftige Überlegung ist, aus dem beherrschten Unternehmen fähige Kräfte in dem beherrschenden Unternehmen zu beschäftigen und so für den Gesamtkonzern, aber auch für das beherrschte Unternehmen das Beste zu erreichen. Dass dies vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei, ist dem Vorbringen des Verfügungsklägers nicht zu entnehmen und auch sonst nicht feststellbar.

Soweit der Verfügungskläger darauf abstellt, ob durch den Wechsel des Vorstandes X bei der Verfügungsbeklagten zu 1) Kosten für die Suche eines Nachfolgers entstehen, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, da ein entsprechender Nachteil jedenfalls nach §§ 311, 317 AktG noch bis zum Ende des Geschäftsjahres ausgeglichen werden kann und keinen Unterlassungsanspruch rechtfertigt. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass der Verfügungskläger derartige Kostennachteile nicht glaubhaft gemacht hat.

Soweit der Verfügungskläger erreichen will, dass der Vorstand X vom Wettbewerbsverbot befreit wird, ist dieser Antrag teilweise überholt und geht hinsichtlich eines möglichen nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ins Leere. Aufgrund der eidesstattlichen Versicherungen des Aufsichtsrates X vom 10. Mai 2006 und des Vorstandes X in der Sitzung vom 18. Mai 2006 steht fest, dass der Vorstand X bereits mit einer Gesellschaft der Verfügungsbeklagten zu 2) einen Anstellungsvertrag als CEO ab 1. Juli 2006 geschlossen hat und der Aufsichtsrat der Verfügungsbeklagten zu 1) der Amtsniederlegung des Vorstandes X per Ende Juni 2006 unter Bedingungen zugestimmt hat. Die Möglichkeit eines Doppelmandates ist danach wenn nicht ausgeschlossen so doch so unwahrscheinlich, dass ein Grund für eine einstweilige Verfügung nicht ersichtlich ist.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war dem Vorstand X nach seiner eidesstattlichen Versicherung in dem Anstellungsvertrag mit der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht auferlegt worden, so dass auch insoweit eine Befreiung für die Zeit ab 1. Juli 2006 gar nicht in Betracht kommt.

III.

Auch gegen die Verfügungsbeklagte zu 2) kann die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen werden, da ein Verfügungsanspruch nicht besteht.

Hinsichtlich der Untersagung der Maßnahmen, die bereits bei der Verfügungsbeklagten zu 1) von dem Verfügungskläger beanstandet worden sind, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Soweit der Verfügungsbeklagten zu 2) verboten werden soll, einen Vorstandsdienstvertrag abzuschließen oder X als CEO, Vorstand, Verwaltungsrat oder Direktor zu bestellen, ist der Antrag durch die weitere Entwicklung überholt. Nach der glaubhaften eidesstattlichen Versicherung des Vorstandes X steht fest, dass er am 12. Mai 2006 mit der X S.A. einen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat und er ab 1. Juli 2006 dort CEO werden soll. Weitere drohende Vertragsabschlüsse sind weder vom Verfügungskläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.

IV.

Letztlich wäre, selbst wenn ein Verfügungsanspruch bestanden hätte, dem Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügungen nicht stattzugeben gewesen, weil ein Verfügungsgrund fehlt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine Entscheidung in dem vorliegenden Eilverfahren notwendig ist, weil Rechtsschutz im ordentlichen Erkenntnisverfahren nicht rechtzeitig zu erlangen gewesen wäre.

Die Pläne der Verfügungsbeklagten zu 2), den Vorstand X als CEO in der X-Gruppe zu beschäftigen, sind seit Januar 2006 bekannt. Nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der Sitzung vom 18. Mai 2006 kannte der Verfügungskläger zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien das Übernahmeangebot. Zumindest seit Februar ist bekannt, dass die Verfügungsbeklagte zu 2) über mehr als drei Viertel der Aktien der Verfügungsbeklagten zu 1) besitzt und einen beherrschenden Einfluss auf sie ausüben kann. Mindestens zu diesem Zeitpunkt hätte für den Verfügungskläger Anlass bestanden, im ordentlichen Rechtsstreit sein nunmehr im Eilverfahren geltend gemachtes Untersagungsbegehren zu verfolgen. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Untersagung - wenn sie gerechtfertigt wäre - kann davon ausgegangen werden, dass die Kammer in einem ordentlichen Verfahren vor Mai 2006 terminiert und bereits hätte entscheiden können.

V.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 709, 108 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 06.06.2006
Az: 32 O 31/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7a9b1d8a5193/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_6-Juni-2006_Az_32-O-31-06




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