Verwaltungsgericht Lüneburg:
Urteil vom 28. Februar 2013
Aktenzeichen: 6 A 62/11
(VG Lüneburg: Urteil v. 28.02.2013, Az.: 6 A 62/11)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat in einem Urteil vom 28. Februar 2013 (Aktenzeichen 6 A 62/11) über den Fall einer Klägerin entschieden, die Herstellerin von Naturkostsäften und Erfrischungsgetränken ist. Die Klägerin hatte sich gegen eine lebensmittelrechtliche Anordnung des Beklagten gewehrt, mit der ihr aufgegeben wurde, die Angabe "ohne Kristallzuckerzusatz" vom Etikett ihres Produktes "C. Himbeer-Cassis" zu entfernen.
Die Anordnung des Beklagten basierte auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen, unter anderem dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und der Verordnung (EG) 178/2002. Der Beklagte argumentierte, dass die Angabe "ohne Kristallzuckerzusatz" gleichbedeutend mit "ohne Zuckerzusatz" sei und daher als nährwertbezogene Angabe nur verwendet werden dürfe, wenn sie im Anhang der Verordnung (EG) 1924/2006 aufgeführt ist und den dort festgelegten Bedingungen entspricht. Da das Produkt jedoch Traubensüße enthalte, handele es sich um ein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel.
Der Anlass für die Anordnung war eine Mitteilung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kreises Steinfurt, die dem Beklagten einen Prüfbericht des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Münsterland-Emscher-Lippe vorlegte. Dieser wies darauf hin, dass die Kennzeichnung des Produktes Mängel aufweise, unter anderem aufgrund der Angabe "ohne Kristallzuckerzusatz".
Die Klägerin erhob daraufhin Klage gegen die Anordnung des Beklagten und argumentierte, dass es sich bei der Angabe "ohne Kristallzuckerzusatz" nicht um eine nährwertbezogene Angabe handele, sondern um eine Beschaffenheitsangabe. Sie verwies auch darauf, dass die Angabe nicht irreführend sei und der normal informierte Verbraucher sie nicht mit dem Fehlen jeglichen Zusatzes von Zucker gleichsetze. Außerdem argumentierte sie, dass die Auslegung des Begriffs "nährwertbezogene Angabe" auf jede spezifische Zutateninformation oder Beschaffenheitsangabe zu einem Verbot aller nicht-regulierten, zutatenbezogenen Angaben führen würde, was mit den Unionsgrundrechten und allgemeinen Rechtsgrundsätzen unvereinbar sei.
Das Gericht entschied, dass die Anordnung des Beklagten rechtmäßig sei. Die Angabe "ohne Kristallzuckerzusatz" sei eine nährwertbezogene Angabe und nicht nur eine Beschaffenheitsangabe. Das Gericht stellte fest, dass der Verbraucher die Angabe voraussichtlich so interpretiere, dass kein Zucker zugesetzt worden sei. Da das Produkt jedoch Traubensüße enthalte, handele es sich um ein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel und somit um einen Verstoß gegen die Anforderungen der Verordnung (EG) 1924/2006. Die zusätzlichen Angaben auf dem Etikett, wie "mit feiner, aus der Traube gewonnener Süße" und "*Fruchtsaft enthält von Natur aus Zucker", relativierten diese Aussage nicht. Das Gericht wies die Klage daher ab.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
VG Lüneburg: Urteil v. 28.02.2013, Az: 6 A 62/11
Tatbestand
Die Klägerin, Herstellerin von Naturkostsäften und Erfrischungsgetränken, wendet sich gegen eine lebensmittelrechtliche Anordnung des Beklagten, mit welcher ihr aufgegeben wird, die Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€ vom Etikett ihres Produktes €C. Himbeer-Cassis€ zu entfernen. Auf dem Etikett sind in diesem Zusammenhang folgende Angaben aufgedruckt: In einem farblich hervorgehobenen Kasten befindet sich im Rahmen einer Aufzählung der Hinweis €ohne Kristallzuckerzusatz* (sondern mit feiner, aus der Traube gewonnener Süße)€. Am Ende der Aufzählung folgt in kleinerer Schriftgröße der Zusatz €* Fruchtsaft enthält von Natur aus Zucker€. Das hiervon getrennte Zutatenverzeichnis weist u.a. Traubensüße aus.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2011 traf der Beklagte gegenüber der Klägerin - neben anderen, hier nicht streitgegenständlichen Verfügungen - die Anordnung, die Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€ vom Etikett zu entfernen. Diese Anordnung stützte der Beklagte auf § 39 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB, Artikel 16 der Verordnung (EG) 178/2002. Die Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€ sei gleichzusetzen mit €ohne Zuckerzusatz€. Dabei handele es sich um eine nährwertbezogene Angabe, welche nur gemacht werden dürfe, wenn sie im Anhang der Verordnung (EG) 1924/2006 aufgeführt ist und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entspricht. Bei Verwendung der Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€ (€ohne Zuckerzusatz€) dürften dem Lebensmittel danach keine Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel zugesetzt werden. Das Produkt enthalte jedoch Traubensüße und damit ein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel.
Anlass der streitgegenständlichen Verfügung war eine Mitteilung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kreises Steinfurt unter Bezugnahme auf den Prüfbericht des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Münsterland-Emscher-Lippe vom 20. Januar 2011, die der Beklagte im Februar 2011 erhielt. Nach der chemischen Untersuchung einer Probe des Produktes wies das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe darauf hin, dass die Probe als unauffällig zu beurteilen sei, die Kennzeichnung jedoch, unter anderem wegen der Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€, Mängel aufweise.
Die Klägerin hat am 17. März 2011 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich gegen die genannte Anordnung wendet. Zur Begründung führt sie aus:
Die auf dem Etikett enthaltene Information €ohne Kristallzuckerzusatz* (sondern mit feiner, aus der Trauben gewonnener Süße)€ stelle weder eine gemäß Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 (€Health-Claims-Verordnung€ - HCVO -) unzulässige nährwertbezogene Angabe, noch eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB verbotene irreführende Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung des Erfrischungsgetränks der Klägerin dar.
Die HCVO sei bereits nicht anwendbar, da die Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€ nicht nährwertbezogen sei, sondern eine bloße Beschaffenheitsangabe darstelle. Nährwertbezogen sei gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitze, und zwar aufgrund des Brennwertes oder aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es liefert bzw. enthält, in verminderter oder erhöhter Menge liefert bzw. enthält oder nicht liefert bzw. enthält. Eine Definition des Begriffes Nährwerteigenschaften enthalte die HCVO nicht; zu beachten sei jedoch, dass nach Art. 5 Abs. 1 a) HCVO die Verwendung nährwertbezogener Angaben nur zulässig sei, wenn nachgewiesen sei, dass das Lebensmittel eine (positive) ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze eine nährwertbezogene Angabe daher voraus, dass eine solche Wirkung behauptet wird. Bei bloßen Beschaffenheitsangaben, die dem Verkehr Aufschluss über die Besonderheiten der stofflichen Zusammensetzung geben, fehle es an einer solchen Behauptung. Hier stelle der Sternchenzusatz klar, dass das betroffene Getränk von Natur aus Zucker enthält. Zudem beschränke sich die negative Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€ auf den Hinweis, dass eine bestimmte Zuckersorte nicht verwendet wurde, andererseits folge aus der positiven Angabe über den Zusatz von Traubensüße, dass Zucker beigefügt wurde. Es werde daher weder behauptet, dass die Limonade zuckerarm oder zuckerfrei wäre, noch dass überhaupt kein Zucker zugesetzt worden sei.
Die Klägerin verweist weiter darauf, dass nach der maßgeblichen Perspektive des Verbrauchers die Angabe auch nicht mit der nährwertbezogenen Angabe €ohne Zuckerzusatz€ vergleichbar sei. Der Verbraucher setze die Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€ nicht mit dem Fehlen jeglichen Zusatzes eines Zuckers gleich. Nach dem Verbraucherverständnis sei Zucker zunächst ein Synonym für die €überwiegend aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr gewonnene Saccharose€ (Dr. Oetker Lebensmittellexikon); der Begriff Zucker sei andererseits aber auch nicht auf Kristallzucker oder überhaupt auf aus Zuckerrüben durch Kristallisation gewonnene Disaccharide beschränkt. Unterscheidungen, wie sie die Zuckerartenverordnung treffe, die die Bezeichnung €Zucker€ nur für Rohr- und/oder Rübenzucker gestattet, mache der Durchschnittsverbraucher nicht. Die bloße Aussage €ohne Kristallzuckerzusatz€ sei somit für sich genommen inhaltlich zutreffend und überdies mit einer gleichermaßen sicht- und lesbaren Ergänzung hinsichtlich des Zusatzes einer anderen Zuckerart versehen. Eine extensive Auslegung des Merkmals €nährwertbezogene Angabe€ auf jede spezifische Zutateninformation oder Beschaffenheitsangabe liefe auf ein Verbot aller nicht-regulierten, zutatenbezogenen Angaben hinaus und wäre mit den Unionsgrundrechten der Charta der Grundrechte in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 EUV sowie mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Meinungs- und Berufsfreiheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar.
Weiterhin liege kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB vor. Bei der beanstandeten Angabe handele es sich um eine vollständige und wahrheitsgemäße Information über die Bestandteile des Produktes. Es werde weder eine tatsächlich fehlende positive Eigenschaft hervorgehoben, noch das Fehlen negativer mit dem Zusatz von Traubensüße verbundener Nachteile behauptet. Die Präzisierung der zugesetzten süßenden Bestandteile lasse keinen Raum für Missverständnisse. Es könne dahinstehen, ob dem Verbraucher bekannt sei, dass Traubensüße ein Synonym für Traubendicksaft sei. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, erschließe sich bereits aus dem Wortlaut, dass es sich um eine natürliche Süße handeln müsse, die aus Trauben gewonnen wird. Unter Verweis auf einen entsprechenden Eintrag in der Internet-Enzyklopädie Wikipedia verweist die Klägerin darauf, dass es sich bei Traubensüße nach dem Verbraucherverständnis um einen aus Trauben gewonnenen Dicksaft handele, der im Wesentlichen aus Wasser, Fruchtzucker und Traubenzucker bestehe und zur Süßung von Lebensmitteln wie Joghurt oder Limonade verwendet werde. Die Angabe lasse daher für den Verbraucher erhebliche Rückschlüsse auf die Herstellungsweise sowie geschmackliche Eigenschaften zu.
Die Ausgestaltung des beanstandeten Hinweises entspreche darüber hinaus einem tatsächlichen Informationsbedürfnis der angesprochenen Verbraucher. Mit Glucose (Traubenzucker) als Bestandteil der Traubensüße verbinde der Verbraucher z. B. die Eigenschaft dieses Zuckers, dass er €schnell ins Blut gehe€ und die körperliche Leistungsfähigkeit dadurch steigere. Zudem könnten etwa Diabetiker die in Traubensüße enthaltene Fruktose besser vertragen als Kristallzucker. Überdies sei die Verwendung von Traubendicksaft für die Zielgruppe jener Verbraucher relevant, die sich ökologisch bewusst ernähren wollten. Die Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€ lasse schließlich nicht den Eindruck entstehen, dass die zuckertypischen Nachteile wie Kariogenität durch den Zusatz von Traubensüße entfielen. Der €durchschnittlich informierte erwachsene Verbraucher€ wisse mittlerweile, dass Traubenzucker wie Kristallzucker die Entstehung von Zahnkaries begünstigen könne und auch Kalorien aufweise.
Schließlich lasse sich ein Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3, 5 UWG nicht auf die in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Anforderungen an eine Blickfangwerbung stützen, denn eine blickfangmäßige Herausstellung liege nicht vor. Maßgeblich sei, welchen Tatsachenkern der normalinformierte aufmerksame verständige Durchschnittsverbraucher der Auslobung auf dem Etikett entnehme. Hierfür sei der Gesamteindruck einer Information im jeweiligen Kontext maßgeblich, und nicht die Verwendung bestimmter einzelner Wörter. Die hier maßgebliche Information €ohne Kristallzuckerzusatz (sondern mit feiner aus der Traube gewonnener Süße)€ sei in einheitlicher Schriftart, Schriftgröße und Schriftfarbe sowie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang auf dem Etikett aufgedruckt. Sie treffe daher inhaltlich eine einheitliche Aussage über die Verwendung eines bestimmten Süßungsmittels und dürfe nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2011 insoweit aufzuheben, als der Klägerin aufgegeben wird, die Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€ vom Etikett des Erzeugnisses €C. Himbeer-Cassis€ zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage mit folgender Begründung entgegen:
Nach der Verordnung EG-Nr. 1924/2006 (HCVO) dürften bei Lebensmitteln, bei denen mit der Angabe €ohne Zuckerzusatz€ geworben werde, keine Mono- oder Disaccharide und auch kein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel zugesetzt worden sein. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn anstelle des Wortlautes €ohne Zuckerzusatz€ andere Angaben gemacht werden, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hätten. Kristallzucker sei kein rechtlich definierter Begriff, er sei als solcher weder in der Zuckerartenverordnung noch in anderen Rechtsvorschriften aufgeführt. Es handele sich eher um einen umgangssprachlichen Begriff, der die Struktur des Zuckers, nämlich deutlich erkennbare Zuckerkristalle, beschreibe. Es sei somit der Zucker, den der Verbraucher in seinem privaten Umfeld aus dem Haushalt kenne. Die Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€ sie für ihn daher gleichbedeutend mit €ohne Zuckerzusatz€. Von einem Verbraucher könne man nicht das Fachwissen über die Zuckerzusammensetzung der verschiedenen süßenden Lebensmittel voraussetzen. Im Übrigen weise die Klägerin durch ihren Hinweis auf Personen mit besonderen Anforderungen an die Ernährung (Diabetiker) selbst auf die nährwertbezogene Interpretation der Aussage hin.
Es sei zu beachten, dass es nur um die Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€ gehe. Andere Formulierungen könnten durchaus im Zusammenhang mit einer ergänzenden Angabe kontextbezogen wie von der Klägerin dargestellt beurteilt werden. Bei der vorliegenden Angabe sei dies jedoch nicht möglich, da der Wortlaut "ohne €Zuckerzusatz€ eine nährwertbezogene Angabe darstelle, die in der HCVO definiert ist. Dieser definierten Aussage könne nicht durch eine ergänzende Angabe inhaltlich widersprochen werden.
Es handele sich nicht nur um eine zutatenbezogene Beschaffenheitsangabe. Eine solche setze, da sie ein in dem Lebensmittel vorhandenen Zustand beschreibe, eine positive Formulierung voraus. Bei der Angabe der Klägerin auf dem Etikett handele es sich dagegen um eine negative Formulierung des Fehlens. Die von der Klägerin insoweit unterstellte ausweitende Auslegung des Begriffs der nährwertbezogenen Angabe liege daher nicht vor. Zu beachten sei, dass die zutatenbezogene, auf dem Etikett positiv formulierte Angabe €mit feiner, aus der Traube gewonnener Süße€ nicht beanstandet worden sei. Folge man der Argumentation der Klägerin, dass es sich um eine zutatenbezogene Angabe handele, würde dies außerdem die Forderung einer Mengenkennzeichnung nach § 8 LMKV auslösen, die jedoch auf dem vorliegenden Etikett gerade nicht vorhanden sei.
Weiter sei darauf hinzuweisen, dass alternative Süßungsmittel kein Erkennungsmerkmal von Bioprodukten darstellten; außerdem handele es sich bei der hier verwendeten und auf dem Etikett benannten Traubensüße nicht um Traubendicksaft.
Eine zusätzliche Irreführung, die über die Unzulässigkeit der Angabe nach der HCVO hinausgeht, verneint der Beklagte, da der Verbraucher durch die ergänzenden Angaben auf die Süßung hingewiesen werde. Durch den Zusatz €(sondern mit feiner, aus der Trauben gewonnener Süße)€ sowie die Angabe der Zutat Traubensüße im Zutatenverzeichnis werde die nährwertbezogene Angabe relativiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und vermag die Klägerin daher nicht in ihren Rechten zu verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 39 Abs. 2 Satz 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) i. V. m. Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (Health-Claims-VO, HCVO), § 11 Abs. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zu Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind.
Hier liegt ein Verstoß gegen Art. 3, 8 Abs. 1 HCVO vor, zu dessen Beseitigung es notwendig ist, die Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€ vom Etikett des Produktes zu entfernen.
Nach Art. 3 Abs. 1 HCVO dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, nur gemacht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen. Nach Art. 8 Abs. 1 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben (€nutrition claims€) nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Der Begriff der nährwertbezogenen Angabe wird in Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO definiert als jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Energie, die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, und/oder aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält. Nährwertbezogene Angaben sind nach Art. 5 Abs. 1a) HCVO nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass sie eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung haben. Diese Wirkung muss zudem mit der Angabe behauptet werden (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 3.2.2011 - 2 U 61/10 -, zitiert nach juris). Davon zu unterscheiden sind reine objektive Beschaffenheitsangaben, die nicht dem Anwendungsbereich der HCVO unterfallen (vgl. Meyer/Streinz, LFGB, 2. Aufl., HCVO Rn. 29).
Bei der beanstandeten Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€ handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe und nicht um eine bloße Beschaffenheitsangabe. Denn nach dem Anhang zur Verordnung (€Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung€) ist sowohl die Aussage €ohne Zuckerzusatz€ bzw. die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden, als auch jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, als nährwertbezogen anzusehen. Um eine solche gleichbedeutende Angabe handelt es sich hier.
Über die maßgebliche Verkehrserwartung der Allgemeinheit kann das Gericht entweder Beweis erheben, oder hierüber aus eigener Sachkunde entscheiden (vgl. Wehlau, LFGB, § 11, Rn. 27-29 m. w. N.). Maßgebliches Ziel der HCVO ist es nach den Erwägungsgründen (16), Verbraucher vor irreführenden Angaben zu schützen. Ausgangspunkt muss danach die Frage sein, wie der fiktive typische Verbraucher die Auslobung des Produkts aufnimmt. Maßstab hierbei ist bei Angaben, die sich nicht an bestimmte Verbrauchergruppen wenden, der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren.
Die Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€ ist zwar nicht gleichlautend mit €ohne Zuckerzusatz€, sie hat für den Verbraucher nach den vorgenannten Maßstäben jedoch voraussichtlich dieselbe Bedeutung. Denn mit Kristallzucker verbindet der durchschnittliche Verbraucher den herkömmlichen Haushaltszucker oder schlicht €Zucker€, der wiederum mit hohem Kaloriengehalt und Kariogenität in Verbindung gebracht wird. Gerade bei Erfrischungsgetränken ist der durchschnittliche Verbraucher aufgrund von Medienberichten über den oft hohen, aber €versteckten€ Zuckergehalt informiert. Durch die hier beanstandete Gestaltung des Etiketts wird suggeriert, dass man den insoweit mit einer negativen Bedeutung besetzten Zucker vermieden habe. Nach der Verbrauchererwartung wird mit der Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€ daher die Aussage getroffen, dass kein Zucker zugesetzt worden sei (so für €ohne Kristallzucker€: OLG Zweibrücken, Beschluss v. 6.6.2012 - 4 U 30/12 -, zit. n. juris; für €Ohne Kristallzucker - Mit der Süße aus Früchten* - *Traubenfruchtsüße€: Bergmann/Hartwig, ZLR 2007, S. 201, 211, 214 f.).
Insoweit ist auch die Argumentation der Klägerin zum Begriff €Zucker€ nach dem Verbraucherverständnis nicht widerspruchsfrei. Einerseits führt sie aus, dass Zucker als €Synonym für überwiegend aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr gewonnene Saccharose€ verstanden werde, und andererseits nimmt sie an, dass die Unterscheidungen der Zuckerartenverordnung durch den Verbraucher gerade nicht nachvollzogen würden, so dass der Begriff €Zucker€ nicht auf Kristallzucker oder überhaupt auf aus Zuckerrüben durch Kristallisation gewonnene Disaccharide beschränkt sei. Dieser Widerspruch ist dahingehend aufzulösen, dass Ausgangspunkt der Betrachtung nicht das Verständnis des Verbrauchers vom Umfang des Begriffs €Zucker€ ist. Es ist vielmehr zu fragen, wie der durchschnittliche Verbraucher die Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€ aufnimmt. Denn nur von dieser Angabe ausgehend kann die Erwartungshaltung des Verbrauchers bestimmt werden. Nach dem oben Ausgeführten versteht der typische Durchschnittsverbraucher - dem der Inhalt der Zuckerartenverordnung nicht geläufig ist - die Angabe dahingehend, dass kein Zucker zugesetzt worden sei.
Die beanstandete Angabe fällt auch nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich der HCVO heraus, weil es sich um eine negative Angabe handelt. Zwar sollen Hinweise auf die Abwesenheit von Stoffen nach den Erwägungsgründen (6) der HCVO nicht nährwertbezogen sein. Dies kann jedoch nur so weit gelten, wie diese Hinweise nicht durch spezielle Rechtsvorschriften (vgl. Meyer/Streinz, a.a.O, Rn. 28) oder - wie hier - durch die HCVO selbst geregelt sind. Die negative Angabe €ohne Zuckerzusatz€ wird ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst.
Die beanstandete Aussage €ohne Kristallzuckerzusatz€ wird auch nicht durch den Nachsatz €mit feiner, aus Trauben gewonnener Süße€ sowie den Hinweis €*Fruchtsaft enthält von Natur aus Zucker€ relativiert. Nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen sind werbemäßige Aussagen in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist, es sei denn, ein Teil wäre €blickfangmäßig€ herausgestellt. Auch €Sternchen€-Hinweise können die blickfangmäßig herausgestellten Inhalte durch Klarstellung relativieren, so lange sie eindeutig räumlich der herausgestellten Aussage zugeordnet sind und sich dadurch im gleichen Blickfeld befinden (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 19.4.2012 - I ZR 173/11 -, zitiert nach juris). Eine solche Relativierung ist hier durch die ergänzenden Angaben jedoch nicht anzunehmen. Die beanstandete Angabe befindet sich zwar in einem räumlichen Zusammenhang mit der Ergänzung €sondern mit feiner, aus der Traube gewonnener Süße€ sowie dem Sternchen-Hinweis €Fruchtsaft enthält von Natur aus Zucker€. Dem Wort €Kristallzucker€ wird allerdings begrifflich die €feine, aus der Traube gewonnene Süße€ gegenübergestellt. Die Klägerin vermeidet durch den Begriff der €Süße€ die ähnlich klingenden und damit potentiell negativ besetzten Ausdrücke €Traubenzucker€ oder €Fruchtzucker€, die in Traubensüße oder Traubendicksaft enthalten sind. Stattdessen wird der umschreibende Begriff der €Süße€ verwendet in Verbindung mit den Formulierungen €fein€ sowie €aus€gewonnen€, die zusätzlich eine geringe Dosierung implizieren. Dieser Eindruck wird verstärkt durch den Sternchen-Zusatz €Fruchtsaft enthält von Natur aus Zucker€. Denn gerade im Zusammenhang mit der Angabe €ohne Kristallzuckerzusatz€ ist diese Erläuterung dahingehend zu verstehen, dass lediglich Fruchtsaft als Zuckerquelle zugesetzt sei. Die Ergänzung €mit feiner, aus der Traube gewonnener Süße€ tritt demgegenüber sogar in den Hintergrund bzw. wird mit Fruchtsaft assoziiert.
Nach alldem handelt es sich um eine Aufmachung des Lebensmittels, die für den Verbraucher voraussichtlich die Aussage trifft, es sei kein Zucker zugesetzt worden. Es liegt somit ein Verstoß gegen Art. 3, 8 Abs. 1 HCVO vor. Denn die Angabe wäre nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. Gleichwohl ist jedoch mit Traubensüße ein süßendes Lebensmittel zugesetzt worden.
Ob für Aussagen gegenüber Verbrauchern, neben der vorrangig anzuwendenden HCVO, Raum für die Anwendung des § 11 Abs. 1 LFGB bleibt (vgl. Meyer/Streinz, a.a.O., Rn. 12), kann hier dahinstehen. Ein Verstoß, der seinerseits bereits für sich genommen zum Erlass der angefochtenen Anordnung nach § 39 Abs. 2 LFGB berechtigt, liegt jedenfalls vor. Nach § 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen; eine Irreführung liegt nach Satz 2 Nr. 1 insbesondere vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, z.B. über die Zusammensetzung, verwendet werden. Die Irreführung setzt somit das Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit voraus. Die hier getroffene Aussage suggeriert zumindest einen deutlich reduzierten Zuckergehalt und damit einen Vorteil gegenüber anderen ähnlichen Produkten, nämlich Erfrischungsgetränken, über die in den Medien wiederholt als versteckte Zuckerquellen berichtet wurde. Beim Verbraucher besteht der Eindruck, dass gerade bei Erfrischungsgetränken darauf zu achten ist, dass nicht zu viel Zucker enthalten ist. Die zusätzlichen, nach Ansicht der Klägerin erläuternden Angaben sind nach dem oben Dargestellten dahingehend missverständlich und damit irreführend, dass kein Zucker bzw. lediglich Fruchtsaft als Zuckerquelle zugesetzt sei. Tatsächlich ist jedoch mit Traubensüße bzw. Traubendicksaft eine Zutat zugesetzt, die im Wesentlichen aus Wasser, Fruchtzucker und Traubenzucker besteht und gerade zur Süßung von Lebensmitteln verwendet wird. Sie unterscheidet sich nach den Darstellungen der Klägerin von Rübenzucker zum einen geschmacklich, zum anderen durch das Herstellungsverfahren und das Ausgangsprodukt, aus welchem die verschiedenen Zuckerarten gewonnen werden. Im Hinblick auf den Kaloriengehalt sowie die Kariogenität besteht jedoch - anders als nach der voraussichtlichen Vorstellung des Verbrauchers - kein wesentlicher Unterschied.
VG Lüneburg:
Urteil v. 28.02.2013
Az: 6 A 62/11
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