Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juli 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 220/00

(BPatG: Beschluss v. 25.07.2001, Az.: 32 W (pat) 220/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juli 2001 (Aktenzeichen 32 W (pat) 220/00) die Entscheidungen der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2000 und 6. Juli 2000 aufgehoben. In der Anmeldung ging es um das Wort Sport4all für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Turn- und Sportgeräte, Spiele, Spielzeug, Sportartikel und Spezialtaschen für Sportgeräte. Die Markenstelle hatte die Anmeldung zurückgewiesen, da sie keine Unterscheidungskraft aufweise und lediglich eine allgemeine Werbeaussage sei. Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass mehrere gedankliche Kombinationen notwendig seien, um den schriftbildlichen Eindruck der "4" in die sprachliche Ausdrucksweise umzusetzen.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde angenommen und entschieden, dass das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nicht vorliegt. Eine Marke muss die Eignung haben, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens erkannt zu werden. Selbst eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Im vorliegenden Fall kann der Marke für die angemeldeten Waren keine eindeutige Sachaussage zugeordnet werden. Die Deutung der Markenstelle, dass die so gekennzeichneten Waren bestimmt und geeignet seien, allen Menschen Sport zu ermöglichen, ist nicht zwingend und schließt nicht aus, dass die Verkehrskreise den Begriff als Marke verstehen. Es ist unüblich, bei Sportbekleidung oder Sportgeräten von einem "Sport(Gerät) für alle" zu sprechen. Es bleibt daher unklar, was "Sport4all" tatsächlich bedeutet. Die Beschwerde wird daher angenommen und die Marke kann eingetragen werden.

Das Gericht kommt außerdem zu dem Schluss, dass "Sport4all" keine beschreibende Angabe im Sinne der Markengesetzgebung ist. Bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses ist auch ein zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten. Im vorliegenden Fall konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass sich "Sport4all" zu einer Sachbezeichnung entwickelt hat. Es gibt keine Tatsachen, die eine Entwicklung in diese Richtung erwarten lassen. Daher kann die Marke eingetragen werden.

Der Beschluss des Bundespatentgerichts hebt somit die Entscheidungen der Markenstelle auf und erlaubt die Eintragung der Marke Sport4all.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 25.07.2001, Az: 32 W (pat) 220/00


Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts Markenstelle für Klasse 28 vom 18. Januar 2000 und 6. Juli 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Sport4allfür Bekleidungsstücke einschließlich Sportbekleidung, Schuhwaren einschließlich Sportschuhen, Fußballschuhen und -stollen und Skistiefeln; Kopfbedeckungen einschließlich Sportkappen und -mützen; Turn- und Sportgeräte, Spiele (auch elektrische und elektronische), Spielzeug; Ski-, Tennis- und Angelsportgeräte; Spielbälle, Roll- und Schlittschuhe, Turn-, Sport- und Schwimmsportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten), Spezialtaschen für Sportgeräte.

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft, da es sich lediglich um eine allgemein verständliche, anpreisende Werbeaussage handele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, es seien mehrere gedankliche Kombinationen notwendig, um den schriftbildlichen Eindruck der "4" in die sprachliche Ausdrucksweise umzusetzen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung vom Verkehr aus Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6581, S 70 = Bl PMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH Bl PMZ 2000, 332, 333 - LOGO mwN).

Diese kann der Marke für die beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden, denn ihr kommt insoweit nicht ohne weiteres ein beschreibender Begriffsinhalt zu. Selbst die englischsprachige korrekte Form "Sport for all" (Sport für alle) enthält im Hinblick auf die beanspruchten (Sport-) Bekleidungsstücke und Sportgeräte keine eindeutige im Vordergrund stehende Sachaussage. So konnte weder der Senat noch die Markenstelle Nachweise dafür auffinden, dass die angemeldete Marke als beschreibende Angabe verwendet wurde. Die von der Markenstelle vorgenommene Deutung, daß die so gekennzeichneten Waren bestimmt und geeignet seien, allen Menschen Sport zu ermöglichen, ist weder zwangsläufig, noch schließt sie aus, daß die angesprochenen Verkehrskreise den beanspruchten Begriff als Marke verstehen werden. Bei Sportbekleidung und Sportgeräten ist es vielmehr eher unüblich warenbeschreibend darzustellen, daß mit einem konkreten Bekleidungsstück oder Gerät allen Menschen Sport ermöglicht werden soll. Gebräuchlich sind eher qualitative Unterscheidungen dahingehend, ob der jeweilige Gegenstand den Anforderungen des Freizeitsports, des Amateur- oder sogar des Profisports genügen. Für universell einzusetzende Waren aus diesem Bereich ist es - soweit feststellbar - nicht üblich, von einem "Sport(Gerät) für alle" zu sprechen. Es bleibt damit unklar, was "Sport for all" im Hinblick auf die beanspruchten Waren tatsächlich bedeutet. Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob der Ersatz von "for" durch "4" bereits so üblich ist, daß eine derartige Gestaltung eine Unterscheidungskraft nicht mehr begründen könnte.

Es kann auch nicht festgestellt werden, daß "Sport4all" eine so gebräuchliche Wortfolge darstellt, daß sie stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden würde.

Bei "Sport4all" handelt es sich auch nicht um eine Bezeichnung im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr (unter anderem) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses ist auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH Bl PMZ 2001, 55, 56 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwN). Wie oben dargestellt, kann nicht festgestellt werden, daß sich "Sport4all" zu einer Sachbezeichnung entwickelt hat. Auch konnten keine Tatsachen ermittelt werden, die eine Entwicklung in diese Richtung erwarten lassen.

Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Wel






BPatG:
Beschluss v. 25.07.2001
Az: 32 W (pat) 220/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7b6875e2c8ff/BPatG_Beschluss_vom_25-Juli-2001_Az_32-W-pat-220-00




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