Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Mai 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 237/03

(BPatG: Beschluss v. 09.05.2005, Az.: 30 W (pat) 237/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 9. Mai 2005 (Aktenzeichen 30 W(pat) 237/03) entschieden, dass die Entscheidungen der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juni 2002 und vom 17. Juni 2003, in denen die Löschung der angegriffenen Marke 398 44 084 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 40 513 angeordnet wurde, wirkungslos sind.

Die Markenstelle hatte zuvor in ihrem Beschluss vom 5. Juni 2002 festgestellt, dass Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Markeninhaberin wurde in einem weiteren Beschluss vom 17. Juni 2003 zurückgewiesen. Die Markeninhaberin legte daraufhin form- und fristgerecht Beschwerde ein.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens nahm die Widersprechende ihren Widerspruch aus der genannten Marke zurück. Aufgrund von § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO wird daher festgestellt, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes.

Es wurde keine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG angeordnet.

Diese Entscheidung wurde von den Richtern Dr. Buchetmann, Hartlieb, Winter und Hu getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 09.05.2005, Az: 30 W (pat) 237/03


Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juni 2002 und vom 17. Juni 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 44 084 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 40 513 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 5. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 398 44 084 mit der Widerspruchsmarke 398 40 513 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 17. Juni 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann Hartlieb Winter Hu






BPatG:
Beschluss v. 09.05.2005
Az: 30 W (pat) 237/03


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https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7bda9c06190d/BPatG_Beschluss_vom_9-Mai-2005_Az_30-W-pat-237-03




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