Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. September 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 5/04

(BPatG: Beschluss v. 21.09.2005, Az.: 28 W (pat) 5/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 21. September 2005 (Aktenzeichen 28 W (pat) 5/04) eine Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde richtete sich gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung für das Wort "OFF-ROADSTER" als Kennzeichnung für verschiedene Waren und Dienstleistungen. Die Markenstelle hatte die Anmeldung abgelehnt, da das Wort als bloße Beschreibung einer bestimmten Fahrzeuggattung angesehen wurde, für die bereits Verwendung im Verkehr besteht.

Die Anmelderin der Marke argumentierte, dass es sich um eine von ihr erfundene Wortkombination ohne konkrete Bedeutung handele und dass das Wort kein Begriff für eine Gattung sei. Das Bundespatentgericht teilte diese Auffassung nicht. Es stimmte der Markenstelle zu, dass die Wortzusammensetzung ohne Kenntnis der konkreten Waren bereits als Sachhinweis auf einen bestimmten Fahrzeugtyp erkannt und verstanden werden kann. Zudem wurde festgestellt, dass die Wortkombination bereits seit längerem als Gattungsbegriff für geländegängige sportliche Fahrzeuge verwendet wird und daher von Mitbewerbern als Sachangabe benötigt wird.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Wortkombination eine wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt, nämlich die Art und das Aussehen der Fahrzeuge. Dies gilt auch für die Waren der Klasse 28, da es üblich ist, Kraftfahrzeuge als Spielzeug nachzubilden. Für die Dienstleistungen wurde darauf hingewiesen, dass sie speziell für eine bestimmte Fahrzeuggattung erbracht werden. Das Gericht war der Ansicht, dass die Anmelderin ein Monopolrecht an einer schutzunfähigen Wortkombination beansprucht, was ihr nicht zusteht. Daher wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 21.09.2005, Az: 28 W (pat) 5/04


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort OFF- ROADSTER als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen

"Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Kl.28 enthalten; Christbaumschmuck; Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen".

Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft für alle Waren und Dienstleistungen außer Turn- und Sportartikel und Christbaumschmuck zurückgewiesen, denn bei dem als Marke beanspruchten Wort handele es sich lediglich um eine sprachüblich gebildete Wortkombination aus "offroad" und "roadster", mit der eine bestimmte Fahrzeuggattung beschrieben werde, die im Verkehr bereits Verwendung finde.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter. Sie beruft sich auf eine von ihr kreierte sprachregelwidrig gebildete Wortneuschöpfung ohne konkreten Bedeutungsgehalt und bestreitet, dass es sich bei dem Markenwort um einen Gattungsbegriff handelt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der als Marke beanspruchten Wortzusammensetzung zumindest um eine beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass die beanspruchte Wortzusammensetzung vom Verkehr selbst ohne Kenntnis der konkreten Waren ohne weiteres als bloßer Sachhinweis auf einen bestimmten Fahrzeugtypus erkannt und verstanden wird, was erst recht im Kontext der Waren gilt, wo Begriffe wie "offroad" oder "roadster" auch dem deutschen Verbraucher geläufige Bezeichnungen sind. Nach den Feststellungen des Senats, denen die Anmelderin nichts entgegenzusetzen hatte, wird die beanspruchte Wortkombination darüber hinaus bereits seit längerem als Gattungsbegriff für geländegängige sportliche Fahrzeuge verwendet und mithin von den Mitbewerbern als Sachangabe benötigt. Das lässt sich nicht nur durch Modellbezeichnungen anderer Hersteller wie "Isuzu VX 02 Off-Roadster", "Subaru DL-Family Off-Roadster", "Mercedes ML 350 Off-Roadster" belegen, sondern hat seinen Niederschlag auch in der Presse gefunden, wo es zB in einem Artikel in der Tageszeitung "Die Welt" vom 29.November 2003 heißt: "Immer mehr Kunden entscheiden sich für Nischenprodukte: Cabrios, Coupes, Minivans, Sport-Tourer (Mix aus Oberklassenlimousine, Van und Coupe), Roadster oder Off-Roadster (Mix aus sportlichem Geländewagen und Roadster)". In einem Artikel des Online-Magazins brandeins von Januar 2001 ist die Rede von Nischenprodukten wie "Luxuslimousinen, Sparautos, Vans, Pick-Ups, Cabrios, Roadster und Off-Roadster". Gleichermaßen schreibt der "Kfz-Betrieb Online" am 27.2.2003: "Als besonders wachstumsträchtige Segmente (gelten) Sport-Tourer (Mischung aus Oberklassenlimousine, Van und Coupe), Off-Roadster (Mischung aus SUV und Roadster) sowie Sport-Vans (Mischung aus Van, Coupe und SUV) ...".

Die beanspruchte Wortkombination beschreibt damit in unmittelbarer und unzweideutiger Art und Weise eine für den Verkehr wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich die Ware Fahrzeuge nach ihrer Gattung (Art und Aussehen), was gleichermaßen für die versagten Waren der Klasse 28 gilt (denn es ist üblich, Kraftfahrzeuge als Spielzeug bzw für Spiele nachzubilden). Hinsichtlich der Dienstleistungen wird daraufhin hingewiesen, dass diese speziell für eine bestimmte Fahrzeuggattung erbracht werden. Alle diese Umstände dürften auch der Anmelderin bekannt sein, die damit ein Monopolrecht an einer als Marke ersichtlich schutzunfähigen Wortkombination beansprucht, das ihr nicht zusteht, so dass die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.

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BPatG:
Beschluss v. 21.09.2005
Az: 28 W (pat) 5/04


Link zum Urteil:
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