Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Juli 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 21/15
(BGH: Beschluss v. 13.07.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 21/15)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Kläger hat bei einem Bundesgericht Beschwerde gegen den Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bundesgerichtshof gestellt, der jedoch abgelehnt wurde.
Der Kläger hatte behauptet, dass die meisten seiner Schulden bereits beglichen waren und dass sein Bankvermögen die Höhe seiner Verbindlichkeiten deutlich übersteigt. Der Anwaltsgerichtshof hat jedoch festgestellt, dass der Kläger diese Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt hat, da er keine ausreichenden Nachweise vorgelegt hat.
Der Bundesgerichtshof hat außerdem entschieden, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat und dass der Kläger auch keine ausreichende Aufklärungsrüge erhoben hat. Die Kosten für das Verfahren trägt der Kläger.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs wird somit bestätigt und der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 13.07.2015, Az: AnwZ (Brfg) 21/15
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Februar 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine hiergegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Diese Entscheidung greift der Kläger mit seinem Zulassungsantrag an.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Letzteres war hier gegeben. Gegen den Kläger waren - neben weiteren gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren - zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids im Schuldnerverzeichnis elf Haftbefehle eingetragen. Entsprechend den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs hat er die hierdurch begründete Vermutung des Vermögensverfalls nicht entkräftet.
Soweit der Kläger im Zulassungsantrag erneut behauptet, die "Mehrzahl der eingetragenen Verbindlichkeiten" seien zum maßgebenden Zeitpunkt "bereits erledigt" gewesen, hat er dies nicht belegt. Entsprechendes gilt für seinen - lediglich auf eine E-Mail über den behaupteten Stand eines Sonderzinskontos gestützten - Vortrag, sein frei verfügbares Bankvermögen habe die Summe der Verbindlichkeiten bei weitem überstiegen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen in deutliche Spannung zu dem Umstand tritt, dass es der Kläger auch wegen vergleichsweise geringer Forderungen zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsverfahren und zum Erlass von Haftbefehlen hat kommen lassen und dass es ihm nach eigenem Vortrag nicht gelungen ist, sämtliche Forderungen zu begleichen, hätte es ihm - worauf der Anwaltsgerichtshof mit Recht hingewiesen hat - oblegen, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorzulegen und darzutun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ
(Brfg) 51/13 Rn. 14; Beschluss vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 5 m.w.N.). Dem ist er trotz entsprechender Hinweise weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nachgekommen.
2. Ein Fall grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt offensichtlich nicht vor (vgl. zu den Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - AnwZ (Brfg) 4/15 Rn. 5).
3. Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit dem Zulassungsantrag eine Aufklärungsrüge zu entnehmen sein sollte (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist den insoweit bestehenden Darlegungspflichten nicht genügt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11 Rn. 10 m.w.N.). Der Kläger verkennt darüber hinaus abermals, dass es ihm oblegen hätte, die Vermutung des Vermögensverfalls - wozu nur er selbst in der Lage ist - durch Vorlage umfassender Nachweise zu widerlegen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg König Remmert Martini Kau Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 09.02.2015 - BayAGH I - 1 - 10/13 -
BGH:
Beschluss v. 13.07.2015
Az: AnwZ (Brfg) 21/15
Link zum Urteil:
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