Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juni 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 95/99

(BPatG: Beschluss v. 28.06.2000, Az.: 32 W (pat) 95/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 28. Juni 2000 eine Berichtigung eines vorherigen Beschlusses vom 3. Mai 2000 vorgenommen. In dem vorherigen Beschluss wurde festgestellt, dass die Beschwerde der Anmelderin abgelehnt wird. Dieser letzte Satz wurde jedoch als offensichtliches Schreibversehen identifiziert und musste daher korrigiert werden. Das Gericht stellt klar, dass gemäß den entsprechenden Gesetzen die Berichtigung des Fehlers vorzunehmen war. Die Berichtigung wurde von Dr. Fuchs-Wissemann, Klante Sekretaruk und Hu vorgenommen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 28.06.2000, Az: 32 W (pat) 95/99


Tenor

Der Beschluß vom 3. Mai 2000 wird insoweit berichtigt, als der letzte Satz wie folgt lautet:

"Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin stattzugeben".

Gründe

Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das gemäß §§ 82 Abs 1 MarkenG iVm 319 Abs 1 ZPO zu berichtigen war.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.06.2000
Az: 32 W (pat) 95/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7cad216f0a35/BPatG_Beschluss_vom_28-Juni-2000_Az_32-W-pat-95-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share