Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 6. Juni 2006
Aktenzeichen: I-10 W 43/06
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 06.06.2006, Az.: I-10 W 43/06)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 6. Juni 2006 einen Beschluss gefällt (Aktenzeichen I-10 W 43/06). In dem Verfahren ging es um eine sofortige Beschwerde der Beklagten gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kleve. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und entschieden, dass die Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen müssen.
Die Rechtspflegerin hatte in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Kosten entsprechend dem Antrag des Klägers festgesetzt. Die Beklagten haben beanstandet, dass darin Kosten für das Hauptsacheverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgesetzt wurden, obwohl die Prozessbevollmächtigten des Klägers vor dem 01.07.2004 mit der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beauftragt wurden. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass das selbständige Beweisverfahren und das nachfolgende Hauptverfahren gebührenrechtlich nicht "dieselbe Angelegenheit" im Sinne der anwendbaren Gebührenvorschriften bilden.
Es wurde erläutert, dass nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) beide Verfahren als eine Angelegenheit gelten, während nach dem RVG die Verfahren als zwei verschiedene Angelegenheiten betrachtet werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch das RVG anwendbar, da der Auftrag zur Klageerhebung erst nach dem 01.07.2004 erteilt wurde, als das RVG in Kraft war. Die Beklagten haben argumentiert, dass dies eine unzulässige Beeinträchtigung einer bereits gesicherten Rechtsposition darstelle. Das Gericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für das selbständige Beweisverfahren keine gesicherten Anhaltspunkte für die später erfolgende Klageerhebung bestanden und somit kein schutzwürdiges Vertrauen in eine einheitliche Gebührenregelung bestand.
Das Oberlandesgericht hat weiter festgestellt, dass die entstandenen Gebühren unter Berücksichtigung des Streitwerts korrekt berechnet wurden und dass die Anrechnungsvorschrift des RVG eingehalten wurde. Die Kostenentscheidung wurde gemäß § 97 Abs. 1 ZPO getroffen.
Der Beschwerdewert wurde auf EUR 1003,40 festgesetzt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Düsseldorf: Beschluss v. 06.06.2006, Az: I-10 W 43/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss I des Landgerichts Kleve - Rechtspflegerin - vom 02.02.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
Gründe
Die am 21.02.2006 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 196 GA) gegen den ihnen am 07.02.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.02.2006 (Bl. 187, 192 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 26.04.2005 (Bl. 68 ff GA) Kosten in Höhe von gesamt EUR 2.783,76 festgesetzt. Ohne Erfolg beanstanden die Beklagten, dass darin für das Hauptsacheverfahren Gebühren nach dem RVG festgesetzt wurden (eine Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3100 und eine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 nebst Auslagen und Mehrwertsteuer), obwohl die Prozessbevollmächtigten des Klägers vor dem 01.07.2004 mit der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beauftragt worden sind. Das selbständige Beweisverfahren und das nachfolgende Hauptverfahren bilden hier gebührenrechtlich nicht "dieselbe Angelegenheit" im Sinne der hier anzuwendenden Gebührenvorschriften mit der Folge des § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO, jetzt § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG.
Die Frage, ob selbständiges Beweisverfahren und nachfolgendes Hauptverfahren dieselbe Angelegenheit bilden, wird in der BRAGO und im RVG unterschiedlich geregelt. Nach der BRAGO bilden beide Verfahren eine Angelegenheit (vgl. § 37 Nr. 3 BRAGO). Nach dem RVG stellen die Verfahren zwei Angelegenheiten dar (vgl. VV Vorbem. 3 V und den Umstand, dass eine dem § 37 Nr. 3 BRAGO entsprechende Regelung in § 19 RVG nicht übernommen wurde).
Ob im hier zu entscheidenden Fall selbständiges Beweisverfahren und nachfolgendes Hauptverfahren dieselbe Angelegenheit bilden, beurteilt sich nach den Vorschriften des RVG. Der unbedingte Auftrag zur Klageerhebung wurde ausweislich des Kostenfestsetzungsantrages vom 26.04.2005 (Bl. 68 ff GA) erst am 28.07.2004 erteilt (vgl. die angegebene Leistungszeit für das Hauptverfahren: 28.07.2004 bis 26.04.2005). Zu diesem Zeitpunkt war bereits das RVG in Kraft getreten, welches die BRAGO abgelöst hat. In der maßgeblichen Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens der RVG, in § 61 RVG, ist bestimmt, dass sich die Frage der Anwendbarkeit der BRAGO bzw. RVG danach beurteilt, ob der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor oder nach dem 01.07.2004 erteilt worden ist. Mithin beurteilt sich auch hier die Frage, ob selbstständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren dieselbe Angelegenheiten bilden, nach § 15 RVG und nicht - wie die Beklagten geltend machen - nach §§ 13, 37 Nr. 3 BRAGO (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Aufl., § 60 RVG Rn. 11 mwN; Müller-Rabe, Übergangsrecht nach § 61 RVG, NJW 2005, 1609, 1611).
Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, hierdurch werde unzulässigerweise in eine bereits gesicherte Rechtsposition eingegriffen. Die unbedingte Auftragserteilung zur Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens unter Geltung der BRAGO vermag weder eine gebührenrechtlich "gesicherte Rechtsposition" noch ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend zu begründen, dass das nachfolgende Hauptverfahren mit den Gebühren abgegolten sein würde. Es gab zu diesem Zeitpunkt keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass später ein unbedingter Auftrag zur Durchführung des Hauptverfahrens erteilt werden würde. Die Erteilung des Klageauftrages war vielmehr abhängig von dem Ausgang des selbstständigen Beweisverfahrens. Der unbedingte Auftrag zur Klageerhebung ist erst nach Inkrafttreten der RVG erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt konnten die Beklagten angesichts der klaren Regelung im RVG redlicherweise nicht mehr darauf vertrauen, dass dieses Hauptverfahren mit dem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren gebührenrechtlich eine Einheit bildet.
Die entstandenen Gebühren sind nach Grund und Höhe unter Zugrundelegung des Streitwerts zutreffend berechnet und nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Anrechnungsvorschrift nach RVG-VV, Amtlichen Vorbemerkung 3 Abs. 5 beachtet. Für das selbständige Beweisverfahren ist eine "Verfahrensgebühr", unter Geltung der BRAGO "Prozessgebühr" nach §§ 48, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, weder festgesetzt noch geltend gemacht worden.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 1003,40
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 06.06.2006
Az: I-10 W 43/06
Link zum Urteil:
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