Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Januar 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 213/01
(BPatG: Beschluss v. 08.01.2002, Az.: 30 W (pat) 213/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 8. Januar 2002 (Aktenzeichen 30 W (pat) 213/01) festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2001, in dem die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus einer anderen Marke gelöscht wurde, wirkungslos ist. Die Markeninhaberin hatte gegen diesen Beschluss frist- und formgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hatte ihren Widerspruch aus der anderen Marke jedoch zurückgenommen. Aus diesem Grund hat das Gericht entschieden, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Löschung der Marke wirkungslos ist. Diese Entscheidung dient der Rechtssicherheit und berücksichtigt den Amtsermittlungsgrundsatz von Amts wegen. Es wurde keine Anordnung bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens getroffen.
Die Begründung und Entscheidung des Gerichts basieren auf relevanten Gesetzen und Rechtsprechung, die von den zuständigen Fachautoren kommentiert wurden.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 08.01.2002, Az: 30 W (pat) 213/01
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2001 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 39 327 gelöscht worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 12. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 399 21 702 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 39 327 gelöscht.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Voit Winter Hu
BPatG:
Beschluss v. 08.01.2002
Az: 30 W (pat) 213/01
Link zum Urteil:
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