Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. März 2006
Aktenzeichen: NotZ 47/05
(BGH: Beschluss v. 20.03.2006, Az.: NotZ 47/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20. März 2006 (Aktenzeichen NotZ 47/05) entschieden, dass für beide Rechtszüge keine Gerichtskosten erhoben werden. Dies ergibt sich aus § 111 Abs. 4 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) und § 201 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Des Weiteren wurde festgelegt, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten erstatten muss. Diese sind in beiden Rechtszügen angefallen und müssen gemäß § 13a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) erstattet werden.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 3.000 € festgesetzt.
Vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main bereits am 9. April 2003 - 1 Not 10/02 - einen Beschluss in diesem Fall gefasst.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 20.03.2006, Az: NotZ 47/05
Tenor
Gerichtskosten werden für beide Rechtszüge nicht erhoben (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 2 BRAO).
Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 13a FGG).
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 9.4.2003 - 1 Not 10/02
BGH:
Beschluss v. 20.03.2006
Az: NotZ 47/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7dcd506af824/BGH_Beschluss_vom_20-Maerz-2006_Az_NotZ-47-05