Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. September 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 12/00
(BGH: Beschluss v. 08.09.2000, Az.: AnwZ (B) 12/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Antragsteller hat in einem Verfahren zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Das Beschwerdeverfahren wurde mit einem Geschäftswert von 100.000 DM festgesetzt.
Die Antragsgegnerin hatte die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf zurück. Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein.
Im Beschwerdeverfahren konnte der Antragsteller eine Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachweisen. Daraufhin widerruf die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung und erklärte die Erledigung der Hauptsache. Der Antragsteller bestätigte diese Erledigung.
Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und § 13a FGG wurde im Konsens zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin getroffen. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da der Konsolidierungsnachweis zur Erledigung der Hauptsache geführt hat.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 08.09.2000, Az: AnwZ (B) 12/00
Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
:
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Dezember 1998 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat er sodann die Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung am 30. Juni 2000 widerrufen. Zugleich hat sie die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich der Antragsteller angeschlossen.
Die im Einklang mit den übereinstimmenden Auffassungen von Antragsteller und Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG getroffene Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß die Beschwerde bis zum Eintritt des die Erledigung bedingenden Konsolidierungsnachweises aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte.
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BGH:
Beschluss v. 08.09.2000
Az: AnwZ (B) 12/00
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