Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. Juli 2002
Aktenzeichen: 4a O 283/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 18.07.2002, Az.: 4a O 283/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18. Juli 2002 (Aktenzeichen 4a O 283/01) eine Klage abgewiesen. In dem Fall ging es um ein europäisches Patent, das ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Begasen von Flüssigkeiten betrifft. Der Kläger hatte die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz verklagt, da er sah, dass die Beklagten sein Patent verletzt hätten.

Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Beklagten das Patent nicht verletzt haben. Eine zur Erfindung nach dem Patent gehörende Funktion sei in der von den Beklagten hergestellten Begasungsvorrichtung nicht vorhanden. Es handele sich um eine Begasungsvorrichtung, bei der die Membran nicht durch Zugkräfte an den Haltevorrichtungen gedehnt oder entspannt werden könne. Die angegriffene Ausführungsform erfülle somit nicht die erforderlichen Merkmale des Patents.

Das Gericht wies die Klage daher ab und legte die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auf. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 Euro. Die Sicherheit kann durch eine Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 18.07.2002, Az: 4a O 283/01


Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von &.8364; 12.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des am 12. Juni 1987 unter Anspruchnahme einer Priorität vom 12. Juni 1986 angemeldeten europäischen Patents xxxxxxxxxx (Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent). Die Patentanmeldung wurde am 5. April 1989 veröffentlicht, der Hinweis auf Patenterteilung am 31. Oktober 1990 bekannt gemacht.

Das unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft stehende Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum großflächigen, feinblasigen Begasen von Flüssigkeiten. Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt der Kläger die Beklagten aus dem deutschen Teil seines Schutzrechtes auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- sowie Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Anspruch 10 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Vorrichtung zum großflächigen, feinblasigen Begasen von Flüssigkeiten mit einer porösen oder perforierten, stützkörperfreien, elastischen Membran, der ein Gas zugeführt wird, das aus der elastischen Membran aus- und in die Flüssigkeit eintritt, wobei die elastische Membran an zumindest zwei gegenüberliegenden Seiten in Haltevorrichtungen eingespannt ist, dadurch gekennzeichnet, dass in einem Flüssigkeitsbehälter horizontal ausgerichtete Führungsvorrichtungen (6, 60) angeordnet sind, dass die elastische Membran (2) mit Hilfe der Haltevorrichtungen (12, 14, 16, 18, 20) durch die Führungsvorrichtungen (6, 60) gezogen ist, und dass der Dehnungszustand der elastischen Membran (2) durch Mittel zur Veränderung der Lage der Haltevorrichtungen (12, 14, 16, 18, 20) in Längsrichtung veränderbar ist.

Die nachfolgend wiedergegebene Figur stammt aus der Klagepatentschrift und dient zur Erläuterung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Sie zeigt einen schematischen Querschnitt durch eine Vorrichtung zum feinblasigen Begasen von Flüssigkeiten, die in einem Flüssigkeitsbehälter angeordnet ist.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, wurde von der xxx Aktiengesellschaft damit beauftragt, eine Vorrichtung zum Begasen von Sickerwasser herzustellen und in die Sickerwasser-Behandlungsanlage Großefehn/Ostfriesland einzubauen. Der Auftrag ist zwischenzeitlich durchgeführt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er unmittelbar durch die Beklagte zu 1. oder durch Subunternehmen bewerkstelligt worden ist.

Unstreitig ist, dass die in der Sickerwasser-Behandlungsanlage Großefehn installierte Begasungsvorrichtung in ihrem schematischen Aufbau dem früheren, am 20. August 1992 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 30. August 1991 angemeldeten europäischen Patent xxxxxxxxx (Anlage K10) entspricht, das wegen Nichtbezahlung der Jahresgebühren seit dem 1. Mai 2001 erloschen ist. Dem genannten Patent lag eine Arbeitnehmererfindung zugrunde, infolge der die Patentinhaberin dem Erfinder mit schriftlichen Vereinbarungen vom 15. Juni 1989 und 19. März 1990 (Anlage K9) an ihrem früheren Schutzrecht eine auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkte Lizenz bewilligt hatte. Eine Vergabe von Unterlizenzen war dem Erfinder nicht erlaubt.

Die Klägerin sieht in der Begasungsvorrichtung, die in die Sickerwasser-Behandlungsanlage Großefehn eingebaut worden ist, eine Verletzung des Klagepatents mit wortsinngemäßen Mitteln.

Die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu &.8364; 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum großflächigen, feinblasigen Begasen von Flüssigkeiten mit einer perforierten, stützkörperfreien und elastischen Membran, mit einer Einrichtung zum Zuführen von Gas, das der Membran zugeführt wird und aus der Membran aus- und in die Flüssigkeit eintritt und mit Haltevorrichtungen, in die die elastische Membran zumindest zwei gegenüberliegenden Seiten eingespannt ist,

in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen,

bei denen in einem Flüssigkeitsbehälter Führungsvorrichtungen angeordnet sind, die horizontal ausgerichtet sind und durch die die Membran mit Hilfe der Haltevorrichtungen gezogen ist und bei denen Mittel zur Veränderung der Lage der Haltevorrichtungen vorgesehen sind, durch die der Dehnungszustand der Membran in Längsrichtung veränderbar ist;

ihm über den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 5. Mai 1989 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-

fermengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen

und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-

botsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen

und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-

beträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum

und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel-

ten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor

dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlun-

gen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den

bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen be-

schränkt,

- die Angaben zu I.2.a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli

1990 zu machen sind,

- vom Beklagten zu 2. sämtliche Angaben und von beiden

Beklagten die Angaben zu I.2.e) nur für die Zeit seit dem

30. November 1990 zu machen sind;

II.

festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihm für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. Mai 1989 bis 29. November 1990 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen

und

dass beide Beklagten verpflichtet sind, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 30. November 1990 (der Beklagte zu 2. seit dem 30. Januar 1998) begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie wenden ein, die Erfindung nach dem Klagepatent werde durch die angegriffene Ausführungsform nicht verwirklicht, weil die Halter, durch welche die Membran gezogen ist, nicht fest auf dem Boden des Flüssigkeitsbehälters, sondern beweglich auf einer Führungsschiene angeordnet seien. Auch verfüge die angegriffene Ausführung über keine Vorrichtung, durch welche der Dehnungszustand der Membran in Längsrichtung verändert werden könne.

Hilfsweise berufen sich die Beklagten auf den Einwand der Verwirkung.

Hierzu behaupten sie, nicht sie, sondern die xx GmbH, für diese wiederum die A1xxxx xxx. habe die angegriffene Ausführung als Subunternehmerin geliefert und in die Sickerwasser-Behandlungsanlage eingebaut. Der Zeuge xx, die xx xx GmbH und die xxxx A.S. hätten in den letzten 10 Jahren mit Wissen des Klägers mehr als 350 Anlagen errichtet, die dem früheren europäischen Patent xxxxxxxx (Anlage K10) und dem früheren deutschen Patent xxxxxxxx (Anlage B4) entsprechen würden. Wenn der Kläger hiergegen nicht eingeschritten sei, sei er zugleich daran gehindert, gegenüber der angegriffenen Ausführungsform vorzugehen.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 Nr. 1, 14, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu. Denn die Beklagten haben das Klagepatent mit der in die Sickerwasser-Behandlungsanlage Großefehn eingebauten Begasungsvorrichtung nicht verletzt.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum großflächigen, feinblasigen Begasen von Flüssigkeiten.

Solche Vorrichtungen finden dort Verwendung, wo Flüssigkeiten, beispielsweise Abwässer gleichmäßig mit einem Gas versorgt werden sollen. Einsatzgebiete sind beispielsweise Klärbecken und sonstige Großanlagen zur Reinigung von Flüssigkeiten. Bei solchen Einsätzen ist es wesentlich, dass das einzubringende Gas möglichst gleichmäßig in der Flüssigkeit verteilt wird.

Hierzu nimmt das Klagepatent zu Beginn seiner allgemeinen Beschreibung auf die US-amerikanische Patentschrift xxxxxxx (Anlage K2) Bezug, nach der mehrere zur Belüftung von Abwässer perforiert ausgebildete, elastische schlauchförmige Membrane mittels Spiralfedern am Beckenrand befestigt sind. Die Membranen werden über eine gemeinsame Leitung mit Druckluft versorgt, wobei die eingespannten Schläuche bei Erhöhung des Gasdruckes stärker aufgebläht und in geringem Umfang auch in Längsrichtung ausgedehnt werden. Zur Lagefixierung sind die in dem Becken verlegten Schläuche durch Bleidrähte beschwert, die auf der Unterseite des Schlauches in den Schlauch eingenäht sind.

Die Klagepatentschrift geht dann auf das deutsche Patent xxxxxxx (Anlage K3) ein, nach welchem eine gelochte Luftverteilerfolie mit ihren Rändern in einen geschlossenen Rahmen eingespannt und über einer ebenfalls in dem Rahmen eingespannten ungelochten Folie angeordnet ist, so dass die gelochte Luftverteilerfolie bei fehlender oder geringer Luftzufuhr auf der ungelochten Folie satt aufliegt.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift xxxxxxxxxx (Anlage K4) -so das Klagepatent weiter- ist eine Vorrichtung bekannt, bei der gummielastische schlauchförmige Membranen verwendet werden, deren Wandungen Perforationen aufweisen, durch die das zugeführte Gas von innen nach außen hindurchtritt und blasenförmig in die umgebende Flüssigkeit gelangt. Die in den Wandungen der Membranen vorgesehene Perforation besteht aus Querschlitzen, die zur Längsachse der Membranen angeordnet sind. Die schlauchförmigen Membranen werden auf Stützkörpern angebracht.

In der deutschen Offenlegungsschrift xxxxxxx (Anlage K5) wird ein

Verfahren u.a. zum feinen Verteilen von Gasen in Flüssigkeiten beschrieben, bei dem der fein zu verteilende Stoff unter Überdruck durch ein einseitig geschlossenes, perforiertes Stützrohr geführt wird und von dort an flexible Lochscheiben abgegeben wird, die auf dem Umfang des perforierten Stützrohres vorgesehen sind.

Zum Stand der Technik erwähnt das Klagepatent schließlich die deutsche Offenlegungsschrift xxxxxxxx (Anlage K6), nach welcher zum feinblasigen Belüften von Wasser schlauchartige, perforierte Folien auf einem biegbaren Stützrohr anzubringen sind, wobei das Stützrohr oder der Gummimantel im Bereich der Biegungen ohne Perforationen ausgeführt wird.

Das Klagepatent beanstandet an den bekannten Vorrichtungen, dass ihre Perforationen im Dauerbetrieb von außen her mit Stoffen aus der umgebenden Flüssigkeit verstopft werden. Mit fortschreitender Verstopfung einher geht ein Druckverlust, der es erforderlich macht, die Perforationen unter Anstieg des Innendruckes oder mit Hilfe von Flüssigkeiten, die anstelle des Gases verwendet werden, wieder freizuspülen. Bei besonders fein perforierten Belüftungsvorrichtungen ist zusätzlich ein Ausbauen der gesamten Folien bzw. Belüftungsschläuche erforderlich, was eine Unterbrechung des Betriebsablaufes zur Folge hat.

Die auf Stützkörpern angebrachten membranartigen Begasungsvorrichtungen haben den weiteren Nachteil, dass die Stützkörper eine weitgehende Formveränderung, beispielsweise beim Aufheben des Innendrucks verhindern.

Infolge ihrer konstruktiven Ausgestaltung können mit den bekannten Vorrichtungen zudem nur begrenzte Flächen des Behälterbodens belegt werden können, da einerseits die Halterungsvorrichtungen erheblichen Platz beanspruchen und somit ein dichtes Aneinanderlegen der einzelnen Begasungsvorrichtungen verhindern und andererseits infolge der erheblichen Druckverluste stets nur begrenzte Längen der Begasungsvorrichtung vorgesehen werden können bzw. in bestimmten Abständen Zuführschläuche angeordnet werden müssen, die Druckgas in die Vorrichtungen zum Begasen von Flüssigkeiten einspeisen (Anlage K1, Spalte 2, Zeile 60 bis Spalte 3, Zeile 31).

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum großflächigen, feinblasigen Begasen von Flüssigkeiten der eingangs genannten Art anzugeben, die im Betrieb einen geringen Druckverlust und ein gleichmäßiges, feinblasiges Begasen der Flüssigkeiten sicherstellen, ein Beseitigen evtl. Verstopfungen im Betrieb ohne nennenswerte Betriebsunterbrechung und ohne Anwendung eines wesentlich erhöhten Innendruckes sowie ein Belegen beliebig großer Flächen eines Behälterbodens ermöglicht.

Zur Lösung des Problems schlägt das Klagepatent in Anspruch 10 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

Es handelt sich um eine Vorrichtung zum großflächigen, feinblasigen Begasen von Flüssigkeiten mit

1.

einer porösen oder perforierten, stützkörperfreien und elastischen Membran (2),

2.

einer Einrichtung zum Zuführen von Gas (3), das der Membran zugeführt wird und aus der Membran aus- und in die Flüssigkeit eintritt,

3.

Haltevorrichtungen (12, 14, 16, 18, 20), in die die elastische Membran (2) an zumindest zwei gegenüberliegenden Seiten eingespannt ist ,

4.

in einem Flüssigkeitsbehälter angeordneten Führungsvorrichtungen (6, 60);

a) die Führungsvorrichtungen (6, 60) sind horizontal ausgerich-

tet;

b) durch die Führungsvorrichtungen (6, 60) ist die Membran (2)

mit Hilfe der Haltevorrichtungen (12, 14, 16, 18, 20) gezogen,

5.

Mittel zur Veränderung der Haltevorrichtungen (12, 14, 16, 18, 20), durch die der Dehnungszustand der Membran (2) in Längsrichtung veränderbar ist.

Die erfindungsgemäße Begasungsvorrichtung -so die Klagepatentschrift weiter - stellt im Betrieb einen geringen Druckverlust und eine gleichmäßige, feinblasige Begasung der Flüssigkeit sicher. Sie ermöglicht ein Beseitigen eventueller Verstopfungen während des Betriebes ohne nennenswerte Betriebsunterbrechungen und ohne Anwendung eines erhöhten Gasdruckes und damit eine unzureichende Begasung von der betreffenden Flüssigkeit. Die Vorrichtung erlaubt ein Aneinanderlegen der einzelnen Vorrichtungen, so dass beliebig große Flächen des Behälterbodens belegt werden können.

Dabei kann die elastische Membran im Betriebszustand wahlweise gedehnt oder entspannt sein, so dass sie zum Reinigen der Perforationen von Ablagerungen, Verstopfungen oder dergleichen entgegengesetzt gespannt oder entlastet wird. Die Entlastung und Dehnung der elastischen Membran kann entweder bei unveränderter Einspannung der elastischen Membran durch veränderte Gaszufuhr oder bei konstanter Gaszufuhr durch Ausüben einer Zugkraft auf die elastische Membran an den Einspannstellen hergestellt werden. Eine Kombination beider Maßnahmen zur Herstellung des Dehnzustandes ist ebenfalls möglich (Anlage K1, Spalte 3, Zeile 57 bis Spalte 4, Zeile 17).

Die erfindungsgemäße Lösung ermöglicht weiterhin, dass durch lückenloses Nebeneinanderlegen von Einzelmembranen bzw. Belüfterschläuchen eine Behältergrundfläche vollständig und praktisch lückenlos begast werden kann (Anlage K1, Spalte 5, Zeilen 16 bis 20).

II.

Durch die angegriffene Ausführungsform werden die funktional zusammenhängenden Merkmale 3 und 5 nicht verwirklicht.

Nach Merkmal 3 ist die elastische Membran an zumindest zwei gegenüberliegenden Seiten in Haltevorrichtungen eingespannt.

Die technische Funktion der Haltevorrichtungen wird in dem Merkmal 5 beschrieben. Dieses Merkmal schreibt vor, dass der Dehnungszustand der Membran in Längsrichtung durch Mittel zur Veränderung der Haltevorrichtung veränderbar sein soll.

In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents heißt es hierzu, dass durch Veränderung der Zugkraft an zumindest einer Haltevorrichtung die Lage und/oder der Dehnungszustand der Membran in einer Längsrichtung verändert wird (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 52 bis 56).

Der Fachmann erkennt, dass sich die technische Lehre nach dem Klagepatent durch die erfindungsgemäßen Haltevorrichtungen, über welche der Dehnungszustand der Membran mit Hilfe der in Merkmal 5 beschriebenen Mittel in Längsrichtung veränderbar ist, von den im Stand der Technik bekannten stützkörpergetragenen Begasungsvorrichtungen abgrenzt. Zu solchen stützkörpergetragenen Vorrichtungen hebt die Klagepatentschrift in ihrem allgemeinen Beschreibungsteil als nachteilig hervor, dass die Stützkörper eine weitgehende Formveränderung der Membran verhindern (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 11 bis 15). Dies hat zur Folge, dass sich die Perforation bei solchen Vorrichtungen nicht durch auf die Membran einwirkende Druck- oder Zugkräfte von Ablagerungen, Verstopfungen und dergleichen säubern lässt. Eine Reinigung der Membran ist nur unter Betriebsunterbrechungen möglich. Bei besonders fein perforierten Belüftungsvorrichtungen ist zum Säubern der Membran ein Ausbauen der gesamten Folien bzw. Belüftungsschläuche erforderlich (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 6 bis 10).

Diesen Nachteil will das Klagepatent mit Hilfe der in den Merkmalen 3 und 5 beschriebenen Bauteilen verhindern, wonach sich an den Einspannstellen -gemeint sind hiermit die Haltevorrichtungen- eine Zugkraft herstellen lässt, infolge derer die stützkörperfreie, elastisch ausgeformte Membran wahlweise gedehnt oder entlastet und hierdurch die an der Membran befindliche Perforation ohne nennenswerte Beriebsunterbrechungen von Verstopfungen gereinigt werden kann (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 60 bis 62 und Spalte 4, Zeilen 9 bis 17). Dies soll erfindungsgemäß durch Veränderung der Zugkraft an zumindest einer Haltevorrichtung geschehen, infolge derer die Lage und/oder der Dehnungszustand der Membran in Längsrichtung verändert wird (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 52 bis 56).

Folgerichtig schreibt Merkmal 3 vor, dass die elastische Membran in den Haltevorrichtungen an zumindest zwei gegenüberliegenden Seiten eingespannt ist.

Der Fachmann erkennt, dass die Haltevorrichtungen bei der ihnen zugedachten technischen Funktion eine Zug- und/oder eine Rückhaltekraft auf die elastische Membran übertragen sollen. Durch das Zusammenwirken von Zug- und Rückhaltekraft wird der Dehnungszustand der elastischen Membran in Längsrichtung veränderbar.

Bei der angegriffenen Ausführungsform sind die Enden der elastischen Membran gemäß dem früheren europäischen Patent xxxxxxx (Anlage K10) durch Endformstücke versteift. Die Endformstücke sind in die Enden der Membran eingeschoben. Im Bereich der Versteifung ist über eine Schlauchschelle oder einen Schlauchbinder jeweils ein Halter mit der Membran fest verbunden. In weiteren Haltern ist die Membran axial frei beweglich angeordnet. Die Halter sind über einen an ihnen angeformten Läufer horizontal verschiebbar auf einer Führungsschiene gleitend gelagert. Durch die Läufer ist eine Zugleine geführt, wobei die dauerhafte Lage der Läufer zur Zugleine durch ein Fixierungselement, beispielsweise eine Schraube gesichert ist (Anlage K10, Spalte 3, Zeilen 11 bis 31).

Nach einem von den Beklagten in der Sitzung vom 27. Juni 2002 vorgeführten Modell, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, ist das belüfterseitig versteifte Ende der Membran über eine weitere Schlauchschelle mit einem rechtwinklig zur Führungsschiene ausgerichteten Aufschlag verbunden. Wird die Zugleine entgegen dem belüfterseitigen Ende des Flüssigkeitsbehälters gezogen, trifft dieser Aufschlag auf zwei rechts bzw. links der Führungsschiene angeordnete Rückhaltebögen, was zur Folge hat, dass die Läufer mit Hilfe des Zugseils nicht weiter auf der Führungsschiene bewegt werden können. Zugkräfte werden bei diesem Vorgang auf die Membran nicht weitergeleitet. Wird die Zugleine entgegen dem belüfterseitigen Ende des Flüssigkeitsbehälters gezogen, ist eine Zugspannung zwar zwischen den einzelnen Läufern vorhanden. Weil die Läufer in ihrer Lage auf der Zugleine durch die Fixierungselemente festgelegt sind, bleibt der Dehnungszustand der Membran gleichwohl unverändert.

Eine für eine Reinigung von Verstopfungen und Ablagerungen relevante Veränderung des Dehnungszustandes der Membran ist bei der angegriffenen Ausführungsform auch deshalb nicht möglich, weil das in das belüfterseitig abgewandte Membranende eingeschobene Endformstück ebenso wie der Halter bzw. Läufer, von dem das betreffende Ende der Membran umfasst wird, nach der vom Kläger als Anlage K8 vorgelegten, mit der Ziffer 5 nummerierten Fotografie unmittelbar an einer Umlenkrolle für die Zugleine angeordnet ist. Es ist vom Kläger nicht dargetan worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Dehnungszustand der in Längsrichtung entspannt angeordneten Membran bis zum Erreichen der Umlenkrolle in einem Ausmaß verändert werden kann, dass hierdurch eine Reinigung der Membran von Verstopfungen und Ablagerungen ermöglicht wird.

Nichts anderes gilt für den Fall, dass die Zugleine entgegengerichtet, also zum belüfterseitigen Ende des Flüssigkeitsbehälters gezogen wird. Auch bei einem solchen Vorgang wird der Dehnungszustand der Membran in Längsrichtung nicht verändert. Vielmehr werden die auf der Führungsschiene gleitend angeordneten Läufer ohne Rückhaltekraft in Richtung zum Belüfter gezogen. Eine Zugspannung zwischen den Läufern bzw. Haltern, mit denen die versteiften Enden der Membran befestigt sind, besteht nicht. Die Membran bleibt in Längsrichtung entspannt.

Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, der Dehnungszustand der Membran könne bei der angegriffenen Ausführungsform dadurch verändert werden, dass die Fixierung der Läufer auf der Zugleine gelöst werde und Läufer bzw. Halter dann in einer Weise zueinander verschoben und neu festgelegt werden, dass die Membran ge- bzw. entspannt wird.

Gleichwohl wird durch die angegriffene Ausführung das Merkmal 5 nicht verwirklicht. Nach der vom Klagepatent zum Stand der Technik geäußerten Kritik gehört es zur technischen Funktion der zur Veränderung des Dehnungszustandes der Membran in Merkmal 5 beschriebenen Mittel, dass die Begasungsvorrichtung ohne ein Ausbauen der Folien -gemeint ist hiermit die Membran- bzw. Belüftungsschläuche von Verstopfungen und Ablagerungen freigespült werden kann (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 6 bis 10). Folgerichtig hebt das Klagepatent als erfindungsgemäßen Vorteil eine Beseitigung eventueller Verstopfungen während des Betriebes ohne nennenswerte Betriebsunterbrechungen hervor (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 60 bis 62). Hierzu soll die Membran im Betriebszustand wahlweise gespannt oder entlastet werden (Anlage K1, Spalte 4, Zeilen 4 bis 9).

Diese technische Funktion lässt sich mit der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklichen. Die vom Kläger eingewandte Möglichkeit zum Spannen bzw. Entspannen der Membran setzt vielmehr eine nachhaltige Unterbrechung des Betriebsablaufes voraus, innerhalb der die Membran samt Halter/Läufer und Zugleine aus dem Flüssigkeitsbehälter hinausgezogen wird und die genannten Bauteile dann in ihrer Anordnung zueinander neu festgelegt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

IV.

Der Streitwert beträgt &.8364; 255.645,94 (DM 500.000,00).






LG Düsseldorf:
Urteil v. 18.07.2002
Az: 4a O 283/01


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