Kammergericht:
Urteil vom 14. April 2015
Aktenzeichen: 5 U 111/14

(KG: Urteil v. 14.04.2015, Az.: 5 U 111/14)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Urteil des Kammergerichts vom 14. April 2015, Aktenzeichen 5 U 111/14 wurde teilweise abgeändert. Die Beklagte hatte gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin Berufung eingelegt. Das Landgericht hatte der Klage auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten stattgegeben. Die Berufung hatte nur zu einem kleinen Teil Erfolg. Das Kammergericht stimmte größtenteils mit dem Urteil des Landgerichts überein. Die Beklagte wurde unter anderem dazu verurteilt, bestimmte Klauseln in ihrem Online-Shop nicht mehr zu verwenden. Diese Klauseln schlossen das Widerrufsrecht für Kompletträder aus. Das Kammergericht bestätigte, dass diese Klauseln irreführend waren und gegen das Gesetz verstießen. Die Beklagte darf das Widerrufsrecht für Kompletträder nicht generell ausschließen. Die Klage auf Zahlung von Abmahnkosten wurde bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, es sei denn, die Beklagte leistet eine Sicherheit in Höhe von 12.000 €. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte keine Sicherheit leistet.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

KG: Urteil v. 14.04.2015, Az: 5 U 111/14


Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2014 - 15 O 497/13 - teilweise abgeändert:

1. Im Urteilsausspruch zu 1 a und 1 b entfallen jeweils die Passagen "wörtlich oder inhaltsgleich". Im zuletzt genannten Urteilsausspruch entfällt außerdem die Passage "wenn das Rückgaberecht nur für vollständige und sich in ungebrauchtem und unbeschädigtem Zustand befindliche Ware gilt und/oder wenn bei der Rückgabe die Versandkosten dem Verbraucher nicht erstattet werden und/oder wenn der Verbraucher die Transportgefahr für die Rücksendung der Ware trägt und/oder".

2. Unter dem Urteilsausspruch zu 2 wird folgender Satz eingefügt: "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 7.500 € und wegen der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Urteilsumdrucks) Bezug genommen:

Klageantragsgemäß hat das Landgericht wie folgt erkannt:

1.Der Beklagten wird, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr

a)in einem Online-Shop im Internet beim Verkauf von Kompletträdern gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

aa)Das Widerrufsrecht ist für Waren ausgeschlossen, die wir nach Kundenspezifikation ausführen. Hierunter fallen alle Lieferungen von Kompletträdern.€

und/oder

bb)"Fertigmontierte Kompletträder werden nach Kundenspezifikation hergestellt und sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Ihre Kompletträder (im Viererset) können Sie gegen eine Bearbeitungsgebühr von 120 € innerhalb von 30 Tagen an uns zurücksenden."

und/oder

b)Für ein Rückgaberecht wort- oder inhaltsgleich mit der Angabe

"30 Tage Rückgaberecht"

und/oder

"Sollten Sie mit Ihrer Bestellung unzufrieden sein, können Sie diese innerhalb von 30 Tagen kostenlos an uns zurückschicken."

zu werben, wenn dies geschieht wie folgt:

[siehe Abbildung zwischen LGU 2 und LGU 3]

und wenn das Rückgaberecht nur für vollständige und sich in ungebrauchtem und unbeschädigtem Zustand befindliche Ware gilt und/oder wenn bei der Rückgabe die Versandkosten dem Verbraucher nicht erstattet werden und/oder wenn der Verbraucher die Transportgefahr für die Rücksendung der Ware trägt und/oder wenn das Rückgaberecht für Kompletträder nicht gilt.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 219,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2013 zu zahlen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4.(Vorläufige Vollstreckbarkeit.)

Die Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet. Die Beklagte setzt sich in einzelnen Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinander, wiederholt, präzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt (u.a.) vor:

Die Montage eines Komplettreifens wieder rückgängig zu machen, sei weder ohne weiteres möglich, noch gelinge dies ohne Einbuße an Substanz und Funktionstüchtigkeit. Bei dem gewährten "30 Tage Rückgaberecht" handle es sich (jedenfalls infolge zwischenzeitlichen Fortfalls des gesetzlichen Rückgaberechts) um eine originäre Leistung der Beklagten.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger, verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

B.

Die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ist zulässig, hat in der Sache aber nur zu einem kleinen Teil Erfolg, wohingegen sie im Übrigen unbegründet ist. Dem Grunde nach zu Recht ist der Klage auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten nebst Zinsen gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG stattgegeben worden. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und stimmt diesen - auch in Ansehung des Berufungsvorbringens - zum großen Teil zu, soweit sich aus den nachfolgend hinzugefügten Ausführungen nichts Abweichendes ergibt.

I.

Die Beklagte gab (ausweislich Anlagenkonvolut K 7) in ihrem Internetauftritt ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen wieder, darunter eine Widerrufsbelehrung und Angaben zu Widerrufsfolgen mit folgendem Abschluss:

Besonderer Hinweis:

Das Widerrufsrecht ist für Waren ausgeschlossen, die wir nach Kundenspezifikation ausführen. Hierunter fallen alle Lieferungen von Kompletträdern.

Am Ende eines Bestellvorgangs im Internetauftritt der Beklagten erschien (ausweislich Anlagenkonvolut K 6 a.E.) u.a. folgender Text

Fertigmontierte Kompletträder werden nach Kundenspezifikation hergestellt und sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Ihre Kompletträder (im Viererset) können Sie gegen eine Bearbeitungsgebühr von 120 € innerhalb von 30 Tagen an uns zurücksenden.

Beides hat das Landgericht im Urteilsausspruch zu 1a aa und bb dem Grunde nach zu Recht untersagt.

1.

Mit beiden Texten handelte die Beklagte nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter. Denn sie informierte insoweit zum einen unrichtig über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht und verstößt bzw. verstieß damit gegen § 312d Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB, bzw. § 312c Abs. 1 BGB a.F. i.V. mit Art. 246 § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB a.F. (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.170 m.w.N.). Und zum anderen diente sie dem Verbraucher damit Allgemeine Geschäftsbedingungen an, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind (vgl. Köhler a.a.O. Rn. 11.156 f. m.w.N.).

2.

Das dem Verbraucher bei der Internetbestellung nach § 312g Abs. 1 BGB (bzw. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht darf die Beklagte nicht pauschal, generell und ausnahmslos für fertigmontierte Kompletträder ausschließen.

a)

Zwar besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht für Verträge zur Lieferung nicht vorgefertigter Waren, für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist. Dementsprechendes regelte § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB a.F. für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden sind. Aus europarechtlichen Gründen greift ein solcher Ausschluss des Widerrufsrechts aber nicht ein, wenn sich die in Rede stehende Ware ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer Bestandteile mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder in den Zustand vor der Anfertigung versetzen lässt (BGHZ 154, 239, 244 f.). Darüber hinaus muss, um den Ausschluss des Widerrufsrechts nach dieser Vorschrift durchgreifen zu lassen, für den Unternehmer die Ware im Falle ihrer Rücknahme deshalb (wirtschaftlich) wertlos sein, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann (BGHZ 154, 239, 244 f.).

b)

Zugunsten der Beklagten kann hier - der Senat weiß nicht, ob es so ist - unterstellt werden, dass sich die von ihr zusammen gebauten Kompletträder in sehr vielen, vielleicht sogar den meisten Fällen nicht mit geringem Aufwand ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit der Bestandteile wieder auseinander bauen lassen und auch ein Absatz im zusammengebauten Zustand nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen möglich ist.

Dass ein Auseinanderbauen aber stets, generell, immer und ausnahmslos mit einem nicht geringen Aufwand oder einer Einbuße besagter Art einherginge (dagegen sprechen etwa LG Hannover, Urt. v. 20.03.2009 - 13 S 36/08 - oder auch das vom Kläger auf Seite 4 ihrer Replik [Bl. 67 d.A.] angeführte Youtube-Video zum Auseinanderbau eines Ballonreifens), behauptet so auch die Beklagte nicht (sagt also nicht beispielsweise auf Seite 2 ihrer Klageerwiderung [Bl 37 d.A.], das Landgericht Hannover habe den dortigen Einzelfall aufgrund falschen Sachverhalts entschieden, oder auf S. 2 f. ihrer Duplik [Bl. 75 f. d.A.], besagtes Youtube-Video sei eine Fälschung).

Dass ein anderweitiger Absatz im zusammengebauten Zustand stets, generell, immer und ausnahmslos nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen möglich ist, behauptet so die Beklagte gleichfalls nicht. Dem ist auch nicht so. Zu denken ist hier etwa an eine (nicht auszuschließende) Konstellation, dass zeitgleich mit einem Widerruf von Kunden A wegen eines Komplettrads der Konfiguration X eine Neubestellung eines Kunden B eines ebensolchen Komplettrads der Konfiguration X bei der Beklagten eingeht. In einem solchen Fall wäre es der Beklagten - in Umsetzung besagter höchstrichterlicher Rechtsprechung - aus Rechtsgründen verwehrt, sich auf den Ausschluss des Widerrufsrechts zu berufen.

c)

Ob Konstellationen wie in B I 2b geschildert in der Praxis (und bei der Beklagten) häufig, selten oder sehr selten vorkommen (auch dies weiß der Senat nicht), ist unerheblich. Denn die hier beanstandeten Passagen schließen ihrem Anschein nach das Widerrufsrecht auch dann aus, wenn Fälle der geschilderten Art (z.B. Ballonreifen oder zufällig-zeitgleiche Identbestellung), was sich nicht ausschließen lässt, einmal auftreten sollten. Und das ist so nicht erlaubt. Der Beklagten ist unbenommen, bzw. es obliegt ihr sogar, so über den Ausschluss des Widerrufsrechts (abstrakt) zu informieren, wie es dem Gesetz (in höchstrichterlicher Auslegung) entspricht, und auch darf sie sich im konkreten Widerrufsfall gegenüber dem Kunden unter Hinweis auf die Gesetzeslage (in höchstrichterlicher Auslegung) gegebenenfalls auf einen Ausschluss berufen, wenn die Voraussetzungen dafür (nach ihrem Dafürhalten) aktuell vorliegen (vgl. hierzu und zu den diesbezüglichen Grenzen Senat GRUR 2015, 83). Sie darf das Widerrufsrecht für Kompletträder aber nicht von vornherein generell und ausnahmslos ausschließen.

3.

Aus dem landgerichtlichen Ausspruch zu 1a zu streichen - und insoweit hat die Berufung Erfolg und ist die Klage abzuweisen - ist aber die Passage "wörtlich oder inhaltsgleich", weil dies im UWG-Unterlassungsprozess so nicht hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist und für einen solchen Zusatz mit Blick auf die Kernbereichslehre auch kein Bedarf besteht.

II.

Auch die Passagen

"30 Tage Rückgaberecht"

"Sollten Sie mit Ihrer Bestellung unzufrieden sein, können Sie diese innerhalb von 30 Tagen kostenlos an uns zurückschicken."

in der konkret wiedergegebenen Verletzungsform hat das Landgericht (im Ausspruch zu 1b) dem Grunde nach zu Recht untersagt.

1.

Mit beiden Texten suggeriert die Beklagte, dass der Kunde für alle von der Beklagten beworbenen Waren ein Rückgaberecht von 30 Tagen habe. Das ist aber, wie die Beklagte nur an anderer Stelle und eher versteckt darstellt, für Kompletträder nicht der Fall und deshalb irreführend i.S. von § 5 UWG. Die Beklagte darf sonach nicht - wie geschehen - an prominenten Stellen in der geschehenen Weise werben, ohne auf diese - bedeutsame - Einschränkung zugleich hinzuweisen.

2.

Aus dem landgerichtlichen Ausspruch zu 1b sind aber - und insoweit hat die Berufung Erfolg und ist die Klage abzuweisen - wiederum einige Passagen zu streichen.

a)

Das betrifft zum einen auch hier die Passage "wort- oder inhaltsgleich" aus den bereits genannten Gründen (B I 3), wobei insoweit diese Passage gemeint ist, wenn es im hiesigen Urteilsausspruch zu I 1 heißt €wörtlich oder inhaltsgleich€.

b)

Zum anderen sind das die Passagen am Ende der erstrebten bzw. erstinstanzlich zugesprochenen Untersagung, mit denen der Kläger eine Irreführung auch deshalb zum Streitgegenstand erheben will, weil ein Rückgaberecht in (vormals) gesetzlichem Umfang suggeriert werde, was dann aber nicht in diesem Umfang gewährt werde. Dem ist nach Auffassung des Senats nicht so. Schon die Ankündigung "30 Tage" lässt den Referenzverbraucher, der um die deutlich kürzere Dauer des - mittlerweile ohnehin nicht mehr existierenden - gesetzlichen Rückgaberechts weiß, erkennen, dass es hier um etwa Zusätzliches, freiwillig Gewährtes geht, und deshalb nicht ohne weiteres erwarten, dass die diesbezüglichen Modalitäten (im Übrigen) deckungsgleich mit denjenigen des (früheren) gesetzlichen Rückgaberechts wären.

III.

Gegen die Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkostenpauschale (nebst Verzugszinsen), welche auch bei nur teilweise berechtigter Abmahnung vollumfänglich beansprucht werden kann (vgl. Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 48, m.w.N.), ist sonach nichts zu erinnern, und diese wird in ihrer Höhe von der Berufung auch nicht in Frage gestellt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Eine Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.






KG:
Urteil v. 14.04.2015
Az: 5 U 111/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7e68bc4016ce/KG_Urteil_vom_14-April-2015_Az_5-U-111-14




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share