Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 20. November 2001
Aktenzeichen: 13 W 64+68/01
(OLG Köln: Beschluss v. 20.11.2001, Az.: 13 W 64+68/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 20. November 2001 (Aktenzeichen 13 W 64+68/01) die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 2001 zurückgewiesen. Bei dem ersten Beschluss ging es um den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, während es sich bei dem zweiten Beschluss um den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe handelte.
Im Wesentlichen argumentiert das Gericht, dass beide Beschwerden unbegründet seien. Die Zivilkammer habe die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Zwangsvollstreckungsgegenklage und des vorsorglichen Feststellungsantrags richtig verneint und hierzu ausführlich begründet. Die Beschwerden hätten keine neuen Gründe vorgetragen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Insbesondere fehlten gute Argumente für die Nichtigkeit der bestellten Grundschulden und die Anfechtbarkeit der Willenserklärungen der Antragstellerin, mit denen sie diesen Grundschulden den Vorrang vor ihrem Wohnrecht eingeräumt habe. Es fehle zudem jegliches Vorbringen zu den Umständen der Vorrangeinräumung für die in der Zwangsvollstreckungsgegenklage relevanten Grundschuld. Die von der Antragstellerin unterzeichnete Aktennotiz und die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde ließen keinen Zweifel daran, dass die Antragstellerin von den Risiken der Vorrangeinräumung wusste und sie zur finanziellen Unterstützung ihres Sohnes in Kauf nahm.
Insgesamt gebe es keinerlei Hoffnung auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß dem Beschwerdevorbringen. Daher habe das Gericht auf eine Beteiligung der Gegenseite am Beschwerdeverfahren verzichtet.
Die Kostenentscheidung in Bezug auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ergebe sich aus § 97 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO). Im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren sei keine Kostenentscheidung erforderlich, da die Gerichtskosten von Amts wegen erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bezüglich der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung werde gemäß § 3 ZPO auf 20.000,00 DM festgesetzt. Dies basiere auf dem Interesse der Antragstellerin an einer Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen einer Grundschuldforderung in Höhe von 100.000,00 DM.
Im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren finde § 51 Abs.2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) Anwendung, sodass die Anwaltsgebühr nach dem Wert der Hauptsache berechnet werde.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Beschluss v. 20.11.2001, Az: 13 W 64+68/01
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 31. Oktober 2001 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 2001 über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - 3 O 588/01 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.2. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 31. Oktober 2001 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 2001 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 3 O 588/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Unabhängig davon, ob die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung hier ausnahmsweise als zulässig angesehen werden kann, weil im Rahmen der gleichzeitig eingelegten Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohnehin über die Aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu befinden ist, sind beide Rechtsmittel jedenfalls unbegründet. Die Zivilkammer hat eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Zwangsvollstreckungsgegenklage wie auch des vorsorglichen Feststellungsantrages mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen werden kann, verneint (§ 543 Abs.1 ZPO entsprechend). Die Beschwerde zeigt nichts auf, was Veranlassung zu einer anderen Beurteilung geben könnte. Insbesondere fehlen weiterhin tragfähige Gründe für eine Nichtigkeit der von dem Sohn der Antragstellerin als damaligem Grundstückseigentümer bestellten Grundschulden wie auch für eine Anfechtbarkeit der Willenserklärungen der Antragstellerin, mit denen sie diesen Grundschulden jeweils den Vorrang vor ihrem Wohnrecht eingeräumt hat (im März 1998 hinsichtlich der in Abteilung III unter Nr. 4 und 5 eingetragenen Grundschulden, im Juni 1998 auch noch hinsichtlich der unter Nr. 6 eingetragenen Grundschuld). Zu den Umständen der Vorrangeinräumung für die den Gegenstand der Zwangsvollstreckungsgegenklage bildenden Grundschuld Nr. 4 fehlt ohnehin jegliches Vorbringen. Im Übrigen lassen der von der Antragstellerin unterzeichnete Aktenvermerk vom 2. Juni 1998 sowie die in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 5. Juni 1998 unter Ziffer IV. dokumentierte Belehrung keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Antragstellerin bis zuletzt wusste, welches Risiko sie mit den Vorrangeinräumungen einging, und dies zur finanziellen Unterstützung ihres Sohnes in Kauf nahm. Dass sich dessen "Existenzgründung" in der Rechtsform einer GmbH vollzogen haben mag, ist ohne Belang. Dass es im Juni 1998 um eine weitere Absicherung des von dem Sohn der Antragstellerin eingegangenen Gesamtkreditengagements bei der Antragsgegnerin durch Eintragung nunmehr schon einer dritten Grundschuld über 100.000,00 DM - mit selbständigem Schuldversprechen des Sohnes, nicht auch der Antragstellerin - ging, kann der Antragstellerin nach den vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht verborgen geblieben sein.
Da sich dem Beschwerdevorbringen weiterhin nichts entnehmen lässt was der beabsichtigten Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg verleihen könnte, hat auch der Senat von einer Beteiligung der Antragsgegnerin am Beschwerdeverfahren abgesehen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Im Beschwerdeverfahren über den Antrag auf Prozesskostenhilfe bedarf es keiner Kostenentscheidung; die Gerichtskosten werden von Amts wegen erhoben und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 1 GKG, 127 Abs.4 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird gemäß § 3 ZPO auf 20.000,00 DM festgesetzt (geschätzt nach dem Interesse der Antragstellerin an einer Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen einer Grundschuldforderung in Höhe von 100.000,00 DM).
Im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren findet § 51 Abs.2 BRAGO Anwendung mit der Folge, dass sich die Anwaltsgebühr insoweit nach dem Wert der Hauptsache richtet (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 08.02.2000 - 13 W 42/99 - m.w.Nachw.).
OLG Köln:
Beschluss v. 20.11.2001
Az: 13 W 64+68/01
Link zum Urteil:
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