Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 22. März 1994
Aktenzeichen: 5 TM 1120/93
(Hessischer VGH: Beschluss v. 22.03.1994, Az.: 5 TM 1120/93)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in seinem Beschluss vom 22. März 1994 (Aktenzeichen 5 TM 1120/93) den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Im Festsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. März 1993 wurde versehentlich nicht alle Beteiligten des Vollstreckungsverfahrens aufgenommen. Der Senat änderte das Rubrum, welches nun auf der Antragsgegnerseite wie oben aufgeführt lautet. Die vollständige Anzahl der Antragsgegner ergibt sich aus den Schriftsätzen der Antragstellerin des Vollstreckungsverfahrens.
Die Beschwerden der Antragsgegner gegen die einheitliche Festsetzung des Streitwerts auf 220.000,-- DM sind unzulässig. Die Beschwerdeführer haben keine Beschwer durch die einheitliche Streitwertfestsetzung dargelegt.
Für die Festsetzung des Gerichtskostenstreitwerts werden mehrere "Teilstreitwerte" zusammengezählt. Dies ergibt sich aus der anzuwendenden Vorschrift des § 5 Zivilprozessordnung. Die Beschwerdeführer haben dargelegt, dass dies Auswirkungen auf die Berechnung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts hat. Die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich jedoch nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Nach § 6 BRAGO erhält der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit die Gebühr nur einmal. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit erhöht sich durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10. Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet. Anders als bei der Zusammenrechnung des Gerichtsgebührenstreitwerts, wird bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren differenziert, ob der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber "in derselben Angelegenheit" tätig wird. Der gerichtlich festgesetzte (Gesamt-)Streitwert ist für die Berechnung der Gerichtsgebühren insgesamt zugrunde zu legen, bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist jedoch der Gegenstandswert entscheidend, der auf den einzelnen Beteiligten entfällt.
Die von den Beschwerdeführern vertretene Ansicht, bei der von ihnen begehrten Festsetzung von elf Einzelstreitwerten für ein einheitliches Gerichtsverfahren erfolge zwingend eine andere, nämlich einzelschuldnerische, Haftung der Gebührenschuldner und eine höhere Gebührenberechnung für den Rechtsanwalt, ist nicht richtig. Die Voraussetzungen für die Gebührenberechnung richten sich nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Die Festsetzung des (Gesamt-)Streitwerts hat keinen Einfluss auf die Gebührenberechnung.
Da die Beschwerdeführer auch die Höhe des Streitwerts insgesamt nicht rügen, sondern selbst darlegen, dass die einzelnen Beträge von 20.000,-- DM auf die einzelnen Grundstücke bezogen waren, ist auch insofern keine Beschwer erkennbar.
Der Ausspruch über die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und den Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 25 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
Hessischer VGH: Beschluss v. 22.03.1994, Az: 5 TM 1120/93
Gründe
Anläßlich des Beschwerdeverfahrens ändert der Senat den Streitwertbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 24. März 1993 über die Streitwertfestsetzung insofern ab, als das Rubrum nunmehr auf der Antragsgegnerseite wie oben aufgeführt lautet. Diese Abänderung ist geboten, da das Verwaltungsgericht versehentlich nicht alle Beteiligten des Vollstreckungsverfahrens auf der Antragsgegnerseite in seinen Festsetzungsbeschluß aufgenommen hat. Die vollständige Anzahl der Antragsgegner ergibt sich aus den Schriftsätzen der Antragstellerin des Vollstreckungsverfahrens vom 10. Januar 1990 (Bl. 93 der Gerichtsakte VG Frankfurt a. M. I/2 E 1498/90) und dem Schriftsatz vom 28. Januar 1991 (Bl. 1 des vorliegenden Verfahrens), aus denen hervorgeht, daß die Antragstellerin gegen alle Beteiligte des mit ihr geschlossenen Vergleichs die Vollstreckung betreiben wollte.
Die Beschwerden der beschwerdeführenden Antragsgegner und ihres Bevollmächtigten gegen die einheitliche Festsetzung des Streitwerts auf 220.000,-- DM sind bereits unzulässig. Die in der Beschwerdebegründung durch die Beschwerdeführer dargelegte Beschwer durch die einheitliche Streitwertfestsetzung besteht nicht.
Bei der Festsetzung des Gerichtskostenstreitwerts gemäß § 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - sind mehrere "Teilstreitwerte", - hier das Begehren der Antragstellerin, gegen jeden der Antragsgegner die Vollstreckung gemäß § 169 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Höhe von 20.000,-- DM einzuleiten - zusammenzurechnen. Zwar ist dies im Gerichtskostengesetz nicht ausdrücklich geregelt, folgt jedoch aus der - insoweit gemäß § 173 VwGO entsprechend anzuwendenden - Vorschrift des § 5 Zivilprozeßordnung - ZPO - (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 13. Dezember 1979 - XI 2095/79 - m. w. N.). Aus dieser Zusammenrechnung ergeben sich jedoch nicht die von den Beschwerdeführern dargelegten Folgen bei der Festsetzung der nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren und Auslagen. Deren Berechnung richtet sich nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Nach § 6 Abs. 1 und Satz 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO - erhält der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit die Gebühr nur einmal. Ist dabei der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöhen sich die Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1) und die Prozeßgebühr (§ 31 Nr. 1) durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10 (bis zum Höchstbetrag von 2 vollen Gebühren). Die Gebühren werden gemäß § 7 Abs. 1 BRAGO nach dem Gegenstandswert berechnet. In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet (§ 7 Abs. 2 BRAGO; vgl. dazu: OVG Münster, Beschluß vom 18. Mai 1992 - 3 E 1081/91 -, GemHH 1993, 164).
Aus diesen Regelungen ergibt sich, daß anders als bei der - gemäß § 5 ZPO vorgeschriebenen - Zusammenrechnung des Gerichtsgebührenstreitwertes im Verfahren der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren danach differenziert wird, ob der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber "in derselben Angelegenheit" tätig wird; auch erfolgt die Zusammenrechnung mehrerer Gegenstandswerte nur "in derselben Angelegenheit". Der Begriff "derselben Angelegenheit" ist jedoch nicht bereits durch die Zusammenrechnung des gerichtlich festgesetzten Streitwertes erfüllt. Das leuchtet ein, denn sonst könnte etwa der Fall der Tätigkeit eines Rechtsanwalts für mehrere Auftraggeber in verschiedenen Angelegenheiten kostenrechtlich nicht vorkommen. Der gerichtlich festgesetzte Gesamtstreitwert des § 5 ZPO ist zwar für die Berechnung der Gerichtsgebühren insgesamt zugrundezulegen, bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist jedoch der Gegenstandswert entscheidend, der auf den einzelnen Beteiligten entfällt. Für diesen ist gemäß § 9 Abs. 1 BRAGO der gerichtlich festgesetzte Streitwert maßgebend. Ist in einem solchen Fall der vom Gericht festgesetzte (Gesamt-)Streitwert durch eine Zusammenrechnung von (Teil-)Streitwerten entsprechend § 5 ZPO entstanden, wird der Gegenstandswert durch die Umkehrung der Zusammenrechnung ermittelt (vgl. ebenso: VGH Baden-Württemberg a.a.O.).
Daraus ergibt sich, daß die von den Beschwerdeführern vertretene Ansicht, bei der von ihnen begehrten Festsetzung von elf Einzelstreitwerten für ein einheitliches Gerichtsverfahren erfolge zwingend eine andere, nämlich einzelschuldnerische, Haftung der Gebührenschuldner und eine höhere Gebührenberechnung für den bevollmächtigten Rechtsanwalt, nicht richtig ist. Die Voraussetzungen für die Gebührenberechnung richten sich, wie dargelegt, nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Die Tatsache, daß gerichtlich ein Gesamtstreitwert festgesetzt wird, hat, da sich dieser aus einzelnen Werten zusammensetzt, die im BRAGO-Gebührenverfahren "zurückgerechnet" werden können, keinen Einfluß auf dessen Gebührenberechnung. Die von den Beschwerdeführern letztlich verfochtenen Bedenken müßten demnach im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden. Insoweit ist auch offensichtlich ein Erinnerungsverfahren anhängig (VG Frankfurt a. M. I/V J 2880/92).
Da die Beschwerdeführer auch letztlich die Höhe des Streitwerts insgesamt nicht rügen, sondern selbst darlegen, daß die einzelnen Beträge von 20.000,-- DM, auf die sich das Vollstreckungsersuchen richtete, auf die einzelnen elf Grundstücke bezogen waren, ist auch insofern keine Beschwer erkennbar.
Der Ausspruch über die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und den Ausschluß der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 25 Abs. 3 GKG.
Hessischer VGH:
Beschluss v. 22.03.1994
Az: 5 TM 1120/93
Link zum Urteil:
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