Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. Januar 2011
Aktenzeichen: V ZB 216/10

(BGH: Beschluss v. 20.01.2011, Az.: V ZB 216/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um die Kostenfestsetzung für die anwaltliche Vertretung eines Betroffenen in einem Freiheitsentziehungsverfahren. Das Landgericht Frankfurt hatte die Haftanordnung des Amtsgerichts für rechtswidrig erklärt und die notwendigen Auslagen dem Betroffenen auferlegt. Der Betroffene beantragte daraufhin die Festsetzung der entstandenen Kosten gegen die beteiligte Behörde.

Das Beschwerdegericht hat die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts teilweise bestätigt, jedoch die Höhe der Gebühren für die anwaltliche Vertretung als angemessen bezeichnet. Es hat argumentiert, dass der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Tätigkeit eine Verfahrens- und Terminsgebühr von 30-400 € erhalten kann und die Höhe innerhalb dieses Rahmens nach seinem Ermessen bestimmt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Bestimmung des Rechtsanwalts in diesem Fall nicht als unbillig angesehen werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass das Beschwerdegericht den Unterschied zwischen der Bestimmung der Gebühren im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und erstattungspflichtigem Dritten nicht berücksichtigt hat. Es hat festgestellt, dass die Bestimmung der Gebühren durch den Rechtsanwalt nicht verbindlich ist, wenn die Gebühr von einem erstattungspflichtigen Dritten zu tragen ist und unbillig ist. In diesem Fall trägt der Dritte die Beweislast dafür, dass die Bestimmung der Gebühr unbillig ist.

Da das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf Grundsätze gestützt hat, die für das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant gelten, anstatt auf die spezifischen Bestimmungen für das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und erstattungspflichtigem Dritten, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung aufgehoben und in der Sache selbst entschieden. Er hat festgestellt, dass die Bestimmung der Gebühren nicht als unbillig bezeichnet werden kann und somit dem Kostenfestsetzungsantrag des Betroffenen in vollem Umfang stattgegeben.

Die Kostenentscheidung folgt den entsprechenden Regelungen im Familienverfahrensgesetz und der Zivilprozessordnung. Vorangegangene Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt und des Landgerichts Frankfurt werden ebenfalls erwähnt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 20.01.2011, Az: V ZB 216/10


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2010 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2010 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Betroffenen erkannt worden ist, und neu gefasst:

Die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2010 von der beteiligten Behörde an den Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 1.358,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. April 2010 festgesetzt.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die beteiligte Behörde.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 543,83 €.

Gründe

I.

Die Haftanordnung des Amtsgerichts zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen hat das Landgericht für rechtswidrig erklärt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat es der beteiligten Behörde auferlegt.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9. April 2010 beantragte der Betroffene die Festsetzung folgender Kosten gegen die beteiligte Behörde:

"1. Instanz Verfahrensgebühr gem. Nr. 6300 VV RVG 400,00 €

Terminsgebühr gem. Nr. 6301 VV RVG 400,00 €

Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

zzgl. 19 % MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG 155,80 €

Summe 975,80 €

2. Instanz 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG

(Streitwert 3.000,- €) 302,00 €

Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

zzgl. 19 % MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG 61,18 €

Summe 383,18 €"

Dem ist die beteiligte Behörde nicht entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat einen Betrag von 815,15 € nebst Zinsen festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er die vollständige Durchsetzung seines Kostenfestsetzungsantrags.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts entstehen für die anwaltliche Vertretung in Freiheitsentziehungssachen Rahmengebühren von 30 € bis 400 €. Die Höhe der Gebühr bestimme der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen. Sei die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, sei die Bestimmung dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig sei. In Fällen, die nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gelagert seien, sei grundsätzlich die Mittelgebühr anzusetzen. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigten, lägen nicht vor. Den Besonderheiten des Freiheitsentziehungsverfahrens, das erhöhte Anforderungen an den Rechtsanwalt stelle, habe der Gesetzgeber bereits bei der Bemessung des Gebührenrahmens Rechnung getragen. Weitere gebührenerhöhende Umstände habe die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nicht vorgetragen.

III.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 85 FamFG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt bei der Vertretung eines Betroffenen in Freiheitsentziehungssachen in jeder Instanz eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr von 30 - 400 € erhält (Nr. 6300 und 6301 VV RVG) und dass der Rechtsanwalt die Höhe der jeweiligen Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach billigem Ermessen bestimmt (§ 14 Abs. 1 RVG).

2. Nicht beachtet hat das Beschwerdegericht jedoch, dass die Beurteilung, ob die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung billig oder unbillig ist, davon abhängt, ob er die Gebühr von dem Auftraggeber oder von einem erstattungspflichtigen Dritten verlangt.

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Die Vorschrift gilt lediglich für das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten; dass die Bestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Rechtsanwalt darzulegen und im Streitfall zu beweisen (AG München, ZfS 1992, 310 zu der gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO; Bischof/Jungbauer, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 119; Gerold/ Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 8; Goebel/Gottwald/Onderka, RVG, § 14 Rn. 39; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 83).

b) In § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG heißt es, dass dann, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Im Unterschied zu der in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG enthaltenen Regelung ist hier die Billigkeit der Bestimmung kein anspruchsbegründendes Merkmal des anwaltlichen Gebührenanspruchs, sondern die Unbilligkeit ist eine Einwendung des Dritten im Rahmen des Erstattungsverfahrens (Goebel/Gottwald/Onderka, RVG, § 14 Rn. 42). Deshalb trägt nicht der Rechtsanwalt, sondern der Dritte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es an der Billigkeit fehlt (AG München, ZfS 1992, 310 zu der gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 14 Rn. 80; Bischof/Jungbauer, RVG, 2. Aufl., § 114 Rn. 122; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 7; Goebel/Gottwald/Onderka, RVG, § 14 Rn. 42; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 84).

c) Das Landgericht hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen der beteiligten Behörde auferlegt. Sie ist deshalb Dritte im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (siehe nur Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 7). Nach dieser Vorschrift beurteilt es sich demnach, ob die von der Verfahrensbevollmächtigen des Betroffenen getroffene Bestimmung unbillig ist. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung jedoch auf die zu § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG entwickelten Grundsätze (siehe vorstehend unter a) gestützt, denn es hat die Festsetzung der geltend gemachten Höchstgebühr mit der Begründung abgelehnt, dass die Verfahrensbevollmächtigte keine weiteren gebührenerhöhenden Umstände als die von ihm gewürdigten vorgetragen hat. Das ist fehlerhaft. Die Beteiligte zu 2 ist der Höhe der geltend gemachten Gebühren nicht entgegengetreten. Die von der Verfahrensbevollmächtigten getroffene Bestimmung kann deshalb nicht von dem Gericht als unbillig bezeichnet werden.

3. Da die angefochtene Entscheidung somit keinen Bestand hat, ist sie aufzuheben; der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 85 FamFG i.V.m. § 577 Abs. 5 ZPO). Dies führt dazu, dass dem Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang stattzugeben ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 85 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 85 Rn. 17 a.E.).

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen:

AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.06.2010 - 934 XIV 1761/09 -

LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.08.2010 - 2-29 T 119/10 -






BGH:
Beschluss v. 20.01.2011
Az: V ZB 216/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7f75ca7f7a51/BGH_Beschluss_vom_20-Januar-2011_Az_V-ZB-216-10




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