Landgericht Dortmund:
Urteil vom 8. Mai 2008
Aktenzeichen: 18 O 118/07
(LG Dortmund: Urteil v. 08.05.2008, Az.: 18 O 118/07)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Dortmund hat am 8. Mai 2008 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 18 O 118/07 ein Urteil gefällt. Der Beklagte wurde dazu verurteilt, bestimmte Handlungen zu unterlassen, andernfalls droht ein Ordnungsgeld oder -haft. Zum einen darf er nicht mehr im Internet für sein eigenes Angebot werben, ohne seine vollständige Firmierung, den oder die Dienstanbieter mit Vor- und Zunamen und Anschrift anzugeben. Zum anderen darf er in Lieferverträgen mit privaten Letztverbrauchern bestimmte Klauseln nicht mehr verwenden, die den Kunden benachteiligen. Darüber hinaus muss der Beklagte dem Kläger eine Summe von 378,00 Euro und Zinsen zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt ebenfalls der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn der Beklagte bestimmte Sicherheitsleistungen erbringt.
In dem konkreten Fall handelte es sich um einen Rechtsstreit zwischen dem Kläger, einem Wettbewerbsverein, und dem Beklagten, einem gewerblichen Verkäufer auf der Internet-Verkaufsplattform "eBay". Der Beklagte hatte auf eBay Waren angeboten, ohne ein Impressum mit seinen Kontaktdaten anzugeben. Der Kläger mahnte den Beklagten erfolglos ab und forderte Unterlassung sowie die Erstattung seiner Auslagen. Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten zur geforderten Unterlassung und zur Zahlung der Auslagen.
In der Begründung des Urteils stellte das Gericht fest, dass der Beklagte durch sein eigenes Handeln den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Handlung erfüllt hat. Er hatte keine unmittelbare Anbieterkennzeichnung in Form eines Impressums auf seinen Angebotsseiten angegeben. Obwohl mittlerweile ein Impressum vorhanden war, ist die Wiederholungsgefahr noch nicht ausgeräumt, da keine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorlag. Das Gericht verurteilte den Beklagten daher zur geforderten Unterlassung.
Des Weiteren wurden bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten beanstandet. Diese Klauseln verstießen gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften und waren somit ebenfalls wettbewerbswidrig. Der Beklagte wurde auch zur Unterlassung dieser Klauseln verurteilt.
Zusätzlich ordnete das Gericht an, dass der Beklagte dem Kläger die geforderten Auslagen zahlen muss. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn der Beklagte bestimmte Sicherheitsleistungen erbringt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Dortmund: Urteil v. 08.05.2008, Az: 18 O 118/07
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre,
zu unterlassen,
a) im Wettbewerb handelnd im Internet für das eigene Angebot zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung die vollständige Firmierung, den oder die Dienstanbieter mit Vor- und Zunamen und Anschrift, letztere als Straßenadresse, anzugeben,
b) im Wettbewerb handelnd in Lieferverträgen gegenüber privaten Letztverbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und / oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:
Die Ware kann ohne Angabe von Gründen, jedoch unbenutzt und unbeschädigt und in Originalverpackung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Wareneingang beim Kunden, lt. Fernabfragegesetz, zurückgeschickt werden,
und / oder
in Verbindung mit dem Rückgaberecht:
Bei einem Bestellwert bis 100,00 € trägt der Käufer die Kosten für die Rücksendung und das Risiko.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 378,00 € (i. W.: dreihundertachtundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten und der dem Beklagten mit dem Hauptausspruch zu 2. auferlegten Zahlungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der dem Beklagten auferlegten Unterlassungsverpflichtung ist dieses Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG legitimierter Verein zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei Wettbewerbsverstößen. Der Beklagte ist als gewerblicher Verkäufer auf der Internet-Verkaufsplattform "eBay" unter dem Namen "M". Er veräußert dort Zubehör für Motor- und Segelbote, wie z. B. Anker, Ankerketten, Ankerkrallen usw.
Im Oktober 2006 bot der Beklagte auf diese Weise auf der Internetplattform "eBay" Waren feil, wie aus dem Screenshot ersichtlich, für den auf die Ablichtungen Blatt 12 bis 22 d. A. verwiesen wird. Ein Impressum, in dem Name, Anschrift und elektronische Kontaktmöglichkeiten angegeben werden, enthält dieser Screenshot nicht. Unter dem 04.01.2007 mahnte der Kläger den Beklagten vergeblich wegen eines insoweit bestehenden Wettbewerbsverstoßes vergeblich ab und beantragte unter dem 02.03.2007 bei der Einigungsstelle der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund die Einleitung eines Einigungsverfahrens gemäß § 15 UWG. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2007 (Blatt 34 d. A.) räumte der Beklagte ein, dass eine Anbieterkennzeichnung nur dann erfolgt, wenn sich ein Interessent bei ihm via Mail identifiziert hat. Er hielt diese Handlungsweise jedoch für Wettbewerbskonform.
Unter dem 18.06. und 22.06.2007 fertigte der Kläger weitere Screenshots des Internetauftritts des Beklagten, für deren Inhalt und Aufmachung auf Blatt 35 bis 46 d. A. Bezug genommen wird. Diese Screenshots enthielten ein Impressum, in dem unter der Überschrift "Rechtliche Informationen des Verkäufers" Name und Anschrift des Beklagten nebst Telefon- und Faxnummer sowie seiner Emailadresse angegeben wurden. Darunter befindet sich der Zusatz:
"Verkauft & Versteigert wird im Auftrag der Q Inhaber T, Vstraße ..., ...# E."
Insoweit wird auf die Ablichtung Blatt 36 d. A. verwiesen.
In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete der Beklagte darüber hinaus folgende Klauseln gegenüber Endverbrauchern:
"Die Ware kann ohne Angaben von Gründen, jedoch unbenutzt und unbeschädigt und in Originalverpackung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Wareneingang beim Kunden, lt. Fernabfragegesetz zurückgeschickt werden
und
bei einem Bestellwert bis 100,00 € trägt der Käufer die Kosten für die Rücksendung und das Risko."
Insoweit mahnte der Kläger den Beklagten unter dem 28.06.2007 erfolglos ab. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab der Beklagte nicht ab. Mit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der nach seiner Auffassung rechtswidrigen Wettbewerbsteilnahme sowie die Erstattung der hier infolge der Rechtsverfolgung entstandenen Auslagen in Höhe von 378,00 € nebst Verzugszinsen.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er stellt seine Passivlegitimation in Abrede, weil er gar nicht selbst Verkäufer sei, sondern nur im Auftrag der Firma Q tätig werde. Seine Anbieterkennzeichnung sei jetzt vollständig, deshalb bestehe kein Unterlassungsanspruch. Auch sei die nun erteilte Belehrung ordnungsgemäß, insbesondere sei die Wertgrenze von 100,00 € nicht enthalten. Im Übrigen versende er seine Ware grundsätzlich unverpackt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätzen nebst deren Anlagen verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG die Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhalten des Beklagten verlangen, welches darin besteht, dass er im Internet für Waren wirbt, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichung, die gemäß § 5 TMG erforderlichen Angaben zu machen sowie sich gegenüber privaten Letztverbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Klauseln zu berufen, wonach Ware nur unbenutzt und unbeschädigt in Originalverpackung innerhalb von 14 Tagen nach Wareneingang zurückgeschickt werden kann, sowie Klauseln, nach denen der Käufer bei einem Bestellwert von bis zu 100,00 € die Kosten und die Rücksendung für das Risiko trägt.
Vorab ist festzustellen, dass der Beklagte passivlegitimiert ist. Denn Täter einer unerlaubten Handlung, die eine wettbewerbswidrige Werbung darstellt, ist derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder durch einen anderen begeht.
Dabei ist es ausreichend, dass der in Anspruch Genommene durch sein eigenes Handeln den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung im Sinne von § 3 UWG adäquat kausal verwirklicht hat. Täter bzw. Zuwiderhandler einer wettbewerbswidrigen Handlung ist deswegen sowohl derjenige, der die Zuwiderhandlung im eigenen Interesse in Auftrag gegeben hat, als auch der Auftragnehmer und Ausführende. Täter ist mithin nicht nur, wer zur Förderung des eigenen, sondern auch zur Förderung eines fremden Unternehmens tätig wird (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rn. 2.5 m.w.N.).
Im Oktober 2006 hat der Beklagte auf der Internetplattform eBay Waren angeboten, ohne eine unmittelbare Anbieterkennzeichnung in Form eines Impressum auf den Angebotsseiten darzustellen. Den Namen und die Anschrift seines Vertragspartners erfuhr der Kunde nur, nachdem er sich selbst via Email identifiziert hatte. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Eine solche Verhaltensweise entspricht den Vorgaben von § 5 TMG definitiv nicht. Die Erstbegehung durch den Beklagten begründet die Wiederholungsgefahr, solange diese nicht, z. B. durch Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung ausgeräumt ist. Darauf, dass inzwischen ein Impressum auf den Angebotsseiten des Beklagten vorhanden ist, kommt es insoweit entscheidungstragend nicht an. Folglich war der Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.
Gleiches gilt, soweit der Beklagte in der Vergangenheit die von dem Kläger beanstandeten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet hat. Dass der Beklagte - entgegen seinem Bestreiten - dabei eine Wertgrenze von 100,00 € für die Gefahrtragung genannt hat, ergibt sich aus der Ablichtung Blatt 37 d. A.; das Bestreiten des Beklagten ist insoweit unbeachtlich. Unbeachtlich ist es auch, ob der Beklagte seine Waren grundsätzlich unverpackt versendet oder nicht; für die Frage, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt oder nicht ist eine generalisierende Betrachtungsweise angezeigt.
Inhaltlich verstoßen die von dem Beklagten verwendeten Klauseln gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften, nämlich §§ 312 d, 357 Abs. 2 BGB. Damit verhielt sich der Beklagte auch insoweit wettbewerbswidrig, so dass er auch insoweit zur Unterlassung zu verurteilen war.
Der begehrte Pauschalersatz von Auslagen steht dem Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
LG Dortmund:
Urteil v. 08.05.2008
Az: 18 O 118/07
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