Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 21. September 2010
Aktenzeichen: 18 U 18/10
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 21.09.2010, Az.: 18 U 18/10)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch verliert, wenn er das Mandat vor Abschluss des Verfahrens kündigt, ohne dass die Partei vertragswidrig gehandelt hat. In diesem Fall kann die Partei die bereits gezahlte Vergütung zurückfordern. Im konkreten Fall hatte ein Verein eine Rechtsanwaltssozietät mit der Vertretung in einem Prozess beauftragt. Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten über die Vergütung gekommen war, kündigte die Rechtsanwaltssozietät das Mandat. Daraufhin musste der Verein einen anderen Rechtsanwalt beauftragen. Das Gericht entschied, dass die Rechtsanwaltssozietät ihren Vergütungsanspruch verliert und der Verein die bereits gezahlte Vergütung zurückverlangen kann. Das Gericht wies die Klage jedoch in Bezug auf weitere Forderungen ab. Die Klägerin legte Berufung ein, doch das Gericht wies die Berufung größtenteils ab. Eine Revision wurde zugelassen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 21.09.2010, Az: 18 U 18/10
Kündigt der mit der Vertretung der Partei im Anwaltsprozess beauftragte Rechtsanwalt das Mandat vor Abschluss des Verfahrens, ohne dazu durch vertragswidriges Verhalten der Partei veranlasst zu sein, und muss die Partei deshalb zwecks ordnungsgemäßer Vertretung einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, haben die vom ursprünglichen Prozessbevollmächtigten bereits erbrachten Leistungen infolge der Kündigung für die Partei kein Interesse mehr, so dass der kündigende Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gemäß § 628 Absatz 1 Satz 2 BGB verliert und die Partei bereits gezahlte Vergütung in der Höhe des an den neuen Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Betrags gemäß § 812 Absatz 1 Satz 2, 1. Alt. BGB zurückfordern kann (Ablehnung von OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.3.1994, Az. 3 U 45/93, NJW-RR 1994, 1084 und KG, Urteil vom 12.10.2001, Az. 15 U 6025/00, NJW-RR 2002, 708 sowie OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2006, Az. 11 U 21/06, OLGR Schleswig 2008, 232).
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.2010, Az.: 2/23 O 258/09, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 17.503,47 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 08.09.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten € einer Rechtsanwaltssozietat, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird € aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von Vergütung für Rechtsanwaltstätigkeit und Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.
Der Verein €e. V. (im Folgenden: Verein) beauftragte die Beklagte zu Beginn der 1990er Jahre mit der Durchsetzung von Ansprüchen wegen einer in Stadt1 an der Ostseeküste in Bundesland X gelegenen Immobilie. Nachdem der Verein mit der Beklagten vereinbart hatte, dass diese für ihre prozessualen Tätigkeiten mit den gesetzlichen Gebühren nach BRAGO vergütet wird, vertrat die Beklagte den Verein in einem Rechtsstreit gegen die A GmbH, der auf die Berufung des Vereins vor dem Kammergericht anhängig war. Das in diesem Verfahren am 13.03.2001 ergangene Urteil des Kammergerichts hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.09.2002 (Anlage B 3) auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an einen anderen Senat des Kammergerichts zurück. Das Verfahren, an dem die B GmbH & Co. KG als Streithelferin der A GmbH beteiligt war, forderte von der Beklagten umfangreiche Tätigkeiten, hinsichtlich derer auf die Ausführungen der Beklagten auf den Seiten 2 bis 22 des Schriftsatzes vom 17.12.2009 (Bl. 45 bis 65 d. A.) Bezug genommen wird. Die Beklagte stellte dem Verein für ihre Tätigkeit in diesem Verfahren den Gesamtbetrag von € 42.330,36 in Rechnung. Die Klägerin, die als Prozessfinanziererin tätig ist und das Verfahren vor dem Kammergericht für den Verein finanzierte € was die Beklagte wusste €, zahlte diesen Betrag an die Beklagte. Während des weiteren Verlaufs des Verfahrens vor dem Kammergericht, in dem im Jahr 2004 schon weit fortgeschrittene Vergleichsverhandlungen wegen der Weigerung des Vereins scheiterten, wies die Beklagte den Verein und die Klägerin darauf hin, dass ihr eine Weiterbearbeitung der Sache auf der Grundlage der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung nicht möglich sei und forderte den Verein und die Klägerin mit Schreiben vom 29.06.2005 (Anlage B 162) zum Abschluss einer Honorarvereinbarung auf Stundenbasis auf. Obwohl die Klägerin den Abschluss einer solchen Vereinbarung mit E-Mail vom 18.07.2005 (Anlage B 163) als €nicht so einfach vorstellbar€ bezeichnete, vertrat die Beklagte den Verein weiter in dem Verfahren vor dem Kammergericht. Mit Schreiben vom 26.02.2008 (Anlage K 1, Bl. 7 bis 9 d. A.), das an den Zweiten Vorsitzenden des Vereins Dr. C unter der Adresse des D gerichtet war, forderte die Beklagte den Abschluss einer beigefügten schriftlichen Honorarvereinbarung (Anlage K 2, Bl. 10-11d. A.), die für die Tätigkeit der Beklagten ab dem 17.03.2008 eine Vergütung nach Zeit vorsah und als Auftraggeber neben dem Verein auch die Klägerin bezeichnete. Sowohl der Verein als auch die Klägerin antworteten darauf ablehnend. Auf ein weiteres Schreiben der Beklagten an die Klägerin und den Verein vom 04.03.2008 (Anlage B 165) antwortete der Zweite Vorsitzende des Vereins Dr. C für diesen mit einer E-Mail vom 12.03.2009 (Anlage K 3, Bl. 12 d. A.), in der er mitteilte, dass der Verein nicht zum Abschluss der von der Beklagten vorgeschlagenen Honorar-vereinbarung bereit sei. Daraufhin kündigte die Beklagte das Mandatsverhältnis mit dem Verein mit Schreiben vom 19.03.2008 (Anlage K 4, Bl. 13, 14 d. A.) und führte darin aus, ein weiteres Festhalten an dem Mandat sei ihr wegen des entstandenen und künftig noch entstehenden Aufwands nicht mehr zuzumuten, deshalb und wegen der anstehenden weiteren Verfahrensschritte läge eine wichtiger Grund für eine Kündigung vor. Infolge der Kündigung musste der Verein den Rechtsanwalt Dr. RA1 mit seiner Vertretung im Verfahren vor dem Kammergericht beauftragen. Dieser stellte dem Verein für seine Tätigkeit in dem unterdessen durch einen Vergleich beendeten Verfahren unter dem 27.10.2008 eine Abschlussrechnung (Anlage K 5, Bl. 15 d. A.), in der unter anderen eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG aus einem Streitwert von € 1.221.987,60 in Höhe von € 8.393,60, eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG aus demselben Streitwert von € 6.295,20 sowie eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG von € 20,- nebst der auf die Zwischensumme von € 14.708,80 anfallenden und gemäß Nr. 7008 VV RVG vom Verein zu zahlenden Umsatzsteuer von 19 Prozent, entsprechend € 2.794,67, insgesamt also € 17.503,47 enthalten waren, die dem Verein weder von der A G mbH noch von der B GmbH & Co. KG erstattet wurden.
Am 29.07.2009 trat der Verein die ihm aus dem Mandatsverhältnis gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.07.2009 (Anlage K 6, Bl. 16 bis 18 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 07.08.2009 auf, an sie € 17.503,47 zuzüglich der durch dieses Schreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 961,28, insgesamt € 18.464,75, zu zahlen. Die Beklagte wies diese Forderung mit Schreiben vom 08.09.2009 (Anlage K 7, Bl. 19 bis 23 d. A.) zurück.
Die Klägerin hat behauptet, der in dem Verfahren vor dem Kammergericht abgeschlossene Vergleich decke nicht einmal die Kosten des Verfahrens. Sie hat die Ansicht vertreten, die Nachforderung der Beklagten sei in Anbetracht der bereits bezahlten, nach der BRAGO berechneten Vergütung unangemessen, die in der Honorarvereinbarung vorgenommene Differenzierung nach Partnern, Berufsträgern und sonstigen Mitarbeitern sei nicht zumutbar gewesen. Auch weise die Honorarvereinbarung einen Formfehler auf, weil sie die Klägerin mit aufführte, obwohl diese gar nicht Mandantin der Beklagten war. Das Verfahren vor dem Kammergericht habe für die Beklagte keinen überdurchschnittlichen Aufwand verursacht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 17.503,47 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.09.2009 sowie als Nebenforderung einen weiteren Betrag in Höhe von € 961,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei zur Kündigung des Mandatsverhältnisses mit dem Verein berechtigt gewesen, weil dieser das nach Ansicht der Beklagten berechtigte Verlangen, die vorgeschlagene Honorar-vereinbarung abzuschließen, zurückgewiesen hat. Denn sie habe nach § 313 BGB eine Anpassung ihres Honorars verlangen können. Auch sei der nunmehr im Verfahren vor dem Kammergericht abgeschlossene Vergleich für den Verein ungünstiger als der Vergleich, der im Jahr 2004 möglich gewesen wäre. Im Übrigen sei das Interesse des Vereins an den von der Beklagten erbrachten Tätigkeiten nicht fortgefallen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein € an sie abgetretener € Erstattungsanspruch zu. Das Interesse des Vereins an den von der Beklagten erbrachten Tätigkeiten sei nicht fortgefallen. Diese seien nämlich zum Teil nicht nachholbar, weil bereits Berufung eingelegt worden sei und mehrere Verhandlungs- und Ortstermine stattgefunden hätten. Es sei rechtlich nicht maßgeblich, dass der Verein die an Rechtsanwalt Dr. RA1 gezahlten Gebühren nicht hätte zahlen müssen, wenn das Mandatsverhältnis nicht gekündigt worden wäre. Das Landgericht verweist insoweit auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 08.03.1994 (OLG Karlsruhe, Az.: 3 U 45/93- NJW-RR 1994, 1084 € zitiert nach juris).
Mit ihrer Berufung greift die Klägerin das Urteil des Landgerichts vollumfänglich an. Sie legt ausführlich dar, weshalb nach ihrer Auffassung die bisherigen Leistungen der Beklagten infolge der Kündigung für den Verein kein Interesse mehr hatten.
Der Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-23 O 258/09, verkündet am 04. März 2010, zugestellt am 12. April 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 17.503,47 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.09.2009 sowie als Nebenforderung einen weiteren Betrag in Höhe von € 961,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, bezieht sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2010 (Az.: IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364-1373 € zitiert nach juris) und vertritt die Auffassung, die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung sei infolge dieses Urteils überholt. Sie bringt weiter vor, der Vortrag des Klägers, die Beklagte hätte insgesamt für die Prozessvertretung in den Instanzen € 42.230,36 erhalten, sei unzutreffend, wenn auch für den konkreten Fall unbedeutend. Im Übrigen wiederholt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Gründe
I.
Der Berufungsantrag der Klägerin ist dahin auszulegen, dass nicht die Aufhebung, sondern die Abänderung des angefochtenen Urteils beantragt wird. Die Klägerin begehrt in erster Linie die Verurteilung der Beklagten und nicht eine Aufhebung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO.
Die so verstandene Berufung ist zulässig. Die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) ist ebenso gewahrt wie die in § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO normierte Frist für die Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.
II.
Die Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet.
A.
1. Die Berufung ist insoweit begründet, als die Klägerin die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin beantragt, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin € 17.503,47 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.09.2009 zu zahlen. Hinsichtlich dieser Klageforderung rechtfertigen die nach § 529 ZPO der Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legenden Tatsachen eine gegenüber dem Urteil des Landgerichts andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage im vorgenannten Umfang zu Unrecht abgewiesen. Denn sie ist insoweit zulässig und begründet.
a) Die Klage ist zulässig, die Beklagte ist als (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig (vgl. dazu Vollkommer in Zöller, Rdnr. 18 zu § 50 ZPO).
b) Die Klage ist hinsichtlich eines Betrages von € 17.503,47 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 08.09.2009 begründet.
aa) Die Klägerin kann von der Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB in Verbindung mit § 398 Satz 2 BGB die Zahlung von € 17.503,47 beanspruchen.
aaa) Dem Verein stand zur Zeit der Abtretung am 29.07.2009 ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB gegen die Beklagte zu.
(1.) Die Zahlung von € 42.230,36, die die Klägerin an die Beklagte erbrachte und die in der ersten Instanz unstreitig war, ist auch in der zweiten Instanz als unstreitig anzusehen, weil die Beklagte diese Zahlung mit ihrem Vorbringen auf den Seite 2 und 3 der Berufungserwiderungsschrift vom 20.07.2010 (dort Ziff. 2.) nicht substantiiert bestritten hat. Durch diese Zahlung hat die Beklagte €etwas€ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB €erlangt€.
(2.) Dies geschah durch eine Leistung des Vereins, auch wenn die Zahlung durch die Klägerin erfolgte. Denn diese Zuwendung stellte sich aus Sicht der Beklagten als eine mit Tilgungsbestimmung erfolgte Leistung durch Dritte im Sinne von § 267 BGB und damit als Leistung des Vereins dar.
(3.) Der Rechtsgrund für diese Leistung ist infolge der Kündigung des Mandats mit Schreiben der Beklagten vom 19.03.2008 hinsichtlich eines Betrages von € 17.503,47 im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB weg gefallen.
Die Beklagte konnte zunächst aus dem Mandatsverhältnis, bzw. Anwaltsvertrag, € einem Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB € die Zahlung der € 42.230,36 beanspruchen. Dieser Anspruch ist jedoch als Rechtsgrund für die Zahlung eines Teilbetrages von € 17.503,47 gemäß der auch für Kündigungen von Geschäftsbesorgungsverträgen anwendbaren (vgl. dazu Sprau in Palandt, Rdnr. 8 zu § 675 BGB) Regelung des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen.
Nach dieser Regelung steht dem Dienstverpflichteten, der den Vertrag gemäß § 627 BGB kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des Dienstberechtigten dazu veranlasst worden zu sein, ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberechtigten kein Interesse mehr haben.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend bezüglich eines Betrages von € 17.503,47 gegeben.
Als Rechtsanwaltssozietät hatte die Beklagte dem Verein mit dessen Vertretung im Verfahren vor dem Kammergericht Dienste höherer Art zu erbringen, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Die Beklagte war deshalb gemäß dem auf Geschäftsbesorgungsverträge ebenfalls anwendbaren § 627 Abs. 1 BGB berechtigt, den Anwaltsvertrag mit dem Verein jederzeit zu kündigen, ohne dass es auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes ankam, und hat dies mit dem Schreiben vom 19.03.2008 auch wirksam getan.
Die Beklagte ist zu dieser Kündigung nicht durch vertragswidriges Verhalten des Vereins veranlasst worden.
Die mit E-Mail vom 18.07.2005 der Klägerin (Anlage B 163) erfolgte Äußerung, der Abschluss einer Honorarvereinbarung auf Stundenbasis sei €nicht so einfach vorstellbar€ kann die Beklagte zur Kündigung vom 19.03.2008 schon deshalb nicht bewogen haben, weil die Beklagte in der Zeit zwischen dieser E-Mail und der Kündigung über einen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren weiter für den Verein tätig geworden ist. Deshalb kann offen bleiben, ob diese Äußerung der Klägerin überhaupt als vertragswidriges Verhalten angesehen werden kann und dem Verein zuzurechnen ist.
Auch sonst hat sich der Verein nicht im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB vertragswidrig verhalten. Vertragswidriges Verhalten im Sinne dieser Norm ist gegeben, wenn der Dienstberechtigte eine Pflicht aus dem Vertrag mit dem Dienstverpflichteten schwerwiegend verletzt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2009, Az.: 4 U 192/07- MDR 2010, 415-416 - zitiert nach juris, m. w. N.).
Durch die Äußerungen des Zweiten Vorsitzenden des Vereins Dr. C in dessen E-Mail vom 12.03.2009 (Anlage K 3) hat der Verein keine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis mit der Beklagten verletzt. Soweit Dr. C darin den Abschluss der von der Beklagten mit Schreiben vom 26.02.2008 vorgeschlagenen Honorarvereinbarung (Anlage K 2) ablehnt, liegt schon deshalb keine Pflichtverletzung vor, weil die Honorarvereinbarung vorsah, dass sich neben dem Verein auch die Klägerin als Auftraggeberin zur Zahlung der Vergütung verpflichtete. Der Verein war als Mandant nicht verpflichtet, eine Dritte wie die Klägerin in das Mandatsverhältnis aufzunehmen, auch wenn es sich bei der Klägerin um die Prozessfinanziererin handelte. Dies gilt umso mehr, als der Verein darauf, ob sich die Klägerin zum Abschluss der Honorarvereinbarung bereit erklären würde, keinen Einfluss hatte. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass Dr. C die Beklagte in dieser E-Mail namens des Vereins zu der Bestätigung aufforderte, dass sie auch über den 17.03.2008 hinaus auf unveränderter Grundlage für den Verein tätig werden würde und für den Fall der fristlosen Kündigung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ankündigte. Der Verein hat insoweit nur die Geltendmachung der ihm aufgrund des Vertrags mit der Beklagten, bzw. aus Gesetz zustehenden Rechte angekündigt.
Ob der Beklagten aus § 313 BGB ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags mit dem Verein mit der Folge zustand, dass der Verein verpflichtet war, über eine die gesetzliche Höhe überschreitende Vergütung mit der Beklagten zu verhandeln (vgl. dazu Grüneberg in Palandt, Rdnr. 41 zu § 313 BGB: anders als nach früherem Recht tritt eine Vertragsanpassung im Fall der Störung der Geschäftsgrundlage nicht mehr kraft Gesetzes ein; die Parteien haben vielmehr über die Anpassung zu verhandeln), kann offen bleiben. Der Text der E-Mail vom 12.03.2008 bezieht sich auf die konkret vorgeschlagene Honorarvereinbarung, eine Ablehnung von Verhandlungen über eine Vertragsanpassung ist darin nicht zu erblicken, was schon daraus folgt, dass die Beklagte mit Schreiben vom 26.02.2008 nicht den Eintritt in Verhandlungen über eine Vertragsanpassung, sondern eine konkrete Anpassung gefordert hatte. Die Beklagte hatte aber gegen den Verein keinen Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung, bzw. auf die Zahlung eines Sonderhonorars. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom 04.07.2003 (Az.: IX ZR 153/0, NJW 2002, 2774-2776 € zitiert nach juris). Diese befassen sich nicht mit der Frage, wann ein Rechtsanwalt einen Anspruch auf Zahlung eines Sonderhonorars hat, sondern mit der, ob und unter welchen Voraussetzungen die Androhung eines Rechtsanwalts, er werde das Mandat kündigen, wenn ihm kein Sonderhonorar gezahlt werde, gesetz- oder vertragswidrig ist. Auch aus dem von der Beklagten in der Berufungsinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2010 (Az.: IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364-1373 € zitiert nach juris) ergibt sich nicht, dass der Beklagten ein Anspruch auf Abschluss der begehrten Honorarvereinbarung zustand. Die von der Beklagten zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs betreffen lediglich die Widerrechtlichkeit der Drohung eines Strafverteidigers, er werde das ihm erteilte Mandat kündigen, wenn keine Vereinbarung über ein die gesetzlichen Gebühren übersteigendes Honorar getroffen werde, nicht aber einen Anspruch des Rechtsanwalts auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung.
Die von der Beklagten bereits erbrachten Leistungen hatten in Höhe eines Betrages von € 17.503,47 infolge der Kündigung für den Verein als Dienstberechtigten kein Interesse mehr.
Eine Leistung ist für den Dienstberechtigten ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. In dieser Lage befindet sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts, wenn er wegen der von dem Rechtsanwalt veranlassten Kündigung für einen noch andauernden Rechtsstreit einen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren entstehen wie für den bisherigen Prozessbevollmächtigten. Das führt wegen Interessewegfalls zum Untergang der Gebührenforderung (BGH, Urteil vom 07.06.1984, Az.: III ZR 37/83, NJW 1985, 41-42; BGH, Urteil vom 30.03.1995, Az.: IX ZR 182/94, NJW 1995, 1954-1955; BGH, Urteil vom 17.10.1996, IX ZR 37/96, NJW 1997, 188-190, OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 24 U 48/08, MDR 2009, 1002-1003 € jeweils zitiert nach juris). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, weil der Verein infolge der Kündigung durch die Beklagte Rechtsanwalt Dr. RA1 mit seiner Vertretung im Verfahren vor dem Kammergericht beauftragen musste, um dort ordnungsgemäß vertreten zu sein (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und an diesen eine 1,6 Verfahrensgebühr von € 8.393,60, eine 1,2 Terminsgebühr aus demselben Streitwert von € 6.295,20 sowie eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommuni-kationsdienstleistungen von € 20,- nebst der auf die Zwischensumme von € 14.708,80 anfallenden Umsatzsteuer von 19 Prozent, entsprechend € 2.794,67, insgesamt also € 17.503,47 zahlen muss, obwohl die Klägerin bereits für den Verein wegen der Tätigkeit der Beklagten im Verfahren nach Zurückverweisung an das Kammergericht eine 13/10 Verhandlungsgebühr gemäß §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO 13/10 und eine 13/10 Beweisgebühr gemäß §§ 31 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 1 Satz BRAGO von jeweils € 6.819,80 gezahlt hatte. Dass die Klägerin diese Zahlungen erbracht hatte, folgt aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe auf eine das Berufungsverfahren betreffende Rechnung der Beklagten in Höhe von € 42.230,36 gezahlt, der dahin auszulegen ist, dass in diesem Betrag auch die im Verfahren nach der Zurückverweisung angefallenen gesetzlichen Gebühren nach der BRAGO enthalten waren. Dies ergibt sich zudem aus dem Vorbringen der Beklagten auf Bl. 81 d. A., wo diese ausführt, sie habe €entsprechend § 15 BRAGO€ €die Prozessgebühr nur einmal erhalten€. Da die Prozessgebühr wegen der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BRAGO im Falle der Zurückverweisung nur einmal anfällt, hatte die für das ursprüngliche Verfahren gemäß §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO angefallene und von der Klägerin für den Verein an die Beklagte gezahlte Prozessgebühr in Höhe von € 6.819,80 auch den Zweck, das Betreiben des Prozesses nach der Zurückverweisung zu vergüten. Infolge der Kündigung durch die Beklagte wurde dieser Zweck nicht erreicht, so dass das Interesse des Vereins an den bereits erbrachten und durch die Prozessgebühr abgegoltenen Tätigkeiten der Beklagten entfallen ist, weil sie Rechtsanwalt Dr. RA1 für sein Tätigwerden im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Kammergericht vergüten musste.
Damit hat der Verein, bzw. die Klägerin für den Verein € 20.459,40 zuzüglich der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 26 BRAGO und der nach § 25 Abs. 2 BRAGO zu erstattenden Umsatzsteuer für Leistungen an die Beklagte gezahlt, für die der Verein an Rechtsanwalt Dr. RA1 € 17.503,47 zu zahlen hat. Das (wirtschaftliche) Interesse des Vereins an den von der Beklagten bis zur Kündigung erbrachten Leistungen ist in dieser Höhe fortgefallen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es nicht darauf an, dass die von der Beklagten erbrachten Leistungen zum Teil nicht nachholbar sind, weil bereits Berufung eingelegt worden war und mehrere Verhandlungs- und Ortstermine stattgefunden hatten. Denn nach der vorliegend maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hätten sämtliche von der Beklagten für den Verein im Verfahren vor dem Kammergericht nach Zurückverweisung bereits erbrachten Leistungen nur dann ein Interesse für den Verein behalten, wenn die Beklagte dieses Verfahren auch zu Ende geführt hätte. Dies folgt schon daraus, dass die Berufung des Vereins ohne eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt im nächsten Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag der Gegenseite gemäß § 539 ZPO durch Versäumnisurteil zurückzuweisen gewesen wäre, wodurch sämtliche vorangegangenen Tätigkeiten der Beklagten wertlos geworden wären.
Der Senat folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.1994, Az.: 3 U 45/93- NJW-RR 1994, 1084 € zitiert nach juris), die Frage, ob ein Interessefortfall im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben sei, könne €nicht allein nach wirtschaftlichen Kriterien entschieden werden€, nicht. Es ist gerade der Zweck von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, einen Dienstberechtigten, der wegen der Regelung des § 627 BGB damit rechnen muss, dass der Dienstverpflichtete fristlos kündigt, davor zu schützen, für Leistungen, die er im Ergebnis wirtschaftlich nicht verwerten kann, zahlen zu müssen. Dies gilt umso mehr, als sich ein Dienstverpflichteter, der wie ein Rechtsanwalt nach gesetzlichen Regelungen pauschal für eine Vielzahl möglicher Tätigkeiten vergütet wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.1994, Az.: 3 U 45/93- NJW-RR 1994, 1084 € zitiert nach juris), immer dann der Verpflichtung, den Dienst-, bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag gänzlich zu erfüllen, entziehen könnte, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Gebührenregelung vorliegen, ohne befürchten zu müssen, seinen Vergütungsanspruch zu verliefen.
Auch die vom Kammergericht vertretene Auffassung, ein einmal eingelegtes Rechtsmittel behalte auch nach der Beendigung des Mandats seinen €Nutzen€ (KG, Urteil vom 12.10.2001, Az.: 15 U 6025/00, NJW-RR 2002, 708-711 € zitiert nach juris), verkennt, dass dieser Nutzen unter anderem wegen der (im Revisionsverfahren anlog anzuwendenden, vgl. Heßler in Zöller, Rdnr. 2 zu § 555 ZPO) Vorschrift des § 539 Abs. 1 ZPO entfällt, wenn der Mandant nicht mehr anwaltlich vertreten ist. Deshalb hat die Rechtsmitteleinlegung allein für den Mandanten auch keinen €bleibenden Wert€ (so aber Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.12.2006, Az.: 11 U 21/06, OLGR Schleswig 2008, 232-236 € zitiert nach juris).
bbb) Der damit zunächst gegebene Anspruch des Vereins gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB auf Zahlung von € 17.503,47, steht gemäß § 398 Satz 2 BGB nunmehr der Klägerin zu.
Der € unstreitige € Vortrag der Klägerin, der Verein habe ihr am 29.07.2009 die ihm aus dem Mandatsverhältnis gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche abgetreten, ist dahin zu verstehen, dass von dieser Abtretung auch Ansprüche aus § 812 BGB erfasst sind, die wie der vorstehend erörterte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Verein und der Beklagten entstanden sind. Die Klägerin ist mithin am 29.07.2009 Gläubigerin des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB gegen die Beklagte geworden.
bb) Die Klägerin kann aus §§ 286, 288 BGB von der Beklagten eine Verzinsung des Betrags von € 17.503,47 ab dem 08.09.2009 beanspruchen. Denn die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 08.09.2009 (Anlage K 7, Bl. 19 € 23 d. A.) die Erfüllung der mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.07.2009 (Anlage K 6, Bl. 16 € 18 d. A.) geltend gemachten Forderung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert, so dass sie seit diesem Tag hinsichtlich der fälligen Forderung in Verzug ist. Der Verzugszinssatz beträgt gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).
B.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Klage ist zwar auch hinsichtlich der weiteren Forderungen der Klägerin zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist insoweit unbegründet, als die Klägerin die Verzinsung der Forderung von € 17.503,47 seit dem 08.09.2009 zu einem Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beansprucht.
Ein solcher Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 288 Abs. 2 BGB, weil es sich bei der Forderung, hinsichtlich deren Erfüllung die Beklagten seit dem 08.09.2009 in Verzug ist, nicht um eine Entgeltforderung handelt. Eine solche ist nur gegeben, wenn die Forderung die Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2010, Az.: XII ZR 10/08 € zitiert nach juris). Bereicherungsrechtliche Forderungen sind nur dann als Entgeltforderungen anzusehen, wenn sie ein Äquivalent für eine erbrachte Leistung sind (Grüneberg in Palandt, Rdnr. 27 zu § 286 BGB). Die vorliegende maßgebliche Forderung aus § 812 BGB steht nicht in einem solchen Äquivalenzverhältnis.
Dass die Klägerin infolge des Verzugs einen Zinsschaden in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erlitten hätte, den die Beklagte nach §§ 280, 286 BGB zu ersetzen hätte, ist nicht dargetan.
2. Die Klage ist ferner hinsichtlich des Antrags der Klägerin unbegründet, die Beklagte zur Zahlung weiterer € 961,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der durch das vorgerichtliche Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.07.2009 (Anlage K 6, Bl. 16 bis 18 d. A.) angefallenen Rechtsanwaltkosten in Höhe von € 961,28 gegen die Beklagte.
Da die Beklagte gemäß § 627 Abs. 1 BGB zur Kündigung berechtigt war und diese Kündigung auch nicht zur Unzeit im Sinne von § 627 Abs. 2 BGB ausgesprochen hat, ergibt sich ein entsprechender Anspruch der Klägerin, beziehungsweise des Vereins, weder aus § 627 Abs. 2 BGB noch aus § 280 BGB.
Auch aus §§ 280, 286 BGB kann die Klägerin weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Ersatz der Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Diese sind nicht als Verzugsschaden zu qualifizieren, weil sie bereits am 29.07.2009 angefallen sind und die Beklagte erst durch die in ihrem Schreiben vom 08.09.2009 zum Ausdruck gebrachte ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung in Verzug geriet. Zuvor lag kein Fall des § 286 Abs. 2 BGB vor, sodass gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB die Beklagte nur durch eine Mahnung in Verzug geraten wäre.
Eine solche ist aber vor dem 29.07.2009 nicht erfolgt. § 286 Abs. 3 BGB ist nicht anwendbar, weil die Hauptforderung der Klägerin keine Entgeltforderung ist (s. o.).
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie in diesem zu gerundet 95 Prozent unterlegen ist und die Zuvielforderung der Klägerin keine höheren Kosten verursacht hat, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung zu Befugnis der Beklagten, die Vollstreckung abzuwenden, folgt aus § 711 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. Da die Revision zuzulassen ist, ist kein Fall von § 713 ZPO gegeben.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts, weil der Senat hinsichtlich des Interessefortfalls im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB in entscheidungserheblicher Weise von den Auffassungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Schleswig und des Kammergerichts (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.1994, Az.: 3 U 45/93- NJW-RR 1994, 1084; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.12.2006, Az.: 11 U 21/06, OLGR Schleswig 2008, 232-236; KG, Urteil vom 12.10.2001, Az.: 15 U 6025/00, NJW-RR 2002, 708-711 € jeweils zitiert nach juris) abweicht.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 21.09.2010
Az: 18 U 18/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/806841348757/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_21-September-2010_Az_18-U-18-10