Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 16. Juli 2012
Aktenzeichen: 15 U 5052/11, 15 U 5052/11 Rae

(OLG München: Beschluss v. 16.07.2012, Az.: 15 U 5052/11, 15 U 5052/11 Rae)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht München hat am 16. Juli 2012 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 15 U 5052/11 über die Berufung eines Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. November 2011 entschieden. Die Berufung wurde in Bezug auf die Beklagten Prof. Dr. Ro., Rö., Pi. und Mo. als unzulässig verworfen, da sich die Begründung der Berufung nicht mit der rechtlichen Erwägung des Landgerichts auseinandersetzt, dass diese Beklagten angestellte Rechtsanwälte sind. Die Berufung in Bezug auf den Beklagten Dr. W. wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung abgewiesen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 167.671,60 € festgesetzt.

Der Kläger forderte Schadenersatz und die Feststellung der Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung von den Beklagten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es die Haftung der angestellten Rechtsanwälte abgelehnt hat und die Ansprüche gegen den Beklagten Dr. W. als verjährt betrachtete. Der Kläger legte Berufung ein und begründete diese unter anderem damit, dass die Honorarvereinbarung sittenwidrig und nichtig sei und seine Ansprüche nicht verjährt seien. Die Berufungsbegründung ist jedoch unzulässig, da sie sich nicht mit der rechtlichen Erwägung des Landgerichts zur Haftung der angestellten Rechtsanwälte befasst. Die Berufung in Bezug auf den Beklagten Dr. W. ist unbegründet, da die Schadenersatzansprüche verjährt sind und die Honorarvereinbarung nicht unwirksam ist.

Die Berufung wurde daher verworfen bzw. zurückgewiesen und der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Die Entscheidung des Landgerichts bleibt somit bestehen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG München: Beschluss v. 16.07.2012, Az: 15 U 5052/11, 15 U 5052/11 Rae


Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.11.2011, Aktenzeichen 4 O 12747/08, wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie auf eine Verurteilung der Beklagten Prof. Dr. Ro., Rö., Pi. und Mo. gerichtet ist. Im Übrigen, das heißt bezogen auf den Beklagten Dr. W., wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 17.07.2000 als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 167.671,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger fordert von den Beklagten Schadenersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung. Zudem begehrt er die Feststellung der Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung.

Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien nimmt der Senat Bezug auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.11.2011, mit dem dieses die Klage abgewiesen hat. Eine Haftung der Beklagten Dr. Ro., Rö., Pi. und Mo. hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, bei diesen habe es sich um angestellte Rechtsanwälte gehandelt. Ansprüche gegenüber dem Beklagten Dr. W. beruhten auf Mutmaßungen und seien verjährt. Die Honorarvereinbarung mit ihm sei nicht unwirksam, denn es liege allenfalls eine vierfache Überschreitung der gesetzlichen Gebühren vor.

Das Urteil des Landgerichts ist dem Klägervertreter am 16.12.2011 zugestellt worden. Er hat mit Schriftsatz vom 23.12.2011, eingegangen bei Gericht am 11.01.2012, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.03.2012 (Bl. 147/154 d. A.) innerhalb der bis zum 16.03.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Hinsichtlich der behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten nimmt der Senat auf die Seiten 2 - 6 der Berufungsbegründung Bezug. Zur Honorarvereinbarung führt der Kläger aus, diese sei nach § 138 BGB sittenwidrig und nichtig, weil der vereinbarte Betrag von 30.539,00 € beziehungsweise 59.225,42 € die gesetzlichen Gebühren von 5.539,00 € um mehr als das Zehnfache übersteige. Das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO sei verletzt.

Seine Ansprüche seien nicht verjährt. Bei Anwendung von § 51b BRAO a. F. habe die Sekundärverjährung bis September 2008 angedauert.

Der Kläger beantragt:

1. Unter Aufhebung des am 22.11.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Aktenzeichen 4 O 12747/08, werden die Beklagten verurteilt, an den Kläger 153.344,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Unter Aufhebung des am 22.11.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Aktenzeichen 4 O 12747/08, wird festgestellt, dass die Honorarvereinbarung vom 17.07.2000 unwirksam ist.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 02.04.2012 (Bl. 156/159 d. A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 18.05.2012 (Bl. 165/168 d. A.) Stellung genommen.

Mit Beschluss vom 23.05.2012 (Bl. 169/171 d. A.) hat der Senat seinen Hinweis vom 02.04.2012 dahingehend korrigiert, dass er beabsichtigt, die Berufung in Bezug auf die Beklagten Prof. Dr. Ro., Rö., Pi. und Mo. als unzulässig zu verwerfen.

Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.07.2012 (Bl. 174/176 d. A.) Stellung genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens nimmt der Senat auf die zitierten Schriftsätze Bezug.

II.

Die nur in Hinsicht auf den Beklagten Dr. W. zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1) Die Berufung ist in Bezug auf die Beklagten Prof. Dr. Ro., Rö., Pi. und Mo. nicht zulässig, denn sie genügt nicht § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss zu verwerfen.

Der Senat hat im Beschluss vom 23.05.2012 ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass sich die Berufung wie die Klage gegen die Rechtsanwälte Dr. W., Prof. Dr. Ro., Rö., Pi. und Mo. richte. Der Kläger hat dies im Schriftsatz vom 09.07.2012 auf Seite 1/2 sinngemäß bestätigt.

Trägt in den Entscheidungsgründen jede einzelne rechtliche Erwägung selbständig und unabhängig von der anderen die Klageabweisung, so gehört zur Zulässigkeit der Berufung, dass sich die Begründung gegen jede dieser rechtlichen Erwägungen richtet (BGH Urteil vom 16.12.1999 - VII ZR 25/98 = NJW-RR 2000, 685 Rz 9 bei Juris; ausdrücklich für das reformierte Zivilprozessrecht Beschluss vom 18.10.2005 - VI ZB 81/04 = NJW-RR 2006, 285 Rz 8 bei Juris; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 33. Aufl., § 520 Rn 26 m. w. N.).

Diesen Anforderungen entspricht die Berufungsbegründung vom 15.03.2012 (Bl. 147/154 d. A.) nicht, weil sie sich nicht mit der Ziffer II. der Entscheidungsgründe auf Seite 5 des Urteils des Landgerichts vom 22.11.2011 befasst. Die laut Landgericht fehlende Passivlegitimation der angestellten Rechtsanwälte stellt eine die Klageabweisung selbständig tragende Begründung dar. Damit fehlt es an einem zulässigen Berufungsangriff nach § 520 Abs. 3 ZPO (BGH Beschluss vom 18.10.2005 - VI ZB 81/04 = NJW-RR 2006, 285 Rz 8 bei Juris; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 33. Aufl., § 520 Rn 26).

Der Kläger lässt in seiner Stellungnahme zum Hinweis vom 23.05.2012 außer Acht, dass es für die Zulässigkeitsprüfung nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht darauf ankommt, ob die selbständige rechtliche Begründung des Landgerichts inhaltlich zutrifft, sondern nur darauf, ob der Berufungsführer in der Berufungsbegründung ausführt, warum sie nicht trägt (BGH Urteil vom 13.11.2001 - VI ZR 414/00 = NJW 2002, 682 Rz 13 bei Juris). Das heißt, die inhaltlich durchaus nachvollziehbaren Ausführungen im Schriftsatz vom 09.07.2012 auf Seite 2 zur Haftung der Beklagten Prof. Dr. Ro., Rö., Pi. und Me. hätten die Anforderungen an einen zulässigen Berufungsangriff erfüllt. Sie sind jedoch nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die am 16.03.2012 abgelaufen ist, erfolgt.

2) Die Berufung in Bezug auf den Beklagten Dr. W. ist nicht begründet. Sie ist daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. Im Tenor klarzustellen war, dass der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung nicht zulässig ist. Dies ist zur Klarstellung der Reichweite der Rechtskraft des Urteils sinnvoll und verstößt nicht gegen § 528 ZPO (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 33. Aufl., § 528 Rn 9 m. w. N.).

a) Etwaige Schadenersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung sind nach § 51b BRAO a. F. verjährt.

Die behaupteten anwaltlichen Pflichtverletzungen sollen nach dem klägerischen Vorbringen vor dem 15.12.2004 erfolgt sein. Damit ist nach den Übergangsvorschriften der §§ 12, 6 Art. 229 EGBGB die Verjährungsregelung des § 51b BRAO a. F. mit ihrer kenntnisunabhängigen Dreijahresfrist noch anzuwenden (Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl., EGBGB 229 § 12 Rn 3 m. w. N.).

Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 18.05.2012 zur Verjährung nach § 51b BRAO a. F. lassen die bereits im Hinweisbeschluss vom 02.04.2012 zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung außer Acht. Die Verjährung für alle denkbaren Pflichtverletzungen der Beklagten begann mit dem Mandatsende im Oktober 2005.

Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil vom 23.05.1985 - IX ZR 102/84 = NJW 1985, 2250 Rz 42 bei Juris wörtlich ausgeführt: "Die Hilfsregelung des § 51 BRAO kann nach ihrem Wortlaut und gesetzgeberischen Zweck nur dann den Beginn der Verjährungsfrist bestimmen, wenn sie zu einem früheren Ende der Frist führt. War das Mandat des Anwalts daher vor der Verjährung des Primäranspruchs beendet, beginnt die Frist für den Lauf der Verjährung eines Sekundäranspruchs gemäß der Hilfsregelung des § 51 BRAO mit dem Mandatsende." § 51 BRAO entspricht inhaltlich dem im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden § 51b BRAO a. F.

An dieser Rechtsprechung hat der BGH bis heute festgehalten (siehe das Urteil vom 24.03.2011 - IX ZR 197/09 = NJW-RR 2011, 858 Rz 16 bei Juris).

27Auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 18.05.2012 geäußerten Auffassung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 51b 2. Alternative BRAO a. F. nicht an. Die Verjährung beginnt mit dem Mandatsende, wenn erst später der Schaden aus der anwaltlichen Pflichtverletzung entstanden ist; dies führt - gemäß dem Wortlaut der Bestimmung und dem Willen des Gesetzgebers - zu einer früheren Verjährung als nach der Hauptregelung des § 51 Fall 1 BRAO a. F. (BGH Urteil vom 20.06.1996 - IX ZR 106/95 = NJW 1996, 2929 Rz 13 bei Juris).

Wenn man für die folgenden Überlegungen - die bereits im Hinweisbeschluss vom 02.04.2012 enthalten waren und vom Kläger im Schriftsatz vom 18.05.2012 nicht in Zweifel gezogen wurden - zugunsten des Klägers vom 01.11.2005 als Verjährungsbeginn ausgeht, ist die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen.

Vom 01.11.2005 bis einschließlich 24.07.2008 lief die Verjährung zwei Jahre und 267 Tage.

Die Verjährung war gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB wegen der erstmaligen Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags vom 25.07.2008 bis 15.04.2009 gehemmt. Der Prozesskostenhilfeantrag vom 24.07.2008 ging beim Landgericht am 25.07.2008 ein. Das Landgericht lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15.10.2008 (Beiheft Prozesskostenhilfe) ab. Die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endete damit am 15.04.2009.

Danach lief die Verjährung weiter.

Als nächster Hemmungstatbestand kommt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Eingang der Klage im Verfahren 4 O 2698/10 am 11.02.2010 in Betracht. Im vorliegenden Verfahren wurde die Klageschrift (vom 26.08.2010) erst am 30.08.2010 eingereicht.

Zwischen dem 15.04.2009 und dem 11.02.2010 liegen jedoch 300 Tage, während die Verjährung bereits nach 98 Tagen, das heißt am 23.07.2009, abgelaufen war.

b) Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig. Er ist jedoch zudem auch unbegründet.

aa) Dem Feststellungsantrag mangelt es am Feststellungsinteresse. Etwaige eigene Honorarrückforderungsansprüche nach § 812 Abs. 1 BGB konnte der Kläger beziffern und Leistungsklage erheben. Zusätzliche Honoraransprüche des Beklagten Dr. W. waren wegen der Beendigung des Mandats im Jahr 2005 bei Einreichung der Klage im Jahr 2010 nach den §§ 195, 199 BGB mit Sicherheit, und zwar schon zum 31.12.2008, verjährt. Sie wurden auch nicht geltend gemacht. Der vom Kläger im Schriftsatz vom 18.05.2012 vorgetragene Erfahrungssatz, dass Rechtsanwälte bereits ein Feststellungsurteil zur Rückzahlung ihres Honorars veranlassen würde, besteht jedenfalls im Gerichtsbezirk des Senats nach dessen Erkenntnissen nicht.

Der Senat folgt nicht der vom Kläger wiedergegebenen Mindermeinung von Musielak/Foerste, ZPO 8. Aufl., § 256 Rn 12, die eine Feststellungsklage stets als zulässig ansieht, wenn die Klärung der Anspruchshöhe aufwendig ist (was sie im konkreten Fall gar nicht wäre, wenn man der klägerischen Auffassung folgt, denn sie ergäbe sich schlicht aus dem Abzug der gesetzlichen Gebühren vom gezahlten Honorar). Das vom Kläger zitierte Urteil des BGH vom 09.06.1983 - III ZR 74/82 = NJW 1984, 1118 geht ebenfalls grundsätzlich vom Vorrang der Leistungsklage aus. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage hat der BGH mit auf den Einzelfall bezogenen Argumenten bejaht (BGH aaO Rz 14 bei Juris: Wunsch nach Fortsetzung des Architektenwettbewerbs), die im vorliegenden Rechtsstreit nicht eingreifen.

Die Verjährungsgefahr - der Anspruch nach § 812 BGB war bei Klageerhebung im Jahr 2010 im Übrigen wohl bereits verjährt - ändert am Vorrang der Leistungsklage nichts. Letztere hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ebenso.

38bb) Die Gebührenvereinbarung (Anlage K 13) ist wirksam. Es handelt sich um eine übliche Stundenhonorarabrede mit für eine spezialisierte Kanzlei in München im Jahr 2000 normalen Stundensätzen. Zeithonorarvereinbarungen verstoßen nicht deshalb gegen § 138 BGB, weil sie bei entsprechend langer Bearbeitungszeit des Mandats zu einem Vielfachen des gesetzlichen Honorars führen können, denn die Relation von Zeitaufwand und Vergütung wird dadurch nicht unangemessen. Das Verhältnis bleibt vielmehr gleich (Teubel in Mayer/Kroiß, RVG 4. Aufl., § 3a Rn 181). Dagegen wäre nach der klägerischen Auffassung die Abrechnung nach Stunden für einen Rechtsanwalt überhaupt nicht möglich, da diese stets zu einer deutlichen Überschreitung des gesetzlichen Honorars führen kann.

Auch die Kombination von Stundenhonorar mit den gesetzlichen Gebühren für den Rechtsstreit ist nicht per se gesetz- oder sittenwidrig.

Die Beklagten haben sich weder ein Pauschalhonorar von 30.539,00 € noch von 59.225,42 € versprechen lassen. Die für sich betrachtet unverständlichen Ausführungen zu einem Honorar von 59.225,42 € auf Seite 6 der Berufungsbegründung beziehen sich möglicherweise auf die Abtretungserklärung vom 23.01.2003, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Die auf Seite 7 der Berufungsbegründung aufgestellte Rechnung stimmt nicht. 17.908,49 € und - nie erhaltene - 5.539,00 € sind 23.447,49 €, nicht 30.539,00 €. Darauf wurde bereits im Beschluss vom 02.04.2012 hingewiesen. Der Kläger setzt sich damit im Schriftsatz vom 18.05.2012 nicht auseinander. Ein Honorar von 30.539,00 € wurde weder im Jahr 2000 vereinbart noch bis zum Jahr 2005 gezahlt.

Das Fünffache der gesetzlichen Gebühren wird nicht überschritten, wie das Landgericht zu Recht ausführt. Zu einer Herabsetzung des Honorars nach § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO bestand daher kein Anlass. Selbst eine derartige Herabsetzung hätte jedoch nicht die Unwirksamkeit der ursprünglichen Honorarvereinbarung zur Folge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das angefochtene Urteil ist nicht gemäß § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da die Berufung in Bezug auf die überwiegende Zahl der Beklagten durch Beschluss verworfen wird (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO 32. Aufl., § 708 Rn 11).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den Überlegungen im Hinweisbeschluss vom 02.04.2012, gegen die die Parteien keine Einwände erhoben haben.






OLG München:
Beschluss v. 16.07.2012
Az: 15 U 5052/11, 15 U 5052/11 Rae


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/809298b5b522/OLG-Muenchen_Beschluss_vom_16-Juli-2012_Az_15-U-5052-11-15-U-5052-11-Rae




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